Beschluss
VI-Kart 37/03 (V)
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Freigabe eines Zusammenschlusses nach GWB setzt Beteiligung am kartellbehördlichen Verfahren oder rechtskräftige Beiladung voraus.
• Ist eine Beiladung abgelehnt und rechtskräftig, fehlt dem Betroffenen die Beschwerdebefugnis nach § 63 Abs. 2 GWB.
• Art. 19 Abs. 4 GG verschafft keinen gesonderten Beschwerdeanspruch, wenn nur wirtschaftliche Interessen als Konkurrent betroffen sind.
• Kostenentscheidung folgt § 78 GWB; unterlegene Partei hat Gerichtskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis gegen Fusionsfreigabe ohne Beiladung • Beschwerde gegen Freigabe eines Zusammenschlusses nach GWB setzt Beteiligung am kartellbehördlichen Verfahren oder rechtskräftige Beiladung voraus. • Ist eine Beiladung abgelehnt und rechtskräftig, fehlt dem Betroffenen die Beschwerdebefugnis nach § 63 Abs. 2 GWB. • Art. 19 Abs. 4 GG verschafft keinen gesonderten Beschwerdeanspruch, wenn nur wirtschaftliche Interessen als Konkurrent betroffen sind. • Kostenentscheidung folgt § 78 GWB; unterlegene Partei hat Gerichtskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen. Die Beschwerdeführerin stellt optische Forschungsmikroskope her und wandte sich gegen die Freigabe eines Unternehmenskaufs durch das Bundeskartellamt. Beteiligte 1 beabsichtigte, von Beteiligtem 2 den Geschäftsbereich "optische Forschungsmikroskope" einschließlich exklusiver Nutzungsrechte an bestimmten Patenten zu erwerben. Die Beschwerdeführerin rügte, die Übertragung der Patentrechte schränke den Markt für Zwei-Photonen- und Konfokalmikroskope zugunsten der Erwerber ein und sei wettbewerbswidrig. Sie wurde im kartellbehördlichen Verfahren informatorisch angehört, stellte später einen Antrag auf Beiladung, der mit Beschluss vom 19.11.2003 abgelehnt wurde. Gegen die Freigabe des Zusammenschlusses legte sie sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das Gericht prüft, ob sie zur Erhebung der Beschwerde befugt ist. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Nach §§ 63 Abs.2, 54 Abs.2 Nr.3 GWB steht das Beschwerderecht gegen behördliche Entscheidungen nur Beteiligten im kartellbehördlichen Verfahren zu; wirtschaftliche Betroffenheit allein genügt nicht, sofern keine Beiladung erfolgt ist. • Rechtslage zur Beiladung: Wurde ein Beiladungsantrag abgelehnt und ist diese Entscheidung rechtskräftig, kann das betroffene Unternehmen nicht mehr Beschwerdebefugnis aus § 63 Abs.2 GWB herleiten; nach Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens ist eine nachträgliche Beiladung unzulässig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art. 19 Abs.4 GG gewährt zwar Rechtsweggarantie, doch begründet er keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung für rein wirtschaftlich Betroffene; hier sind nur die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin als Konkurrentin berührt, kein subjektives öffentliches Recht auf Untersagung des Zusammenschlusses. • Ergebnis der Befugnisprüfung: Da die Beiladung rechtskräftig abgelehnt wurde und die Beschwerdeführerin keine subjektiven Rechte geltend macht, fehlt ihr die notwendige Beschwerdebefugnis; das Rechtsmittel ist daher unzulässig. • Kosten- und Wertfestsetzung: Nach § 78 GWB trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten; der Beschwerdewert wurde gemäß § 12a Abs.1 Satz2 GKG bestimmt. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen, weil sie nicht zur Beschwerde befugt ist. Die Beiladung zum Fusionskontrollverfahren war zuvor vom Bundeskartellamt rechtskräftig abgelehnt worden, wodurch der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht nach § 63 Abs.2 GWB fehlt. Auch die Berufung auf Art. 19 Abs.4 GG hilft nicht, da nur ihre wirtschaftlichen Interessen als Konkurrentin und kein subjektives öffentliches Recht betroffen sind. Die Beschwerdeführerin hat außerdem die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners und der Beteiligten zu 1. zu tragen; der Beschwerdewert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.