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Beschluss

I-19 W 2/04 AktE

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts des §77 BetrVG 1952 nicht als Arbeitnehmer des Entleiherunternehmens zu zählen. • Zur Betriebszugehörigkeit im Sinne der Mitbestimmungsregeln gehört rechtlich begründete Eingliederung durch ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber; bloße tatsächliche Eingliederung genügt nicht. • Die Gewährung aktiven Wahlrechts nach §7 Abs.2 BetrVG führt nicht zu einer rechtlichen Umstufung der Leiharbeitnehmer in Stammbelegschaft und begründet nicht deren Zurechnung zum Entleiherbetrieb für unternehmerische Mitbestimmungsrechte. • Bei herrschenden und abhängigen Unternehmen sind nur die Arbeitnehmer der Betriebe der Konzernunternehmen zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Betriebsinhaber stehen. • Kostenentscheidung: Die Gesellschaft als Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; Kostenverteilung nach §99 AktG ist möglich, wenn keine Billigkeitsgründe entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Leiharbeitnehmer nicht zur Ermittlung des Schwellenwerts für unternehmerische Mitbestimmung zu zählen • Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts des §77 BetrVG 1952 nicht als Arbeitnehmer des Entleiherunternehmens zu zählen. • Zur Betriebszugehörigkeit im Sinne der Mitbestimmungsregeln gehört rechtlich begründete Eingliederung durch ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber; bloße tatsächliche Eingliederung genügt nicht. • Die Gewährung aktiven Wahlrechts nach §7 Abs.2 BetrVG führt nicht zu einer rechtlichen Umstufung der Leiharbeitnehmer in Stammbelegschaft und begründet nicht deren Zurechnung zum Entleiherbetrieb für unternehmerische Mitbestimmungsrechte. • Bei herrschenden und abhängigen Unternehmen sind nur die Arbeitnehmer der Betriebe der Konzernunternehmen zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Betriebsinhaber stehen. • Kostenentscheidung: Die Gesellschaft als Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; Kostenverteilung nach §99 AktG ist möglich, wenn keine Billigkeitsgründe entgegenstehen. Die Parteien stritten über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat einer Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin ist eine Holding mit mehreren Tochterunternehmen und Organschaftsverträgen; in der Systems-GmbH werden neben eigenen Angestellten zeitweilig 135 Mitarbeiter der Landesverbände im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen eingesetzt. Die Holding hat im Gesellschaftsvertrag den Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmerbeteiligung geregelt. Die Antragsteller vertraten, die 135 herangezogenen Mitarbeiter seien als Leiharbeitnehmer nach §7 Abs.2 BetrVG wahlberechtigt und daher bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern nach §77 BetrVG 1952 zu berücksichtigen, was eine 1/3-Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat auslösen würde. Das Landgericht wies den Antrag ab; die Antragsteller legten sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hatte über die Beschwerde zu entscheiden und änderte den Kostenbeschluss, beließ aber die sachliche Ablehnung des Antrags auf Arbeitnehmerbeteiligung am Aufsichtsrat in Kraft. • Rechtliche Grundlage ist die Kombination von §§129 BetrVG 1972 mit §§76,77,77a BetrVG 1952 und den einschlägigen AktG-Vorschriften über den Aufsichtsrat. • Für die Feststellung, ob die Schwelle des §77 BetrVG 1952 erreicht ist, sind nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu zählen; betriebsangehörig sind nur solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Betriebsinhaber stehen und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind. • Leiharbeitnehmer stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, nicht zum Entleiher; §14 AÜG stellt klar, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb angehören, sodass sie dem Entleiherbetrieb nicht zurechenbar sind. • Die Einführung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer in §7 Abs.2 BetrVG ändert nicht die Zurechnung zur Betriebszugehörigkeit; Wahlberechtigung ist kein Kriterium für die betriebszugehörige Zählung im Zusammenhang mit unternehmerischer Mitbestimmung. • Die Interessenbetroffenheit der Leiharbeitnehmer ist auf der Ebene unternehmerischer Entscheidungen mangelhaft, weil diese Entscheidungen überwiegend das Stammpersonal betreffen; dies rechtfertigt die Beschränkung auf rechtlich zugeordnete Arbeitnehmer. • Damit bleibt die Zahl der konzernangehörigen Arbeitnehmer unter dem Schwellenwert von 500 (hier 431), sodass keine Verpflichtung zur 1/3-Besetzung des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern besteht. • Verfahrenskostenentscheidung: Nach §99 Abs.6 S.7 AktG trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten; Billigkeitsgründe gegen diese Zuordnung waren nicht ersichtlich. Der Antrag auf Feststellung der ein Drittel-Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin wurde abgewiesen, weil die für die Schwellenwertberechnung maßgeblichen Arbeitnehmer des Konzerns mit 431 unterhalb der Schwelle von 500 liegen. Die 135 von Landesverbandsmitarbeitern im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungen eingesetzten Personen sind nicht als Arbeitnehmer der Systems-GmbH bzw. des Konzerns zuzurechnen, da sie kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher haben und somit nicht betriebsangehörig im Sinne der Mitbestimmungsregelungen sind. Die Gewährung des aktiven Wahlrechts nach §7 Abs.2 BetrVG führt nicht zu einer rechtlichen Einordnung dieser Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer des Entleihers für die unternehmerische Mitbestimmung. Folglich ist eine Besetzung des Aufsichtsrats zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.