Urteil
I-16 U 95/98
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aufgelöste, aber noch nicht gelöschte GmbH bleibt parteifähig; Vermögenslosigkeit allein führt nicht zum Erlöschen der Gesellschaft.
• Eine in der Satzung vereinbarte Schiedsklausel kann wegen Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens oder unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten zurückgewiesen werden.
• Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind anfechtbar, wenn Einberufung, Ortwahl oder Beschlussfähigkeit satzungswidrig waren und dadurch die Teilnahme- oder Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters verletzt wurden.
• Die Wahl eines Versammlungsortes in den Kanzleiräumen des Anwalts der Gegenpartei kann schikanös sein und die Beschlussfassung anfechtbar machen.
• Gesellschafter, die selbst durch Kündigung verpflichtet sind, einem Mitgesellschafter Geschäftsanteile anzubieten, handeln treuwidrig, wenn sie stattdessen dessen Ausschluss betreiben.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit satzungswidriger Gesellschafterbeschlüsse bei Einberufungs‑ und Ortsmängeln • Eine aufgelöste, aber noch nicht gelöschte GmbH bleibt parteifähig; Vermögenslosigkeit allein führt nicht zum Erlöschen der Gesellschaft. • Eine in der Satzung vereinbarte Schiedsklausel kann wegen Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens oder unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten zurückgewiesen werden. • Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind anfechtbar, wenn Einberufung, Ortwahl oder Beschlussfähigkeit satzungswidrig waren und dadurch die Teilnahme- oder Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters verletzt wurden. • Die Wahl eines Versammlungsortes in den Kanzleiräumen des Anwalts der Gegenpartei kann schikanös sein und die Beschlussfassung anfechtbar machen. • Gesellschafter, die selbst durch Kündigung verpflichtet sind, einem Mitgesellschafter Geschäftsanteile anzubieten, handeln treuwidrig, wenn sie stattdessen dessen Ausschluss betreiben. Der Kläger war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer dreipersonigen GmbH; die Mitgesellschafter Dr. N. und Dr. W. kündigten ihre Anstellungsverträge und gerieten mit dem Kläger in Streit. Für streitige Auseinandersetzungen bestand eine in der Satzung vereinbarte Schiedsklausel und ein separater Schiedsvertrag. Die Mitgesellschafter luden zu einer Gesellschafterversammlung, die wegen angeblicher Beschlussunfähigkeit der ersten Einberufung zunächst auf einen Ersatztermin verlegt wurde; die zweite Versammlung fand in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters der Mitgesellschafter statt. Dort beschlossen die beiden Mitgesellschafter, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen und Forderungen gegen ihn mit dem Einziehungsentgelt zu verrechnen. Der Kläger focht die Beschlüsse an und rügte Einberufungsmängel, unzulässigen Versammlungsort, Verstoß gegen die Satzung über die Beschlussfähigkeit sowie Verstoß gegen Treuepflichten. Landgericht und Oberlandesgericht erklärten die Beschlüsse für nichtig; die Beklagte rief das Berufungsgericht an, das die Entscheidung bestätigte. • Parteifähigkeit: Die GmbH war trotz Auflösung nach Ablehnung des Insolvenzantrags weiter existent und parteifähig, weil Vermögenslosigkeit allein nicht das Erlöschen bewirkt; Löschung im Handelsregister fehlte. • Schiedseinrede: Die Beklagte erhob die Schiedseinrede; das Gericht prüfte alte Rechtslage (§1027a ZPO a.F.). Die Streitigkeit wäre grundsätzlich schiedsfähig, doch greift die Schiedseinrede nicht durch, weil das Schiedsverfahren wegen der Vermögenslosigkeit und bevorstehenden Löschung der GmbH und damit fehlender Durchführbarkeit unzumutbar und undurchführbar ist; außerdem steht der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen. • Einberufung und Ort der Versammlung: Satzungsregelungen verlangen Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft und eine zweite Versammlung erst nach gescheiterter erster Versammlung mit Mindestfrist von zwei Wochen. Die Einladung legte den zweiten Termin binnen weniger Wochen an und es fand faktisch keine erste Versammlung statt; damit fehlte die satzungsgemäße Grundlage für Beschlussfähigkeit. • Unzulässiger Versammlungsort: Die Wahl der Kanzleiräume des Anwalts der Gegenpartei war bei dem Zerwürfnis schikanös und beeinträchtigte das Teilnahmerecht des Klägers; dies ist anfechtungsrelevant. • Beschlussfähigkeit: Wegen des Fehlens der satzungsgemäßen ersten Versammlung und der erforderlichen 75%‑Vertretung war die Versammlung formell nicht beschlussfähig; die gefahrene Eventualeinberufung war unzulässig. • Vertreter und Vollmacht: Der bevollmächtigte Anwalt des Klägers wurde faktisch zurückgewiesen bzw. nur unter Vorbehalt zugelassen; dies verletzte Mitwirkungsrechte und ist anfechtungsrelevant. • Treuepflicht und Rechtsmissbrauch: Die Mitgesellschafter hatten durch ihre eigene Kündigung nach Satzungspflichten, dem Kläger ihre Anteile anzubieten; ihr Bestreben, stattdessen den Kläger aus der Gesellschaft zu drängen und dessen Ausschluss zu betreiben, war rechtsmissbräuchlich und verstieß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. • Rechtsfolge: Wegen der kumulativen formellen Mängel und des Treueverstoßes mussten die angefochtenen Beschlüsse für nichtig erklärt werden; die Schiedseinrede konnte der Beklagten nicht nützen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1997 sind nichtig. Das Landgericht hatte zu Recht die Klage des Klägers als zulässig angesehen, weil die Schiedseinrede aufgrund der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und treuwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht durchgreift. In der Sache waren die Einberufung, die Wahl des Versammlungsortes, die notwendige zweite Versammlung und die Beschlussfähigkeit satzungswidrig gehandhabt; außerdem verletzten die Mitgesellschafter ihre Treuepflicht, indem sie den Ausschluss des Klägers betrieben, obwohl sie ihm ihre Anteile hätten anbieten müssen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.