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Beschluss

Verg 34/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ist zurückzuweisen, wenn die Kammer den Nachprüfungsantrag zu Recht abgelehnt hat. • Fehlt in der Vergabeakte eine Prüfung zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen, kann die Vergabestelle diese Prognose im Nachprüfungsverfahren nachholen; eine erneute Aufhebung des Verfahrens ist dann nicht geboten. • Restaurierungsarbeiten im Sinne der Verwaltungspraxis können auch Arbeiten zur Überarbeitung, Rekonstruktion oder teilweisen Neuherstellung umfassen, wenn sie Teil der denkmalgerechten Instandsetzung sind. • Die Kostenentscheidung folgt § 128 Abs. 3 S.1, Abs.4 S.2 GWB und § 162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten sind nur bis zur Zuschlagserteilung zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Vergabekammer abgewiesen; Zulässigkeit personeller Leistung anhand Arbeitserlaubnisse prüfbar • Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ist zurückzuweisen, wenn die Kammer den Nachprüfungsantrag zu Recht abgelehnt hat. • Fehlt in der Vergabeakte eine Prüfung zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen, kann die Vergabestelle diese Prognose im Nachprüfungsverfahren nachholen; eine erneute Aufhebung des Verfahrens ist dann nicht geboten. • Restaurierungsarbeiten im Sinne der Verwaltungspraxis können auch Arbeiten zur Überarbeitung, Rekonstruktion oder teilweisen Neuherstellung umfassen, wenn sie Teil der denkmalgerechten Instandsetzung sind. • Die Kostenentscheidung folgt § 128 Abs. 3 S.1, Abs.4 S.2 GWB und § 162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten sind nur bis zur Zuschlagserteilung zu erstatten. Die Antragstellerin focht die Zuschlagserteilung der Antragsgegnerin an die Beigeladene in einem Vergabeverfahren für Restaurierungsarbeiten an einem denkmalgeschützten Gebäude an. Streitpunkte waren die Auslegung von Preispositionen hinsichtlich Minderkosten bei geringerem Schädigungsgrad und die personelle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen, insbesondere die Frage, ob für deren polnische Mitarbeiter Arbeitserlaubnisse zu erwarten seien. Die Antragsgegnerin hatte die Zuschlagserteilung vorgenommen; die Antragstellerin begehrte Nachprüfung und Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Die Vergabekammer wies den Antrag zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Angebotsauslegung und die Prüfung der Arbeitserlaubnisvoraussetzungen rechtsfehlerhaft waren, und setzte den Beschwerdewert fest. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zu Recht zurückgewiesen. • Zu den Preispositionen: Aus der unterbliebenen Berücksichtigung möglicher Minderkosten bei geringerem Schädigungsgrad ergeben sich keine schutzwürdigen Rechte der Antragstellerin. Eine verständige Auslegung des Angebots ergibt keinen ausgewiesenen Minderpreis; das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. • Zur personellen Leistungsfähigkeit: Dass die Vergabestelle in der Wertung keine ausdrückliche Prüfung zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen dokumentiert hat, begründet noch keinen Anspruch auf Aufhebung. Die Antragsgegnerin hat die Prognose im Nachprüfungsverfahren nachgeholt und dargelegt, dass nach Verwaltungspraxis bei Restaurierungsarbeiten Arbeitserlaubnisse zu erteilen seien und die Beigeladene in vergleichbaren Fällen bereits solche Erlaubnisse erhalten habe. • Die Vergabestelle durfte die Arbeiten als überwiegend restaurierend einstufen. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis des Runderlasses der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 2.3.220) und die Einschätzung der Denkmalschutzbehörde, wonach die ausgeschriebenen Putz-, Stuck- und Rabitzarbeiten als Restaurierungsarbeiten zu werten sind. • Rechtliche Auslegung: Der Begriff der Restaurierungsarbeiten umfasst nach einschlägigen Verwaltungshinweisen und Berufsbild auch Maßnahmen der Überarbeitung, Rekonstruktion oder teilweisen Neuherstellung, sofern sie Teil der denkmalgerechten Instandsetzung sind; zudem sind einschlägige berufsrechtliche Definitionen und die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde heranzuziehen. • Kostenrechtlich ist der Antragstellerin die Erstattung der Verfahrenskosten aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nur bis zur Zuschlagserteilung zu erstatten, da deren weitere Teilnahme nach Zuschlagserteilung nicht mehr eigene Interessen berührte. • Der Beschwerdewert wurde auf bis zu 28.000 € festgesetzt gemäß § 12a Abs.2 GKG, anhand von 5 % der streitbefangenen Nettoauftragssumme. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Recht abgelehnt. Die Rüge, es seien Minderkosten aus bestimmten Leistungspositionen nicht berücksichtigt worden, führt nicht zur Rechtsverletzung, da das Angebot verständig auszulegen ist. Die Beanstandung der personellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen misslingt, weil die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren die erforderliche Prognose zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen schlüssig dargelegt hat und die Arbeiten als überwiegend restaurierend zu bewerten waren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin; den außergerichtlichen Aufwand der Beigeladenen hat sie nur bis zur Zuschlagserteilung zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 28.000 € festgesetzt.