Urteil
I-18 U 225/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen eines verloren gegangenen Verrechnungsschecks kann bestehen, wenn der Unterfrachtführer weisungswidrig gehandelt hat und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind.
• Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 19 ADSp) ist im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam und kann auch Ansprüche erfassen, die auf leichtfertig oder vorsätzlich verursachten Schäden beruhen, sofern keine besondere treuwidrige Situation vorliegt.
• Die Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots hängt nicht von der Einordnung als haftungsbeschränkende Klausel im Sinne von Ziffer 27 ADSp ab; eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG führt hier zur Zulässigkeit der Klausel.
• Eine Partei kann im Berufungsrechtszug nicht erstmals auf eine Drittschadensliquidation gestützte Aufrechnung geltend machen, wenn sie im erstinstanzlichen Vorbringen ausschließlich einen eigenen Schaden behauptet hat.
Entscheidungsgründe
Aufrechnungsverbot in ADSp wirksam; Schaden durch verlorenen Verrechnungsscheck gegeben • Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen eines verloren gegangenen Verrechnungsschecks kann bestehen, wenn der Unterfrachtführer weisungswidrig gehandelt hat und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. • Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 19 ADSp) ist im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam und kann auch Ansprüche erfassen, die auf leichtfertig oder vorsätzlich verursachten Schäden beruhen, sofern keine besondere treuwidrige Situation vorliegt. • Die Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots hängt nicht von der Einordnung als haftungsbeschränkende Klausel im Sinne von Ziffer 27 ADSp ab; eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG führt hier zur Zulässigkeit der Klausel. • Eine Partei kann im Berufungsrechtszug nicht erstmals auf eine Drittschadensliquidation gestützte Aufrechnung geltend machen, wenn sie im erstinstanzlichen Vorbringen ausschließlich einen eigenen Schaden behauptet hat. Die Klägerin (Spedition) erbrachte im September/Oktober 2001 Transportleistungen gegenüber der Beklagten und fordert noch 18.872,40 EUR Frachtlohn. Die Beklagte rechnete mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe auf, weil bei einem Januar 2001-Transport ein bei Ablieferung einzuziehender Verrechnungsscheck nicht weisungsgemäß an sie gelangt und nicht eingelöst wurde. Der Unterfrachtführer der Klägerin leitete den Scheck nicht wie beauftragt weiter; der Scheck ging verloren oder wurde nicht eingelöst und später gesperrt. Die Beklagte behauptet, ihr sei dadurch der Kaufpreisanspruch gegen die Zwischenkäuferin bzw. ein eigener Anspruch aus dem Scheck verloren gegangen; sie verlangt Schadensersatz und setzte die Forderung zur Aufrechnung gegen die Frachtlohnansprüche. Die Klägerin bestreitet die Werthaltigkeit des Schecks und beruft sich auf das in ihren Geschäftsbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot (Ziffer 19 ADSp). Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage: Der Schaden der Beklagten ist nicht aus § 422 Abs. 3 HGB herzuleiten; Schuldnerpflichtverletzung des Unterfrachtführers ist der Klägerin nach § 428 HGB zuzurechnen, sodass ein Schadensersatzanspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung des Speditionsvertrags besteht. • Schadensentstehung: Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Beklagte einen werthaltigen Scheck erhalten und dadurch ihre Kaufpreisansprüche erfüllt gesehen; jedenfalls wäre der Anspruch gegen einen weiteren Schuldner (Dr. S. AG) verloren gegangen, was einen Ersatzanspruch begründet. • Einbeziehung ADSp: Die ADSp sind durch Hinweise auf dem Briefkopf und die andauernde Geschäftsbeziehung wirksam Vertragsbestandteil geworden. • Rechtsnatur des Aufrechnungsverbots: Ziffer 19 ADSp stellt keine haftungsbegrenzende Regelung im Sinne von Ziffer 27 ADSp dar und berührt nicht die Haftungshöhe; sie ist daher einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG gewachsen und im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich zulässig. • Entscheidungsreife: Die Aufrechnung wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch bereits entscheidungsreif wäre; mangels Klärung der Werthaltigkeit des Schecks ist eine Beweisaufnahme erforderlich, sodass die Aufrechnung Verzögerung bewirken würde und Ziffer 19 ADSp greift. • Treuwidrigkeitsausschluss: Keine besonderen Umstände liegen vor, die es treuwidrig erscheinen lassen würden, der Klägerin das Aufrechnungsrecht zu versagen; die Beklagte hatte die Aufrechnungsmöglichkeit durch spätere Aufträge erst geschaffen und wurde nicht durch die Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung gehindert. • Zulassung neuer Aufrechnung im Berufungszug: Die Beklagte kann nicht erst im Berufungsrechtszug auf eine Drittschadensliquidation umstellen, weil sie erstinstanzlich eigenes Schadensersatzinteresse behauptet hatte; hiervon wäre sie nach §§ 533, 531 ZPO ausgeschlossen. Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos; das landgerichtliche Urteil, durch das die Klägerin auf Zahlung der restlichen Frachtforderungen verurteilt wurde, wird bestätigt. Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen des verlorengegangenen Verrechnungsschecks zu, allerdings ist die von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen enthaltene Ziffer 19 ADSp wirksam und schließt die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ab. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Aufrechnungsverbot (besondere treuwidrige Umstände oder Entscheidungsreife des Schadensersatzanspruchs) sind nicht gegeben; die Werthaltigkeit des Schecks ist ungeklärt und bedarf weiterer Beweisaufnahme. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wird zugelassen.