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Beschluss

VII-Verg 13/04

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Werts eines Vergabekammerverfahrens nach § 12a Abs. 2 GKG ist auf den Nettopreis der streitbefangenen Angebotssumme abzustellen, nicht auf den Bruttowert. • Eine nachträgliche Korrektur der Kostenfestsetzung kann zu einer entsprechenden Minderung erstattungspflichtiger Anwaltskosten führen. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert kann der streitbefangenen Kostendifferenz entsprechen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Streitwerts in Vergabekammerverfahren: Abstellen auf Nettopreis • Bei der Bemessung des Werts eines Vergabekammerverfahrens nach § 12a Abs. 2 GKG ist auf den Nettopreis der streitbefangenen Angebotssumme abzustellen, nicht auf den Bruttowert. • Eine nachträgliche Korrektur der Kostenfestsetzung kann zu einer entsprechenden Minderung erstattungspflichtiger Anwaltskosten führen. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert kann der streitbefangenen Kostendifferenz entsprechen. Die Antragstellerin beantragte vor der Vergabekammer die Festsetzung von Anwaltskosten aus einem Vergabeverfahren. Die Vergabekammer setzte die erstattungspflichtigen Kosten unter Zugrundelegung der Bruttoangebotssumme fest. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein mit dem Ziel, die Kostenfestsetzung zu ändern. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Wert des Vergabekammerverfahrens für die Gebührenberechnung nach § 12a Abs. 2 GKG vom Brutto- oder vom Nettopreis der Angebotssumme auszugehen ist. Die Vergabekammer hatte die Anwaltsvergütung höher angesetzt; das OLG prüfte die richtige Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebende Kostendifferenz. • Zulässigkeit der Beschwerde wird bejaht; die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. • Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG auf die streitbefangene Angebotssumme der Nettopreis zugrunde zu legen und nicht der Bruttowert. • Die Heranziehung des Nettopreises führt zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage und damit zu einer Minderung der Geschäfts- und Besprechungsgebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO. • Konkret vermindert sich die jeweils angesetzte Gebühr um 77 EUR, insgesamt verringern sich die erstattungspflichtigen Anwaltskosten um 154 EUR. • Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wird als die streitbefangene Kostendifferenz festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer wird dahin geändert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Anwaltskosten in Höhe von 2.195,80 EUR zu erstatten hat (Reduktion um 154 EUR). Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 154 EUR festgesetzt. Begründend ist maßgeblich, dass bei der Ermittlung des Werts nach § 12a Abs. 2 GKG auf den Nettopreis der streitbefangenen Angebotssumme abzustellen ist, was die Gebühren und damit die Erstattungsforderung entsprechend reduziert.