Beschluss
I-10 W 108/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine analoge Anwendung der Gebührenermäßigungen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO kommt nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO einen Erbschein zur Zwangsvollstreckung benötigt.
• Gebührenermäßigungen nach § 107 KostO setzen voraus, dass der Erbschein zur Verfügung über bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt ist oder für solche Gegenstände benötigt wird.
• Die Kosten der Erbscheinserteilung nach § 792 ZPO sind vom Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten; wirtschaftliche Interessen des vollstreckenden Gläubigers sind damit ausreichend gewahrt.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenermäßigung für Erbscheinserteilung nach § 792 ZPO • Eine analoge Anwendung der Gebührenermäßigungen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO kommt nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO einen Erbschein zur Zwangsvollstreckung benötigt. • Gebührenermäßigungen nach § 107 KostO setzen voraus, dass der Erbschein zur Verfügung über bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt ist oder für solche Gegenstände benötigt wird. • Die Kosten der Erbscheinserteilung nach § 792 ZPO sind vom Schuldner nach § 788 ZPO zu erstatten; wirtschaftliche Interessen des vollstreckenden Gläubigers sind damit ausreichend gewahrt. Ein Gläubiger begehrte gemäß § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben auszuführen. Das Amtsgericht setzte die Kosten für die Erbscheinserteilung fest; der Kostenschuldner widersprach und wurde damit vor dem Landgericht abgewiesen. Der Kostenschuldner legte weitere Beschwerde ein, mit dem Vorbringen, die Gebühren seien nach Maßgabe von § 107 KostO zu ermäßigen oder nicht vollständig aufzuerlegen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Privilegierungstatbestände der KostO analog auf den Fall eines vollstreckenden Gläubigers anzuwenden sind. Das Landgericht ließ die weitere Beschwerde zu, wies sie jedoch ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde zum Oberlandesgericht. • § 107 Abs. 3 und 4 KostO enthalten gesetzlich bestimmte Sonderfälle; eine analoge Anwendung auf ähnlich gelagerte Fälle ist nicht zulässig. • Frühere Rechtsprechung des Senats verneint bereits eine Analogie, wenn der Erbe selbst den Erbschein nur für bestimmte Zwecke benötigt; dies gilt gleichermaßen für den Gläubiger nach § 792 ZPO. • Bei Anwendung von § 792 ZPO steht dem vollstreckenden Gläubiger regelmäßig der gesamte zum Erbteil des Schuldners gehörige Nachlass zur Verfügung; es fehlen die Voraussetzungen für eine auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkte Gebührenermäßigung (§ 107 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 181 Abs. 2 BEG). • Nach § 792 ZPO tritt der Gläubiger an die Stelle des Schuldners; die bloße Zweckbestimmung des Erbscheins für Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigt daher keine Analogie zu den Ermäßigungstatbeständen. • Die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers sind durch die Erstattungsregelung des § 788 ZPO geschützt; die Kostenrelation in der Gebührentabelle des § 32 KostO ist in der Regel gering, und notfalls stünde Prozesskostenhilfe zur Verfügung. • Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine Fehlauslegung des § 107a Abs. 2 KostO liegt nicht vor, da diese Norm nur Nacherhebungen regelt, wenn der Erbschein aufgrund einer gesetzlichen Sondervorschrift ermäßigt erteilt wurde, was hier nicht der Fall ist. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2003 wird zurückgewiesen. Eine analoge Anwendung der Gebührenermäßigungen des § 107 KostO kommt im Fall der Erteilung eines Erbscheins an einen vollstreckenden Gläubiger nach § 792 ZPO nicht in Betracht. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind vom Schuldner zu erstatten; wirtschaftliche Nachteile des Gläubigers werden durch § 788 ZPO abgefangen, zudem ist die Kostenbelastung in der Regel verhältnismäßig gering und gegebenenfalls über Prozesskostenhilfe zu begegnen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.