Beschluss
VII-Verg 24/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Beschwerdegericht kann in entsprechender Anwendung der §§ 119, 109 GWB ein Unternehmen erstmals im Beschwerdeverfahren zum Verfahren beiziehen, wenn die Beiladung im Vergabekammerverfahren unterblieben oder zu Unrecht abgelehnt wurde.
• Eine "schwerwiegende" Interessenbeeinträchtigung im Sinne des § 109 GWB liegt vor, wenn die Entscheidung der Vergabekammer die rechtlichen oder wirtschaftlichen Belange eines Bieters in besonderer Weise betrifft; dies ist eine Einzelfallfrage unter Berücksichtigung der Stellung des Unternehmens im Vergabeverfahren.
• Bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens sind alle Bieter, die bislang zum engeren Kreis der in Betracht kommenden Bewerber zählen oder bei einer Neuausschreibung ihre Aussichten ändern würden, in der Regel schwerwiegend betroffen und daher beizuladen.
Entscheidungsgründe
Beiladung von Bietern im Beschwerdeverfahren bei unterbliebener oder abgelehnter Beiladung • Das Beschwerdegericht kann in entsprechender Anwendung der §§ 119, 109 GWB ein Unternehmen erstmals im Beschwerdeverfahren zum Verfahren beiziehen, wenn die Beiladung im Vergabekammerverfahren unterblieben oder zu Unrecht abgelehnt wurde. • Eine "schwerwiegende" Interessenbeeinträchtigung im Sinne des § 109 GWB liegt vor, wenn die Entscheidung der Vergabekammer die rechtlichen oder wirtschaftlichen Belange eines Bieters in besonderer Weise betrifft; dies ist eine Einzelfallfrage unter Berücksichtigung der Stellung des Unternehmens im Vergabeverfahren. • Bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens sind alle Bieter, die bislang zum engeren Kreis der in Betracht kommenden Bewerber zählen oder bei einer Neuausschreibung ihre Aussichten ändern würden, in der Regel schwerwiegend betroffen und daher beizuladen. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und die Ausschreibung zur Erbringung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen aufgehoben. Die D.... GmbH beantragte im Vergabekammerverfahren Beiladung, welche abgelehnt wurde; daraufhin begehrte sie im Beschwerdeverfahren (Verg 22/02) ihre Beiladung. Im streitigen Vergabeverfahren hatten vier Bieter, darunter die Antragstellerin und die D.... GmbH, Angebote eingereicht; eine Angebotswertung hatte noch nicht stattgefunden. Die Vergabekammer verneinte eine schwerwiegende Interessenbeeinträchtigung der D.... GmbH mit der Begründung, die Chancen auf den Zuschlag seien bislang für alle Bieter gleich und damit nicht gesteigert. Der Senat prüfte, ob und inwieweit das Beschwerdegericht die Beiladung nach §§ 119, 109 GWB anordnen kann. • Rechtsgrundlage und Befugnis: Das Beschwerdegericht ist nach entsprechender Anwendung der §§ 119, 109 GWB befugt, eine im Vergabekammerverfahren unterbliebene oder zu Unrecht abgelehnte Beiladung im Beschwerdeverfahren nachzuholen, um den effektiven Rechtschutz und den Gehalt des Nachprüfungsverfahrens zu wahren. • Begriff der schwerwiegenden Interessenbeeinträchtigung (§ 109 GWB): Dieser Tatbestand ist qualitativ zu bestimmen; er liegt vor, wenn die Entscheidung die rechtlichen oder wirtschaftlichen Belange des Unternehmens in besonderer Weise berührt, was stets eine Einzelfallentscheidung ist. • Anwendung auf den Entscheidungsfall: Da vier Bieter Angebote abgegeben haben und keine Angebotswertung stattgefunden hat, gehören nach dem bisherigen Verfahrensstand alle vier Bieter zum engeren Kreis derjenigen, die mit Aussicht auf den Zuschlag konkurrieren. Die Anordnung der Aufhebung der Ausschreibung berührt daher die Interessen der D.... GmbH in besonderer Weise. • Zur Abwägung und Folgen: Würde man die ungeklärten Zuschlagschancen nicht als ausreichend für eine schwerwiegende Beeinträchtigung ansehen, bestünde die Gefahr, dass keine der Mitbewerberinnen beizuladen wäre und damit der Schutzbereich des § 109 GWB unterlaufen würde. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die D.... GmbH sowie die weiteren beteiligten Bieter (die genannte Bietergemeinschaft und die K.... GmbH) sind notwendigerweise und von Amts wegen im Beschwerdeverfahren nach §§ 119, 109 GWB beizuladen. Der Senat ordnet die Beiladung der D.... GmbH im Beschwerdeverfahren an; sie ist nach entsprechender Anwendung der §§ 119, 109 GWB beizuladen, weil die von der Vergabekammer angeordnete Aufhebung des Vergabeverfahrens ihre Interessen in besonderer Weise berührt. Gleiches gilt für die genannte Bietergemeinschaft und die K.... GmbH, die ebenfalls von Amts wegen beizuladen sind. Die Beiladung ist notwendig, damit die betroffenen Unternehmen ihre Rechte in der Beschwerdeinstanz wahren können und dem Zweck der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht Genüge getan wird. Dadurch wird vermieden, dass das Nachprüfungsverfahren an Unternehmen vorbeiläuft, deren Rechtspositionen durch die Entscheidung schwerwiegend beeinflusst werden.