Urteil
II-1 UF 115/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich ist das modifizierte Umsatzverfahren (Substanzwert + Praxiswert) sachgerecht und gebräuchlich.
• Bewertungsansätze und Abzüge durch das erstinstanzliche Gericht sind nur unter den engen Voraussetzungen der ZPO zu beanstanden; gravierende Anhaltspunkte für Fehler lagen hier nicht vor.
• Lebensversicherungen sind nach getroffener Parteivereinbarung mit dem vereinbarten Rückkaufswert zu berücksichtigen.
• Steuerforderungen sind nur dann als Passiva zu berücksichtigen, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen zu dem maßgeblichen Stichtag erfüllt sind; für die Steuer 1998 bestand dies nicht.
• Eine Stundung oder Beschränkung der Ausgleichsforderung nach §§ 1381, 1382 BGB ist nicht geboten, wenn die ausgleichspflichtige Partei über ausreichend Vermögen verfügt.
Entscheidungsgründe
Bewertung einer Steuerberaterpraxis und Ausgleichsforderung im Zugewinnausgleich • Bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich ist das modifizierte Umsatzverfahren (Substanzwert + Praxiswert) sachgerecht und gebräuchlich. • Bewertungsansätze und Abzüge durch das erstinstanzliche Gericht sind nur unter den engen Voraussetzungen der ZPO zu beanstanden; gravierende Anhaltspunkte für Fehler lagen hier nicht vor. • Lebensversicherungen sind nach getroffener Parteivereinbarung mit dem vereinbarten Rückkaufswert zu berücksichtigen. • Steuerforderungen sind nur dann als Passiva zu berücksichtigen, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen zu dem maßgeblichen Stichtag erfüllt sind; für die Steuer 1998 bestand dies nicht. • Eine Stundung oder Beschränkung der Ausgleichsforderung nach §§ 1381, 1382 BGB ist nicht geboten, wenn die ausgleichspflichtige Partei über ausreichend Vermögen verfügt. Die Ehegatten waren von 1981 bis 1999 verheiratet und seit 1996 getrennt. Streitpunkt war im Berufungsverfahren die Höhe des Zugewinns der Beklagten, insbesondere der Wert ihres 50%-Anteils an einer seit 1996 betriebenen Steuerberaterpraxis. Der Kläger legte 1999 die Steuerberaterprüfung ab und gründete eine eigene Praxis; er verlangt Ausgleichszahlungen aus dem Zugewinn. In erster Instanz wurden Gutachten zur Praxisbewertung eingeholt; das Amtsgericht sprach dem Kläger bereits einen Teilbetrag zu. Die Parteien hatten im Termin eine Vereinbarung getroffen, nach der bestimmte Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert zu berücksichtigen seien. Die Beklagte nahm ihre Anschlussberufung zurück; der Kläger begehrt in der Berufung eine höhere Ausgleichszahlung und Zinsen. • Rechtsgrundlagen: §§ 1374, 1376, 1378 Abs. 1 und 3, 1381, 1382 BGB sowie §§ 286, 288 BGB, §§ 520, 529 ZPO. Bewertungsmethode: Für freiberufliche Praxen ist das modifizierte Umsatzverfahren (Substanzwert plus Praxis- bzw. Goodwill-Wert aus Umsatz mal Faktor) anerkannt und gerichtsüblich; dies entspricht auch Empfehlungen der Standesorganisationen und einschlägiger Rechtsprechung. • Wert der Praxis: Die Gutachten ergaben einen Gesamtwert der Sozietät, daraus einen halben Wert für die Beklagte von rund 478.000 DM nach Abzug latenter Steuern. Parteiangaben, Vereinbarungen und sachverständige Ermittlung stützten diesen Betrag; Abweichungen des Amtsgerichts waren überwiegend nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. • Abzüge und Multiplikator: Das Amtsgericht hatte aus Gründen rückläufiger Einnahmen und Umstellung des Rechnungswesens Abzüge für 1998 vorgenommen; diese fanden ausreichende tatsächliche Grundlage (Mandatsabgänge, Rechnungsumstellung) und waren nicht willkürlich. Der vom Kläger geforderte höhere Multiplikator war nicht gerechtfertigt aufgrund niedrigerer Rendite der Kanzlei im Vergleich zu Vergleichspraxen. • Lebensversicherungen: Die Parteien hatten sich verbindlich darauf geeinigt, bestimmte Lebensversicherungen mit ihren Rückkaufswerten anzusetzen; an diese Bindung ist festzuhalten. • Steuern und Schulden: Die Steuerforderung für 1997 war als Verbindlichkeit zu berücksichtigen; die Steuer für 1998 entstand aber erst nach dem Stichtag und durfte daher nicht berücksichtigt werden (Stichtagsprinzip). • Stundung und Billigkeitseinwendungen: Weder § 1381 BGB (Beschränkung) noch § 1382 BGB (Stundung) greift, weil die Beklagte über erhebliche weitere Vermögenswerte verfügt; eine grobe Unbilligkeit wurde nicht dargelegt. • Zinsen: Die Ausgleichsforderung ist seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig; für bereits am 01.05.2000 fällige Teile gilt der bis dahin maßgebliche Zinsrechtstand, daneben sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB geschuldet. • Beweiswürdigung und Prüfungsumfang: Das Berufungsgericht überprüfte nur angegriffene Einzelpositionen; die erstinstanzliche Feststellung blieb weitgehend unbeanstandet, da keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche Fehler vorlagen. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 160.564,20 EUR verurteilt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Berechnung beruht auf Feststellungen zum Endvermögen der Beklagten einschließlich eines Praxisanteils von 478.000 DM, Berücksichtigung vereinbarter Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen und Anerkennung bestimmter Schulden (u.a. Steuer 1997). Eine Stundung oder Beschränkung der Forderung wurde abgelehnt, da die Beklagte über weitere verwertbare Vermögenswerte verfügt. Dem Kläger wurden daneben Verzugszinsen in differenzierten Sätzen für verschiedene Forderungsteile zugesprochen. Kosten und Nebenentscheidungen wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.