Beschluss
II-1 UF 9/04
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
4Normen
Leitsätze
• Die Ehesache ist in der Hauptsache nach dem Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gemäß § 619 ZPO als erledigt anzusehen.
• Die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO begründet nur ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist; eine bloß geringfügige Korrektur (Schreibfehler) ändert die Frist nicht.
• Wurde ein am Verfahren beteiligter Versorgungsträger nach § 53b Abs. 2 FGG nicht zugestellt, kann das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und der Träger Beschwerde einlegen.
• Die Erledigung der Hauptsache macht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung wirkungslos; entsprechende Feststellungen sind aus Zweifeln oder Klarstellungsgründen zulässig.
• Für die Kostenentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist § 93a ZPO anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils: Verfahren in der Hauptsache erledigt • Die Ehesache ist in der Hauptsache nach dem Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils gemäß § 619 ZPO als erledigt anzusehen. • Die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO begründet nur ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist; eine bloß geringfügige Korrektur (Schreibfehler) ändert die Frist nicht. • Wurde ein am Verfahren beteiligter Versorgungsträger nach § 53b Abs. 2 FGG nicht zugestellt, kann das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und der Träger Beschwerde einlegen. • Die Erledigung der Hauptsache macht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung wirkungslos; entsprechende Feststellungen sind aus Zweifeln oder Klarstellungsgründen zulässig. • Für die Kostenentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist § 93a ZPO anzuwenden. Die Antragstellerin ließ die Ehe mit dem später am 11.01.2004 verstorbenen Antragsgegner durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 01.10.2003 scheiden; zugleich wurde der Versorgungsausgleich entschieden. Das Urteil und ein Berichtigungsbeschluss wurden mehreren Beteiligten zugestellt, die RZVK jedoch zunächst nicht. Die Antragstellerin legte am 13.01.2004 Berufung ein; die RZVK erhielt das Urteil erst im Februar 2004 und legte am 16.03.2004 Beschwerde gegen das Urteil ein. Die Antragstellerin begründete ihre Berufung erst am 13.04.2004. Vor Eintritt der Rechtskraft verstarb der Ehemann, weshalb die Frage der Rechtskraft und die Folgen für die Scheidung und den Versorgungsausgleich streitig wurden. • Anwendbare Normen: § 619 ZPO, § 517 ZPO, § 319 ZPO, § 53b Abs.2 FGG, §§ 621e Abs.3, 140 BGB, §§ 629 Abs.3 Satz1, 629d ZPO, § 93a ZPO. • Erledigung nach § 619 ZPO: Stirbt ein Ehegatte, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist die Ehesache in der Hauptsache als erledigt anzusehen; dies gilt auch für den Versorgungsausgleich, der nur zwischen geschiedenen Ehegatten durchgeführt werden kann. • Rechtsmittelfristen und Berichtigung: Die Berufungsfrist der Antragstellerin begann mit Zustellung des Urteils am 07.11.2003; der Berichtigungsbeschluss war lediglich eine geringfügige Korrektur (Schreibfehler beim Splittingbetrag) und löste keine neue Frist nach § 319 ZPO aus, sodass die Berufung der Antragstellerin verfristet war. • Beteiligung der RZVK: Für die Rechtskraft des (Verbund-)Urteils war die Zustellung an den Versorgungsträger nach § 53b Abs.2 FGG erforderlich; mangels rechtzeitiger Zustellung blieb dem Träger die Beschwerde offen und verhinderte die Rechtskraft des gesamten Urteils bis zu deren Erhebung. • Anschlussberufung und Umdeutung: Die nach Verfristung eingereichte Berufungsbegründung der Antragstellerin konnte als zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden, nachdem die RZVK Beschwerde eingelegt hatte, sodass die Antragstellerin sich der Beschwerde anschloss. • Wirkungslosigkeit des Urteils: Mit Eintritt der Erledigung wird das Urteil, abgesehen von der Kostenentscheidung, wirkungslos; gegen ein durch Erledigung wirkungslos gewordenes Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. • Feststellungsinteresse: Trotz der von Gesetzes wegen eintretenden Erledigung hielt der Senat eine ausdrückliche Feststellung der Erledigung für zulässig und geboten, um Klarheit zu schaffen, da der Ehegatte nach Verkündung aber vor Rechtskraft verstorben war. Der Senat stellte fest, dass die Hauptsache einschließlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch den Tod des Ehemannes am 11.01.2004 als erledigt anzusehen ist und das nicht rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) wirkungslos ist. Die Berufung der Antragstellerin war mangels Fristeinhaltung verfristet; die RZVK konnte wegen fehlender Zustellung Beschwerde erheben, wodurch die Rechtskraft verhindert wurde und die Anschlussberufung der Antragstellerin wirksam wurde. Aufgrund der Erledigung sind weitergehende Angriffe auf das Urteil nicht zulässig; die bestehende Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt bestehen, für die Rechtsmittelinstanz wendet der Senat § 93a ZPO an. Die Kosten der zweiten Instanz wurden gegeneinander aufgehoben.