Urteil
23 U 8/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Honoraranspruch eines Steuerberaters verjährt nach §196 Abs.1 Nr.15 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig wurde; die kürzere vierjährige Frist des §196 Abs.2 BGB gilt dafür nicht.
• Ein nach Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr hemmen, wohl aber einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellen.
• Eine Vereinbarung als "Vereinbarungsdarlehen" (§607 Abs.2 BGB) ist im Einzelfall auszulegen; sie kann nur eine Schuldabänderung und nicht die Begründung einer neuen, 30-jährigen Verjährungsfrist bewirken.
• Ein konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung setzt Kenntnis oder zumindest Möglichkeit des Eintritts der Verjährung beim Schuldner voraus; ein derartiger Verzicht löst regelmäßig lediglich eine neue Verjährungsfrist aus.
• Die Berufung des Klägers bleibt mangels Durchsetzbarkeit eines verjährten Honorar- und Zinsanspruchs erfolglos.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Steuerberaterhonorar und Wirkung eines "Vereinbarungsdarlehens" • Ein Honoraranspruch eines Steuerberaters verjährt nach §196 Abs.1 Nr.15 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig wurde; die kürzere vierjährige Frist des §196 Abs.2 BGB gilt dafür nicht. • Ein nach Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr hemmen, wohl aber einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellen. • Eine Vereinbarung als "Vereinbarungsdarlehen" (§607 Abs.2 BGB) ist im Einzelfall auszulegen; sie kann nur eine Schuldabänderung und nicht die Begründung einer neuen, 30-jährigen Verjährungsfrist bewirken. • Ein konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung setzt Kenntnis oder zumindest Möglichkeit des Eintritts der Verjährung beim Schuldner voraus; ein derartiger Verzicht löst regelmäßig lediglich eine neue Verjährungsfrist aus. • Die Berufung des Klägers bleibt mangels Durchsetzbarkeit eines verjährten Honorar- und Zinsanspruchs erfolglos. Der Kläger begehrt Zahlung von Honorar und Zinsen für 1994 erbrachte Steuerberaterleistungen gegen den Beklagten. Die Tätigkeit des Klägers endete 1994; die Forderung wurde 1998 in einer als "Darlehensvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung anerkannt und verzinst. Der Kläger behauptet, durch diese Vereinbarung sei ein neuer, nicht verjährter Anspruch entstanden oder die Verjährung unterbrochen worden. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die ursprüngliche Honorarforderung verjährt war und welche rechtliche Wirkung die Vereinbarung vom 30.6.1998 hinsichtlich Verjährung und Zinsansprüchen entfaltet. • Anwendbare Verjährungsregel: Für Honoraransprüche von Steuerberatern gilt §196 Abs.1 Nr.15 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig wurde, und die vierjährige Frist des §196 Abs.2 BGB findet hier keinen Eingang. • Hieraus folgte, weil die Tätigkeit im Jahr 1994 endete, dass die zweijährige Verjährung spätestens Ende 1996 eingetreten war; damit war der ursprüngliche Anspruch bereits vor dem Anerkenntnis vom 30.6.1998 verjährt. • Zur Natur der Vereinbarung: Die vom Kläger und Beklagten getroffene Vereinbarung ist als Vereinbarungsdarlehen im Sinne des §607 Abs.2 BGB zu qualifizieren, jedoch nach Auslegung nur als Schuldabänderung und nicht als Begründung einer eigenständigen, neuen Darlehensverbindlichkeit mit 30-jähriger Verjährungsfrist. • Die Vereinbarung enthält über das bloße Anerkenntnis hinaus eine Zinsvereinbarung; das ändert den Charakter der Forderung jedoch nicht in eine neue, abstrakte Schuld mit anderer Verjährung, weil der Vertragswortlaut und die Umstände des Zustandekommens auf Erhalt des Charakter als Honorarforderung und nur auf Abänderung hinweisen. • Wirkung auf Verjährung: Ein nach Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr unterbrechen (§208 BGB ist nicht anwendbar). Das Anerkenntnis kann jedoch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellen, woraus regelmäßig eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt; hier würde das die maßgebliche zweijährige Frist ergeben. • Die aus dem Anerkenntnis folgende neue Verjährungsfrist ist vor Rechtshängigkeit abgelaufen; deshalb ist auch die durch die Vereinbarung belebte Forderung nicht mehr durchsetzbar. • Zinsanspruch: Die Zinsforderung ist ebenfalls verjährt (§224 BGB). • Treu und Glauben (§242 BGB): Es besteht kein Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, durch das Anerkenntnis eine dauerhafte Unverjährbarkeit zu erlangen; aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners war keine derart weitreichende Wirkung ersichtlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage war rechtsform- und fristgerecht abgewiesen zu werden, weil der ursprüngliche Honoraranspruch des Steuerberaters spätestens Ende 1996 verjährt war und die Vereinbarung vom 30.6.1998 allenfalls eine Schuldabänderung darstellte, die nicht zu einer neuen, 30-jährigen Verjährungsfrist führte. Ein nach Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis konnte die Verjährung nicht hemmen; selbst bei Annahme eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung führte dies nur zum Beginn einer neuen, kurzen Verjährungsfrist, die vor Rechtshängigkeit bereits verstrichen war. Der Zinsanspruch ist ebenfalls verjährt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.