Beschluss
5 W 26/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im selbständigen Beweisverfahren findet grundsätzlich keine Kostengrundentscheidung statt; Kosten sind im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
• § 494a Abs. 2 ZPO verpflichtet den Antragsteller zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht fristgerecht nachkommt.
• Wurde die Hauptsache teilweise durch Maßnahmen des Antragsgegners erledigt, kann eine Quotierung der Kosten des Beweisverfahrens erfolgen; die Antragsteller können nur anteilig belastet werden.
Entscheidungsgründe
Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei teilweiser Erledigung durch den Gegner • Im selbständigen Beweisverfahren findet grundsätzlich keine Kostengrundentscheidung statt; Kosten sind im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. • § 494a Abs. 2 ZPO verpflichtet den Antragsteller zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht fristgerecht nachkommt. • Wurde die Hauptsache teilweise durch Maßnahmen des Antragsgegners erledigt, kann eine Quotierung der Kosten des Beweisverfahrens erfolgen; die Antragsteller können nur anteilig belastet werden. Wohnungseigentümer (Antragsteller) beantragten in einem selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten wegen angeblich fehlerhaft eingebauter Heizungsventile. Sie bezifferten die Kosten der Mängelbeseitigung mit 20.852,97 DM. Der Sachverständige stellte nur Teilmängel fest, deren Beseitigung 1.000 DM kosten würde. Der Antragsgegner beseitigte die festgestellten Teilmängel, worauf die Antragsteller keine Hauptsacheklage mehr hinsichtlich dieses Teils erhoben. Das Landgericht setzte eine Klagefrist und lastete nach Fristablauf dem Antragsteller die Kosten des Antragsgegners vollständig auf. Die Antragsteller legten Beschwerde ein und begehrten, dem Antragsgegner die im Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, da dieser die Mängel beseitigt habe. • Grundsatz: Im selbständigen Beweisverfahren gibt es keine obsiegende Partei, daher grundsätzlich keine Kostengrundentscheidung; Kostenentscheidung gehört ins Hauptsacheverfahren (§§ 91 ff. ZPO). • Spezialregel: § 494a Abs. 2 ZPO bestimmt, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen hat, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht fristgerecht nachkommt. • Rechtslage erlaubt Ausnahmen und ergänzende Entscheidungen außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 494a Abs. 2 ZPO; Analogie und bisherige Rechtsprechung gestatten in bestimmten Fällen Quotelungen oder gesonderte Kostenentscheidungen. • Wenn der Antragsgegner die Hauptsache ganz oder teilweise durch Erfüllung erledigt, greift § 494a Abs. 2 ZPO nur insoweit ein, als die Hauptsache noch streitig ist; bei Teil-Erledigung ist eine Quotierung der Kosten sachgerecht. • Praktische Anwendung: Hier waren nur Mängel im Wert von 1.000 DM von ursprünglich 20.852,97 DM festgestellt und beseitigt; deswegen ist eine vollständige Kostenbelastung der Antragsteller nicht sachgerecht. • Ergebnis der Quotelung: Die Antragsteller müssen die Kosten des Antragsgegners anteilig in Höhe des Anteils tragen, in dem ihr Antrag nicht erfolgreich war (95 %). Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung dahin, dass die Antragsteller 95 % der dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben; der Antragsgegner trägt 5 %. Begründend führt das Gericht aus, dass bei teilweiser Erledigung des Hauptsacheanspruchs durch den Gegner eine Quotierung der Kosten sachgerecht ist, weil ansonsten der Antragsteller unangemessen voll belastet würde. Eine vollständige Abweichung von § 494a Abs. 2 ZPO ist nicht geboten, wohl aber eine Abwägung nach dem Verhältnis der tatsächlich festgestellten und beseitigten Mängel zum ursprünglich geltend gemachten Anspruch. Damit ist klargestellt, dass bei teilweiser Erledigung Kosten anteilig aufzuteilen sind und die Antragsteller nicht die gesamten Kosten tragen müssen.