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Beschluss

Verg 47/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags macht den Beschluss der Vergabekammer wirkungslos. • Bei Rücknahme gilt der Antragsteller als unterlegen und ist nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu verpflichten. • Die Erstattung der Kosten eines Beigeladenen richtet sich nach einer Billigkeitsprüfung (§ 162 Abs. 3 VwGO analog); wer sich bewusst in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen begibt und dieser sich substantiell beteiligt hat, trägt dessen Kosten. • Wurden Beigeladene nur in erster Instanz aktiv, sind deren in der Beschwerde entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig. • Der Streitwert der Beschwerde bemisst sich nach § 12a Abs. 2 GKG (5 % des Nettoauftragswertes).
Entscheidungsgründe
Rücknahme des Nachprüfungsantrags führt zu Kostentragungspflicht und Wirkungslosigkeit des Vergabekammer-Beschlusses • Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags macht den Beschluss der Vergabekammer wirkungslos. • Bei Rücknahme gilt der Antragsteller als unterlegen und ist nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu verpflichten. • Die Erstattung der Kosten eines Beigeladenen richtet sich nach einer Billigkeitsprüfung (§ 162 Abs. 3 VwGO analog); wer sich bewusst in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen begibt und dieser sich substantiell beteiligt hat, trägt dessen Kosten. • Wurden Beigeladene nur in erster Instanz aktiv, sind deren in der Beschwerde entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig. • Der Streitwert der Beschwerde bemisst sich nach § 12a Abs. 2 GKG (5 % des Nettoauftragswertes). Die Antragstellerin hatte ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eingeleitet. Sie nahm ihren Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurück. Gegenüber standen ihr der Antragsgegner sowie zwei Beigeladene, von denen sich Beigeladene zu 1 sowohl in erster als auch in zweiter Instanz aktiv am Verfahren beteiligte, Beigeladene zu 2 nur vor der Vergabekammer. Streitgegenstand war die Kostentragungspflicht nach Rücknahme des Antrags und die Rechtsfolgen für den zuvor ergangenen Beschluss der Vergabekammer. Die Vergabekammer hatte zuvor einen Beschluss erlassen, dessen Wirksamkeit von der Rücknahme betroffen war. Die Parteien stritten außerdem über den Umfang der zu erstattenden notwendigen Auslagen. Der Nettoauftragswert bildete die Grundlage zur Streitwertfestsetzung. • Zur Kostentragung: Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB gilt der Antragsteller bei Zurücknahme als unterlegen; daher ist er zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners verpflichtet. Da die Antragstellerin erst in der Beschwerdeinstanz zurücktrat, umfasst dies Kosten beider Instanzen und auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Zu den Beigeladenen: Die Erstattung der Kosten eines Beigeladenen erfolgt nach einer Billigkeitsprüfung analog § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Antragsteller sich ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat und der Beigeladene sich aktiv durch Sachanträge oder Vortrag beteiligt hat. Diese Voraussetzungen lagen gegenüber der Beigeladenen zu 1 vor; daher sind deren Auslagen in beiden Instanzen erstattungsfähig. • Bei der Beigeladenen zu 2 bestanden die Voraussetzungen nur für die erste Instanz, weil sie sich lediglich vor der Vergabekammer beteiligt hatte; ihre in der Beschwerde entstandenen Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. • Wirkungslosigkeit des Beschlusses: Der Beschluss der Vergabekammer ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren; durch Rücknahme des die Entscheidung begründenden Antrags wird ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt im Antragsverfahren wirkungslos, weshalb der VK-Beschluss infolge der Rücknahme entfällt. • Streitwert: Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 12a Abs. 2 GKG und beträgt 5 % des Nettoauftragswertes. • Anwaltskosten: Die Hinzuziehung eines Anwalts für die Beigeladene zu 1 war in beiden Instanzen erforderlich, somit sind entsprechende notwendige Auslagen zu ersetzen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten der Beschwerdeinstanzen zu tragen. Sie hat außerdem die notwendigen Auslagen des Antragsgegners in beiden Instanzen zu erstatten. Die notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 1 sind der Antragstellerin in beiden Instanzen auferlegt; deren anwaltliche Vertretung war erforderlich. Die Antragstellerin trägt nur die vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 2; deren in der Beschwerde entstandenen Kosten verbleiben bei ihr selbst. Der Beschluss der Vergabekammer ist durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden. Der Streitwert der Beschwerde wurde auf 439.968,- € festgesetzt.