Beschluss
I-19 W 6/03 AktE
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortigen Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Festsetzung eines Ausgleichs nach Verschmelzung sind unbegründet, wenn das gerichtliche Sachverständigengutachten eine bessere Abfindung für die außenstehenden Aktionäre bestätigt und keine Einwendungen vorgebracht wurden.
• Im Spruchstellenverfahren darf sich das Gericht bei unterlassener substantiierten Tatsachenvortrags der Parteien auf eine Plausibilitätsprüfung des Sachverständigengutachtens beschränken.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens können den Beschwerdeführern ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, insbesondere wenn sie Einwendungen nicht vorgetragen haben.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung unbegründeter Beschwerden gegen Festsetzung des Verschmelzungsumtauschverhältnisses • Die sofortigen Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Festsetzung eines Ausgleichs nach Verschmelzung sind unbegründet, wenn das gerichtliche Sachverständigengutachten eine bessere Abfindung für die außenstehenden Aktionäre bestätigt und keine Einwendungen vorgebracht wurden. • Im Spruchstellenverfahren darf sich das Gericht bei unterlassener substantiierten Tatsachenvortrags der Parteien auf eine Plausibilitätsprüfung des Sachverständigengutachtens beschränken. • Kosten des Beschwerdeverfahrens können den Beschwerdeführern ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, insbesondere wenn sie Einwendungen nicht vorgetragen haben. Die Antragsteller waren außenstehende Aktionäre der H. AG. F.K. AG (Mehrheitsaktionär) und H. AG schlossen am 09.06.1992 einen Verschmelzungsvertrag mit festgelegtem Umtauschverhältnis von 13 F.K.-Aktien zu 10 H.-Aktien plus 6 DM Barzuzahlung je H.-Aktie. Die Hauptversammlung der H. AG stimmte am 27.07.1992 zu; die Verschmelzung wurde im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller rügten, das Umtauschverhältnis sei zu ungünstig und beantragten gerichtliche Nachprüfung gemäß § 352c AktG a.F. Das Landgericht ließ ein schriftliches Gutachten einholen, das ergab, dass die außenstehenden Aktionäre tatsächlich besser gestellt waren als nach Ertragswerten erforderlich. Die Anträge wurden abgewiesen. Gegen die Entscheidung legten zwei Beteiligte sofortige Beschwerden ein, die sie jedoch nicht begründeten. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind zulässig nach § 352c Abs.2 S.3 AktG a.F. i.V.m. §§ 306 Abs.2, 99 Abs.3 AktG a.F. und § 22 FGG. • Fehlerprüfung/Beweiswürdigung: Das Landgericht hat ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten eingeholt; der Sachverständige bewertete beide Unternehmen als Konzerne nach der anerkannten Ertragswertmethode und berücksichtigte Liquidationswerte als Alternative. • Ertragswertermittlung: Bewertungsstichtag war der 27.07.1992. Der Gutachter verwendete einen langjährigen Basiszinssatz von 7,5 % und erläuterte Risikozuschläge mittels CAPM; nicht betriebsnotwendiges Vermögen wurde gesondert erfasst. • Börsenwert als Untergrenze: Der Sachverständige berücksichtigte die Rechtsprechung, wonach der Börsenwert eine Untergrenze darstellt; der Börsenkurs lag unter dem ermittelten Ertragswert, daher war die Ertragswertmethode maßgeblich. • Plausibilitätskontrolle genügte: Da die Beschwerdeführer weder vor dem Landgericht noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, durfte das Gericht eine Plausibilitätsprüfung vornehmen und keine weitergehende Beweisaufnahme durchführen. • Ergebnis der Begutachtung: Das Gutachten ergab, dass die außenstehenden Aktionäre um 14,23 DM je Aktie besser gestellt wurden als es der Ertragswert erfordert hätte; damit fehlte ein abweichender Ausgleichsanspruch. • Kostenentscheidung: Wegen unterlassenen Einwänden und unbegründeter, nicht erläuterter Beschwerden erschien es dem Senat der Billigkeit entsprechend, die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 6) wurden zurückgewiesen, weil das gerichtliche Sachverständigengutachten eine günstigere Abfindung für die außenstehenden Aktionäre festgestellt hat und die Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht haben. Das Landgericht durfte sich auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, da die Parteien keine ergänzenden Tatsachen oder Gegenbewertungen vorgelegt haben. Mangels jeglicher Begründung der Beschwerden war die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wurden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt; sonstige Kostenerstattungen finden nicht statt. Der Beschwerdewert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt.