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Beschluss

VII-Verg 36/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO ist die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührbestimmung grundsätzlich verbindlich, eine Überprüfung erfolgt nur auf Unbilligkeit bzw. Ermessenfehler. • Die Festsetzung von vollen Geschäfts- und Verhandlungsgebühren (10/10) kann gerechtfertigt sein, wenn Umfang, Schwierigkeit und besondere Umstände des Nachprüfungsverfahrens dies rechtfertigen. • Für die Berechnung der erstattungsfähigen Auslagen ist auf die Netto-Auftragssumme als Grundlage des Gegenstandswerts abzustellen (5 % der Auftragssumme nach § 12a Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit voller Anwaltgebühren bei besonderem Nachprüfungsverfahren • Bei Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO ist die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührbestimmung grundsätzlich verbindlich, eine Überprüfung erfolgt nur auf Unbilligkeit bzw. Ermessenfehler. • Die Festsetzung von vollen Geschäfts- und Verhandlungsgebühren (10/10) kann gerechtfertigt sein, wenn Umfang, Schwierigkeit und besondere Umstände des Nachprüfungsverfahrens dies rechtfertigen. • Für die Berechnung der erstattungsfähigen Auslagen ist auf die Netto-Auftragssumme als Grundlage des Gegenstandswerts abzustellen (5 % der Auftragssumme nach § 12a Abs. 2 GKG). Die Antragstellerin hatte in einem Nachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegnerin obsiegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte die Vergabekammer die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Geschäfts- und Verhandlungsgebühren nach § 118 BRAGO mit jeweils 7,5/10 an. Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung mit jeweils 10/10 und legte Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung ein. Die Antragsgegnerin widersprach und focht die höhere Gebührenforderung an. Streitgegenstand war demnach, ob die vom Prozessbevollmächtigten festgesetzten vollen Gebühren verbindlich und nicht unbillig seien und welcher Gegenstandswert für die Auslagenberechnung zugrunde zu legen ist. Relevante Tatsachen sind die besondere Komplexität des Verfahrens, erforderliche vergaberechtliche und fachliche Kenntnisse sowie zusätzlicher Schriftsatz- und Amtsermittlungsaufwand nach mündlicher Verhandlung. Das OLG prüfte, ob die Gebührenbestimmung ermessensfehlerhaft ist und wie der Gegenstandswert zu bestimmen ist. • Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO geben dem Rechtsanwalt einen Beurteilungsspielraum; bei Erstattungsfähigkeit durch Dritte ist dessen Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig bzw. ermessensfehlerhaft ist. • Ermessensfehlerhaftigkeit liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat oder die Gebühr das Maß des Angemessenen deutlich überschreitet. • Das Nachprüfungsverfahren wies Besonderheiten auf (Diskriminierungsfragen, Anordnung der Aufhebung des Vergabeverfahrens, erforderliche Spezialkenntnisse im Abfallwirtschaftsrecht, zusätzlicher Schriftsatzaufwand nach Amtsermittlungen), die eine überdurchschnittliche Gebührenbemessung rechtfertigen. • Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz jeweils einer vollen Geschäfts- und Verhandlungsgebühr (10/10) nicht unbillig und daher verbindlich. • Der Gegenstandswert für die Auslagenberechnung ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Netto-Auftragssumme abzustellen; hier wurde 5 % der Auftragssumme gemäß § 12a Abs. 2 GKG zugrunde gelegt. • Die konkrete Aufschlüsselung der erstattungsfähigen Posten umfasst jeweils 1.585 Euro für Geschäfts- und Verhandlungsgebühr, Pauschale nach § 26 BRAGO, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld sowie weitere Kostenpositionen, zusammengerechnet 3.605,69 Euro. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 3 und 4 GWB. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war begründet. Das Oberlandesgericht setzte die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen auf 3.605,69 Euro fest und gab damit der Antragstellerin gegenüber der Vergabekammer teilweise Recht. Begründend führte das Gericht aus, dass die vom Prozessbevollmächtigten gewählten vollen Geschäfts- und Verhandlungsgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO innerhalb des zulässigen Ermessens liegen, weil das Nachprüfungsverfahren besondere fachliche Anforderungen und einen überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand aufwies. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Auslagen ist auf Basis der Netto-Auftragssumme (5 % der Auftragssumme) zu ermitteln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt worden.