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Beschluss

I-9 W 73/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei freiwilliger Einräumung einer Löschungsbewilligung erlischt das Nießbrauchrecht und § 1066 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. • Hat der Nießbraucher durch Löschungsbewilligung sein Recht nicht gegen seinen Willen verloren, kommt eine Surrogation (schuldrechtlich oder dinglich) nicht in Betracht. • Bei Erlös des gemeinschaftlichen Grundstücks kann die Miteigentümerin nach §§ 741, 749 Abs.1, 752 BGB Auszahlung des hälftigen Kaufpreisanteils verlangen. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, wenn die beabsichtigte Klage Erfolgsaussichten hat; wirtschaftliche Voraussetzungen verbleiben dem erstinstanzlichen Gericht gemäß § 572 Abs.3 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erlöschen des Nießbrauchs durch Löschungsbewilligung schließt Anwendung des § 1066 Abs.3 BGB aus • Bei freiwilliger Einräumung einer Löschungsbewilligung erlischt das Nießbrauchrecht und § 1066 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. • Hat der Nießbraucher durch Löschungsbewilligung sein Recht nicht gegen seinen Willen verloren, kommt eine Surrogation (schuldrechtlich oder dinglich) nicht in Betracht. • Bei Erlös des gemeinschaftlichen Grundstücks kann die Miteigentümerin nach §§ 741, 749 Abs.1, 752 BGB Auszahlung des hälftigen Kaufpreisanteils verlangen. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, wenn die beabsichtigte Klage Erfolgsaussichten hat; wirtschaftliche Voraussetzungen verbleiben dem erstinstanzlichen Gericht gemäß § 572 Abs.3 ZPO. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren Miteigentümer eines Grundstücks; der Antragsgegner hatte ein Nießbrauchrecht am ideellen Anteil der Antragstellerin. Der Antragsgegner erteilte in einer notariellen Urkunde eine Löschungsbewilligung und das Grundstück wurde veräußert, der Erlös bildete die Streitgrundlage. Die Antragstellerin begehrt Auszahlung ihres hälftigen Kaufpreisanteils und beantragte dafür Prozesskostenhilfe. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht, weil das Nießbrauchrecht sich dem Erlösanteil fortgesetzt habe. Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf und verwies das Landgericht unter Beachtung seiner Auffassungen zur erneuten Entscheidung. Relevante Streitpunkte sind, ob das Nießbrauchrecht erloschen ist und ob § 1066 Abs.3 BGB Anwendung findet. • Die beabsichtigte Klage hat Aussicht auf Erfolg; die Antragstellerin kann nach §§ 741, 749 Abs.1, 752 BGB Auszahlung des hälftigen Kaufpreises verlangen. • Das Nießbrauchrecht des Antragsgegners ist durch die erteilte Löschungsbewilligung und deren grundbuchlichen Vollzug erloschen (§ 875 BGB). • § 1066 Abs.3 BGB schützt den Nießbraucher vor dem ersatzlosen Verlust seines Rechts durch Eingriff Dritter bei Aufhebung der Gemeinschaft; diese Schutzfunktion greift hier nicht, weil der Nießbraucher die Löschung freiwillig bewirkte und somit keiner Entziehung seines Rechts ausgesetzt war. • Eine Surrogation (schuldrechtlich oder dinglich) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen eines Eingriffs in das Nießbrauchsrecht fehlen; der Nießbraucher konnte die Löschung verweigern oder eine Ausgleichsleistung fordern. • Mangels Erfolgseinwendungen des Antragsgegners zur Höhe steht die Forderung der Antragstellerin in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg. • Die Entscheidung über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe bleibt dem Landgericht vorbehalten (§ 572 Abs.3 ZPO). Das Oberlandesgericht gibt der sofortigen Beschwerde statt und hebt den Beschluss des Landgerichts auf. Es stellt fest, dass die beabsichtigte Klage der Antragstellerin Erfolgsaussichten hat: Das Nießbrauchrecht des Antragsgegners ist durch dessen Löschungsbewilligung erloschen, sodass § 1066 Abs.3 BGB keine Anwendung findet und keine Surrogation eintritt. Die Antragstellerin kann daher nach §§ 741, 749 Abs.1, 752 BGB die Auszahlung des hälftigen Kaufpreises verlangen. Das Landgericht wird angewiesen, unter Beachtung dieser Rechtsauffassung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe neu zu entscheiden; die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen obliegt weiterhin dem Landgericht.