Beschluss
I-3 Wx 329/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Eintragung einer Öffnungsklausel in die Teilungserklärung ist die Zustimmung dinglich berechtigter Dritter (z.B. Grundpfandgläubiger) nicht erforderlich, weil deren dingliche Rechtsstellung durch die bloße Einführung der Klausel noch nicht berührt wird.
• Öffnungsklauseln, die es ermöglichen, durch Mehrheitsbeschluss Regelungsgegenstände der Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip zu öffnen, sind materiell zulässig und wirken erst durch einen danach gefassten Mehrheitsbeschluss potentiell auf dingliche Rechtspositionen ein.
• Für die Eintragung einer nachträglichen Öffnungsklausel sind gemäß § 19 GBO die Bewilligungen der eingetragenen Miteigentümer erforderlich; ein gesondertes Einverständnis der Grundpfandrechtsgläubiger ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Eintragung einer Öffnungsklausel erforderlich • Zur Eintragung einer Öffnungsklausel in die Teilungserklärung ist die Zustimmung dinglich berechtigter Dritter (z.B. Grundpfandgläubiger) nicht erforderlich, weil deren dingliche Rechtsstellung durch die bloße Einführung der Klausel noch nicht berührt wird. • Öffnungsklauseln, die es ermöglichen, durch Mehrheitsbeschluss Regelungsgegenstände der Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip zu öffnen, sind materiell zulässig und wirken erst durch einen danach gefassten Mehrheitsbeschluss potentiell auf dingliche Rechtspositionen ein. • Für die Eintragung einer nachträglichen Öffnungsklausel sind gemäß § 19 GBO die Bewilligungen der eingetragenen Miteigentümer erforderlich; ein gesondertes Einverständnis der Grundpfandrechtsgläubiger ist nicht erforderlich. Mehrere Wohnungseigentümer beantragten die Einfügung einer Öffnungsklausel (§ 18a) in die Teilungserklärung, wonach Änderungen der Gemeinschaftsordnung künftig mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden können und Änderungsvereinbarungen von Sondereigentümern bewilligt werden müssen. Das Amtsgericht beanstandete, dass die Zustimmung eingetragener Grundpfandgläubiger für die Eintragung erforderlich sei. Das Landgericht wies die Beschwerde der Eigentümer zurück und begründete dies damit, dass eine Öffnungsklausel die dingliche Rechtsstellung der Gläubiger berühren könne, weil etwa Sondernutzungsrechte vereinbart werden könnten. Die Eigentümer legten weitere Beschwerde ein. Der Senat hatte über die Zulässigkeit der Eintragung der Öffnungsklausel ohne Zustimmung der Grundpfandgläubiger zu entscheiden. • Rechtsfrage: Ob die dinglich Berechtigten gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB der Inhaltsänderung (Einfügung einer Öffnungsklausel) zustimmen müssen, wenn Wohnungseigentum mit Rechten Dritter belastet ist. • Unterscheidung nach WEG: Das WEG trennt Angelegenheiten, die durch Vereinbarung zu regeln sind, und solche, die durch Beschluss zu entscheiden sind; Öffnungsklauseln erlauben, vereinbarte Regelungsbereiche durch Mehrheitsbeschlüsse zu öffnen (§§ 10 Abs.1, 10 Abs.4, 23 Abs.1 WEG). • Wirkung der Öffnungsklausel: Die Klausel hat primär verfahrensrechtlichen Charakter, weil sie das Regelungsinstrument (Vereinbarung vs. Beschluss) verändert, nicht aber unmittelbar die den Sondereigentümern zugewiesenen dinglichen Rechte und Pflichten. • Rechtliche Betroffenheit Dritter: Eine bloße Möglichkeit, dass spätere Mehrheitsbeschlüsse die Rechtsstellung Dritter beeinflussen könnten, reicht nicht aus, um eine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung im Sinne des § 876 BGB zu bejahen; es muss eine gegenwärtige dingliche Betroffenheit vorliegen. • Literaturauffassungen: Die neuere Literatur überwiegend verneint oder bezweifelt das Zustimmungserfordernis zugunsten der Ansicht, dass die Einführung der Öffnungsklausel keine unmittelbare dingliche Beeinträchtigung Dritter bewirkt. • Ergebnis der Auslegung: Die dingliche Rechtsposition der Grundpfandgläubiger wird durch die reine Eintragung der Öffnungsklausel noch nicht berührt; daher ist ihre Zustimmung zur Eintragung nicht erforderlich. • Formelle Voraussetzungen: Für die nachträgliche Eintragung einer Öffnungsklausel sind nach § 19 GBO die Bewilligungen aller eingetragenen Miteigentümer erforderlich; die Beanstandung des Grundbuchamts hinsichtlich der Zustimmung der Gläubiger beruht auf einem Rechtsfehler (§ 78 GBO). Die Beschwerde hat Erfolg; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wird abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von der Beanstandung hinsichtlich der Zustimmung eingetragener Grundpfandgläubiger Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag neu zu bescheiden. Begründend führt das Gericht aus, dass die Einführung einer Öffnungsklausel lediglich verfahrensrechtlich wirkt und die dingliche Rechtsstellung Dritter dadurch noch nicht berührt wird; mögliche Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gläubiger können erst durch konkrete, danach gefasste Mehrheitsbeschlüsse entstehen. Damit benötigen die Grundpfandgläubiger für die Eintragung der Öffnungsklausel keine Zustimmung, wohl aber die Bewilligungen der eingetragenen Miteigentümer nach § 19 GBO.