Beschluss
VII-Verg 22/00
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in den Beschlussgründen enthaltener Hinweis auf den Streitwert ist nicht gleichbedeutend mit einer verbindlichen Streitwertfestsetzung in der Beschlussformel.
• Für die Bemessung der zur Erstattung notwendigen Anwaltsaufwendungen ist bei Nachprüfungsverfahren die Auftragssumme nach § 12a Abs. 2 GKG anhand der dem Antragsteller zurechenbaren Vergütung für die feste Vertragslaufzeit zu ermitteln; Optionszeiträume sind nur bei hinreichender Sicherheit einzubeziehen.
• Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften sind dem privatwirtschaftlichen Partner nur insoweit Auftragssummen zuzurechnen, als seiner Beteiligungsquote entsprechende Anteile der Vergütung auf ihn entfallen.
• Die Vergabekammer ist nicht befugt, den Streitwert als selbständigen Verwaltungsakt verbindlich festzusetzen; die Feststellung ist im Kostenfestsetzungsverfahren incident zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung und Erstattung notwendiger Anwaltskosten bei Teilprivatisierung (§ 12a GKG) • Ein in den Beschlussgründen enthaltener Hinweis auf den Streitwert ist nicht gleichbedeutend mit einer verbindlichen Streitwertfestsetzung in der Beschlussformel. • Für die Bemessung der zur Erstattung notwendigen Anwaltsaufwendungen ist bei Nachprüfungsverfahren die Auftragssumme nach § 12a Abs. 2 GKG anhand der dem Antragsteller zurechenbaren Vergütung für die feste Vertragslaufzeit zu ermitteln; Optionszeiträume sind nur bei hinreichender Sicherheit einzubeziehen. • Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften sind dem privatwirtschaftlichen Partner nur insoweit Auftragssummen zuzurechnen, als seiner Beteiligungsquote entsprechende Anteile der Vergütung auf ihn entfallen. • Die Vergabekammer ist nicht befugt, den Streitwert als selbständigen Verwaltungsakt verbindlich festzusetzen; die Feststellung ist im Kostenfestsetzungsverfahren incident zu prüfen. Die Antragsgegnerin plante die Teilprivatisierung von Abfallentsorgung, Straßenreinigung und technischen Dienstleistungen durch Beauftragung einer neu gegründeten gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft (A... KG) mit Laufzeiten bis 31.12.2013 bzw. 31.12.2005. Die A... KG wurde zu 50,1 % und 49,9 % von zwei privaten Partnern gehalten; die Beigeladene hielt 49,9 %. Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag und forderte ein offenes Vergabeverfahren. Nach Einreichung einer Stellungnahme der Beigeladenen zog die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Die Vergabekammer entschied, die Antragstellerin trage die Kosten des Verfahrens und stellte in den Beschlussgründen einen Streitwert in Höhe von 15.109.720 DM fest. Auf Antrag der Beigeladenen setzte die Vergabekammer die zu erstattenden Anwaltshonorare jedoch nur auf 48.865 DM fest; die Beigeladene begehrte umfassendere Erstattung und legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist zulässig (§ 116 GWB). • Anspruchsgrundlage: Die Beigeladene kann aus dem bestandskräftigen Kostengrundsatz des Beschlusses vom 4.8.2000 Ersatz notwendiger Aufwendungen gegen die Antragstellerin verlangen; die Beschlussformel erfasste nach Auslegung auch die Kosten der Beigeladenen. • Keine verbindliche Streitwertfestsetzung in Beschlussgründen: Ein in den Beschlussgründen enthaltener Satz über die Höhe des Streitwerts ist keine selbstständige, verbindliche Regelung. Die Vergabekammer war nicht befugt, den Streitwert als eigenständigen Verwaltungsakt verbindlich festzusetzen (vgl. § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG). • Ermittlung des Streitwerts: Für die Bestimmung des Gegenstandswerts im Nachprüfungsverfahren ist § 12a Abs. 2 GKG heranzuziehen; insoweit ist die Auftragssumme nach Wortlaut und Zweck so zu bestimmen, dass sie die dem Antragsteller zurechenbaren Ertrags- oder Gewinnchancen für die feste Vertragslaufzeit abbildet. • Langfristige Verträge: Bei festen Laufzeiten über 48 Monate ist die Auftragssumme nicht auf den 48-fachen Monatsbetrag zu begrenzen; vielmehr sind die Zahlungen für die gesamte feste Vertragslaufzeit zugrunde zu legen. Optionszeiträume sind nur dann einzubeziehen, wenn ihre Ausübung hinreichend sicher ist. • Beteiligungsquote bei gemischtwirtschaftlicher Gesellschaft: Dem privatwirtschaftlichen Partner ist nur der Anteil der Auftragssumme zuzurechnen, der seiner Beteiligungsquote entspricht (hier 49,9 %). • Mehrwertsteuer: Die Auftragssumme ist um durchlaufende Posten wie die Umsatzsteuer zu kürzen; maßgeblich sind die Nettoentgelte. • Konkretisierung und Berechnung: Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Zahlungen für die festen Laufzeiten ergab sich eine Auftragssumme von 987,35463 Mio. DM; 5 % hieraus bilden den Streitwert (49,367731 Mio. DM). Auf dieser Grundlage waren die berechneten Anwaltsgebühren (10/10 Geschäftsgebühr nach BRAGO) in Höhe von 151.465 DM (= 77.442,82 Euro) als erstattungsfähig zu erkennen. • Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie notwendige Aufwendungen wurden anteilig zu 24 % der Antragstellerin und zu 76 % der Beigeladenen auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen war teilweise erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer vom 25.9.2000 wurde insoweit aufgehoben, dass die Antragstellerin der Beigeladenen notwendige Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 77.442,82 Euro zu erstatten hat. Die Vergabekammer hatte den in den Beschlussgründen genannten Streitwert nicht verbindlich festgesetzt; der Senat ermittelte den dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Streitwert anhand von § 12a Abs. 2 GKG unter Zugrundelegung der dem privatwirtschaftlichen Partner zurechenbaren Nettoauftragssumme für die festen Vertragslaufzeiten und der Beteiligungsquote von 49,9 %. Sonstige Kostenfestsetzungsanträge der Beigeladenen sowie die Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren blieben ungewährt; die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt.