OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI-Kart 26/02 (V)

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Freigabeentscheidung wird unzulässig, wenn die der Freigabe beigefügten auflösenden Bedingungen eingetreten sind und die Verfügung damit ihre Rechtswirkungen verloren hat. • Eine nachträglich eingeleitete entflechtende Maßnahme des Bundeskartellamts ändert nichts an der Unzulässigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die inzwischen unwirksame ursprüngliche Freigabeentscheidung. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB wäre denkbar, ist aber nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer sein Begehren nicht entsprechend umstellt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Eintritts auflösender Bedingungen bei kartellbehördlicher Freigabe • Eine Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Freigabeentscheidung wird unzulässig, wenn die der Freigabe beigefügten auflösenden Bedingungen eingetreten sind und die Verfügung damit ihre Rechtswirkungen verloren hat. • Eine nachträglich eingeleitete entflechtende Maßnahme des Bundeskartellamts ändert nichts an der Unzulässigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die inzwischen unwirksame ursprüngliche Freigabeentscheidung. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB wäre denkbar, ist aber nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer sein Begehren nicht entsprechend umstellt. Die Beigeladene legte Beschwerde gegen eine Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts ein, mit der der Beteiligten zu 1. der Erwerb von 49 % der Anteile an Beteiligten zu 3. unter auflösenden Bedingungen gestattet wurde. Das Bundeskartellamt hatte die Freigabe an die Bedingung geknüpft, dass binnen bestimmter Fristen unbedingte Verkaufs- und Überlassungsverträge abgeschlossen werden. Die Fristen verstrichen fruchtlos; daraufhin leitete das Bundeskartellamt ein Entflechtungsverfahren nach § 41 Abs. 3 GWB ein und lehnte die Beiladung der Beschwerdeführerin zu diesem Verfahren ab. Die Beschwerdeführerin beharrte auf der Aufhebung der Freigabeentscheidung; die Beteiligte zu 1. erhob eine unselbständige Anschlussbeschwerde gegen die auflösenden Bedingungen. • Die Beschwerde ist unzulässig geworden, weil die auflösenden Bedingungen der Freigabe eingetreten sind und die kartellbehördliche Verfügung damit ihre materiellen und formellen Rechtswirkungen verloren hat. • Mit dem Fortfall der Verfügung ist der Beschwerdegegenstand entfallen; es kann nach Eintritt der Bedingungen nicht mehr im Beschwerdeverfahren über die Aufhebung der Freigabe gestritten werden. • Die Einleitung eines Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt und die darin mögliche (oder bereits erfolgte) Gestattung des Zusammenschlusses inhaltsgleich mit der ursprünglichen Freigabe ändert nichts an der Unzulässigkeit des laufenden Beschwerdeverfahrens; Fragen der Rechtmäßigkeit der Entflechtungsentscheidung sind im Entflechtungsverfahren zu klären, nicht im Beschwerdeverfahren gegen die inzwischen unwirksame Freigabe. • Ein alternatives Rechtsmittel könnte ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB sein, mit dem festgestellt werden könnte, dass die Freigabe rechtswidrig war; die Beschwerdeführerin hat ihr Verfahren jedoch nicht auf einen solchen Feststellungsantrag umgestellt. • Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1. ist hinfällig geworden, nachdem die Hauptbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, analog § 127 Satz 2 VwGO. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 78 Satz 2 GWB, § 12a Abs. 1 Satz 2 GKG). Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts vom 17. Juni 2002 wurde verworfen, weil die angefügten auflösenden Bedingungen zwischenzeitlich eingetreten sind und die Verfügung damit unwirksam geworden ist. Dadurch ist der Beschwerdegegenstand entfallen und die Beschwerde unzulässig. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1. ist damit ebenfalls hinfällig. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen, die dem Bundeskartellamt und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind. Der Wert der Beschwerde wurde auf 250.000 EUR festgesetzt.