Urteil
16 U 159/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung verjähren nach §51b BRAO in drei Jahren ab Schadenseintritt, spätestens drei Jahre nach Mandatsende.
• Streitverkündungsvereinbarungen können die Verjährung nach §215 Abs.2 BGB aF unterbrechen, sofern innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist nach Beendigung des Vorprozesses Klage erhoben wird.
• Für den Beginn der Sechsmonatsfrist des §215 Abs.2 BGB aF ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorprozessurteils maßgeblich; bei Nichtannahme der Revision durch den BGH tritt Rechtskraft mit dem Erlass des Nichtannahmebeschlusses ein, nicht erst mit dessen Zustellung.
• Aus bloßen Erklärungen, künftig eventuelle Haftung zu prüfen oder zu tragen, folgt weder ein Anerkenntnis (§208 BGB aF) noch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Anwaltshaftungsansprüchen und Beginn der §215 BGB aF-Frist • Ansprüche wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung verjähren nach §51b BRAO in drei Jahren ab Schadenseintritt, spätestens drei Jahre nach Mandatsende. • Streitverkündungsvereinbarungen können die Verjährung nach §215 Abs.2 BGB aF unterbrechen, sofern innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist nach Beendigung des Vorprozesses Klage erhoben wird. • Für den Beginn der Sechsmonatsfrist des §215 Abs.2 BGB aF ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorprozessurteils maßgeblich; bei Nichtannahme der Revision durch den BGH tritt Rechtskraft mit dem Erlass des Nichtannahmebeschlusses ein, nicht erst mit dessen Zustellung. • Aus bloßen Erklärungen, künftig eventuelle Haftung zu prüfen oder zu tragen, folgt weder ein Anerkenntnis (§208 BGB aF) noch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung aus den Jahren 1994/1995 geltend; streitig sind rund 403.465 EUR. Gegenstand waren Gewährleistungsansprüche aus dem Erwerb einer GmbH, die die Klägerin 1992 erworben hatte. Der Beklagte war damals anwaltlich für die Klägerin tätig; die Mandatsbeendigung erfolgte Mitte Juli 1995 und die Vertretung ging auf andere Anwälte über. In Vorprozessen gegen die Alteigentümer wurden die Ansprüche der Klägerin überwiegend wegen Verjährung abgewiesen; die Revision wurde vom BGH nicht angenommen. Die Klägerin erhob am 14. Mai 1999 Klage gegen den Beklagten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten größtenteils, das OLG hob insoweit auf und prüfte insbesondere Verjährungseinreden und die Wirksamkeit einer Streitverkündungsabrede vom September/Oktober 1996. • Anwendbare Verjährungsfrist: Schadensersatz aus anwaltlicher Beratung verjährt nach §51b BRAO in drei Jahren ab Schadenseintritt, spätestens drei Jahre nach Mandatsende; hier endete das Mandat Mitte Juli 1995, damit lief die Frist spätestens bis Mitte Juli 1998. • Schadenseintritt bei Nichtverhinderung der Verjährung: Wenn Pflichtverletzung darin besteht, die Verjährung nicht zu verhindern, entsteht der Schaden mit Eintritt der Verjährung gegenüber dem Dritten; die Voraussetzungen waren im Vorprozess festgestellt worden, sodass Verjährung der jeweiligen Forderungen bereits 1995 eingetreten war. • Keine wirksame Unterbrechung durch Streitverkündung: Eine zwischen den Parteien getroffene Streitverkündungsabrede vom 17.9./14.10.1996 hätte nach §209 Abs.1 bzw. §209 Abs.2 Nr.4 BGB aF die Verjährung unterbrechen können, bedarf aber der rechtzeitigen Klageerhebung innerhalb der Sechsmonatsfrist des §215 Abs.2 BGB aF. • Beginn der Sechsmonatsfrist nach §215 Abs.2 BGB aF: Entscheidend ist die Rechtskraft des Vorprozessurteils. Bei Nichtannahme der Revision durch den BGH tritt Rechtskraft mit dem Erlass des Nichtannahmebeschlusses ein; dieser Nichtannahmebeschluss des BGH wurde am 11.11.1998 erlassen und damit das Vorverfahren am 12.11.1998 als beendet angesehen. • Fristversäumnis: Die Sechsmonatsfrist begann mit Erlass des Nichtannahmebeschlusses und endete nach Berechnung am 12.05.1999; die Klage gegen den Beklagten ging erst am 14.05.1999 ein und war damit verspätet, sodass die Streitverkündungsunterbrechung nicht mehr wirksam wurde. • Kein Anerkenntnis oder Verzicht: Die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen, man werde einen begründeten Schaden begleichen, begründen weder ein rechtlich wirksames Anerkenntnis (§208 BGB aF) noch einen Verzicht auf die Verjährungseinrede; es fehlt an einer hinreichend eindeutigen Erklärung. • Kein Treu-und-Glauben-Bedenken: Die Einrede der Verjährung ist nicht treuwidrig; die Klägerin hatte ausreichende Anhaltspunkte zur rechtzeitigen Klageerhebung und wurde nicht berechtigterweise gehindert, ihre Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klägerin verliert mit der Folge, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Das OLG hat festgestellt, dass die betreffenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten bereits verjährt waren und eine vorgesehene Unterbrechung der Verjährung durch die Streitverkündungsabrede nicht greift, weil die Sechsmonatsfrist des §215 Abs.2 BGB aF versäumt wurde. Anerkenntnis- oder Verzichtsbehauptungen der Klägerin werden zurückgewiesen, da keine hinreichend eindeutigen Erklärungen vorliegen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt; die Revision wurde zugelassen, weil die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der Rechtskraft eines Nichtannahmebeschlusses grundsätzliche Bedeutung hat.