Beschluss
VII-Verg 74/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachprüfungsverfahren nach §§97 ff. GWB ist nur statthaft, wenn der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht.
• Bei der Schätzung des Auftragswerts ist auf die geschätzte Gesamtvergütung der ausgeschriebenen Leistung abzustellen; eine hypothetische Zuschreibung zu einem größeren geplanten Projekt ist nur dann vorzunehmen, wenn ein wirtschaftlich-funktionaler Zusammenhang nachweisbar ist.
• Eine bloße Nutzung vorhandener Erkenntnisse oder die Nennung gemeinsamer Verdingungsunterlagen rechtfertigt nicht die Annahme einer einheitlichen Gesamtbaumaßnahme.
• Die Versäumnis, einen behaupteten Vergabefehler vor Einreichung des Nachprüfungsantrags gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, kann zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens führen, sofern die Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
• Das Nichtunterschreiben durch ein ehrenamtliches Mitglied berührt nicht die Wirksamkeit einer Entscheidung der Vergabekammer.
Entscheidungsgründe
Schwellenwert und Abgrenzung einzelner Bauleistungen für die Anwendung des GWB • Ein Nachprüfungsverfahren nach §§97 ff. GWB ist nur statthaft, wenn der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht. • Bei der Schätzung des Auftragswerts ist auf die geschätzte Gesamtvergütung der ausgeschriebenen Leistung abzustellen; eine hypothetische Zuschreibung zu einem größeren geplanten Projekt ist nur dann vorzunehmen, wenn ein wirtschaftlich-funktionaler Zusammenhang nachweisbar ist. • Eine bloße Nutzung vorhandener Erkenntnisse oder die Nennung gemeinsamer Verdingungsunterlagen rechtfertigt nicht die Annahme einer einheitlichen Gesamtbaumaßnahme. • Die Versäumnis, einen behaupteten Vergabefehler vor Einreichung des Nachprüfungsantrags gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, kann zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens führen, sofern die Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind. • Das Nichtunterschreiben durch ein ehrenamtliches Mitglied berührt nicht die Wirksamkeit einer Entscheidung der Vergabekammer. Die Antragsgegnerin schrieb Arbeiten für die Unterhaltungsbaggerung eines Wasserstraßenabschnitts aus. Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein und wurde nicht berücksichtigt; der Zuschlag erfolgte an die Firma B. Die Antragstellerin machte geltend, die ausgeschriebene Unterhaltungsbaggerung sei Teil einer größeren Gesamtbaumaßnahme (Ausbau der Wasserstraße) und deshalb nach §13 VgV vergaberechtswidrig behandelt worden. Sie stellte einen Nachprüfungsantrag und begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags sowie eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung von §13 VgV. Die Vergabekammer wies den Antrag als offensichtlich unzulässig zurück, namentlich weil der Schwellenwert nicht erreicht sei und die Antragstellerin den behaupteten Vergabefehler nicht vorher gerügt habe. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin beim OLG. • Anwendbarkeit des GWB-Nachprüfungsverfahrens hängt vom geschätzten Auftragswert im Sinne des §100 Abs.1 GWB und §1 VgV ab; maßgeblicher Schwellenwert bei Bauleistungen beträgt 5 Mio. EUR (§2 Nr.4 VgV). • Die Antragsgegnerin schätzte das Auftragsvolumen zutreffend auf 3,2 Mio. EUR, damit sind die Schwellenwerte nicht erreicht und das Nachprüfungsverfahren ist nicht statthaft. • Bei der Schätzung ist auf die geschätzte Gesamtvergütung der konkret vorgesehenen Leistung abzustellen (§3 Abs.1 VgV). Ein zusätzlicher, noch nicht verbindlich geplanter Ausbau kann nur dann hinzugerechnet werden, wenn ein wirtschaftlich-funktionaler Zusammenhang vorliegt; hier besteht dieser Zusammenhang nicht, weil Ausbauplanungen unsicher sind und eine andere funktionelle Zielrichtung haben. • Auch die Behauptung, mehrere ausgeschriebene Streckenabschnitte bildeten eine Einheit, ist unbegründet. Keine Hinweise auf missbräuchliche Auftragsstückelung oder auf eine loseweise Teilung als Teile einer Gesamtmaßnahme; organisatorische Losbezeichnungen rechtfertigen dies nicht. • Die Rüge der fehlenden Unterschrift des ehrenamtlichen Mitglieds beeinflusst die Wirksamkeit des Vergabekammerbeschlusses nicht, weil für ehrenamtliche Mitglieder der Unterschriftszwang nicht gilt (analog §117 Abs.1 Satz3 VwGO). • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §97 ZPO (analog) bzw. §12a Abs.2 GKG. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das OLG hat bestätigt, dass die Voraussetzungen für ein GWB-Nachprüfungsverfahren nicht vorliegen, weil der geschätzte Auftragswert unter dem Schwellenwert von 5 Mio. EUR liegt und deshalb das GWB-Regime nicht eröffnet ist. Soweit die Antragstellerin einen Zusammenhang mit einem geplanten Ausbau oder einer anderen Unterhaltungsmaßnahme behauptet hat, fehlt es an einem wirtschaftlich-funktionalen Zusammenhang; Planfeststellungsverfahren und vorbereitende Gutachten begründen diesen nicht. Die Rüge formaler Mängel am Beschluss der Vergabekammer (Unterschrift des ehrenamtlichen Mitglieds) ist unbegründet. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde festgesetzt.