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Urteil

9 UF 119/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Antragsgegners von 3.604,22 DM sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und reduzieren die Forderung entsprechend. • Der Zugewinn eines Ehegatten kann rechnerisch nicht negativ werden; ein negativer Wert wird auf null gesetzt und beeinflusst so die Ausgleichsberechnung. • Eine vor der Rechtshängigkeit getroffene Vereinbarung über die Aufteilung von Hausrat ohne notarielle Beurkundung ist nach §1378 Abs.3 S.3 BGB unwirksam und kann den Zugewinnausgleich nicht wirksam abändern. • Alleine in das Anfangsvermögen eingebrach­ter Hausratsgegenstände sind grundsätzlich bei der Zugewinnausgleichsberechnung zu berücksichtigen; Ersatzanschaffungen vermindern nicht ohne Weiteres den Endvermögenswert. • Die Darlegungs- und Beweislast für Bestand und Wert des Anfangs- und Endvermögens trägt derjenige Ehegatte, der Abweichungen geltend macht (§1377 Abs.3 BGB).
Entscheidungsgründe
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung unstreitiger Zahlungen und Unwirksamkeit nicht beurkundeter Hausratsvereinbarung • Zahlungen des Antragsgegners von 3.604,22 DM sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und reduzieren die Forderung entsprechend. • Der Zugewinn eines Ehegatten kann rechnerisch nicht negativ werden; ein negativer Wert wird auf null gesetzt und beeinflusst so die Ausgleichsberechnung. • Eine vor der Rechtshängigkeit getroffene Vereinbarung über die Aufteilung von Hausrat ohne notarielle Beurkundung ist nach §1378 Abs.3 S.3 BGB unwirksam und kann den Zugewinnausgleich nicht wirksam abändern. • Alleine in das Anfangsvermögen eingebrach­ter Hausratsgegenstände sind grundsätzlich bei der Zugewinnausgleichsberechnung zu berücksichtigen; Ersatzanschaffungen vermindern nicht ohne Weiteres den Endvermögenswert. • Die Darlegungs- und Beweislast für Bestand und Wert des Anfangs- und Endvermögens trägt derjenige Ehegatte, der Abweichungen geltend macht (§1377 Abs.3 BGB). Die Antragstellerin begehrte Zahlung von Zugewinnausgleich; der Antragsgegner hatte Widerklage erhoben. Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner eine Forderung zuerkannt; die Antragstellerin legte Berufung ein und rügte u.a. die Nichtberücksichtigung von Zahlungen des Antragsgegners sowie die Nichtanerkennung ihres höheren Anfangsvermögens durch in Alleineigentum stehenden Hausrat. Die Parteien hatten vor dem Stichtag eine einvernehmliche Aufteilung des Hausrats getroffen; die Antragstellerin machte den Wert der eingebrachten Gegenstände geltend. Der Senat berücksichtigte unstreitige Zahlungen des Antragsgegners von 3.604,22 DM, lehnte aber die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung des Anfangsvermögens ab und erklärte die Hausratsvereinbarung wegen fehlender notarieller Beurkundung für unwirksam. Die Berufung war nur insoweit erfolgreich, als die Forderung des Antragsgegners um die Hälfte der Zahlungen gemindert wurde. • Berücksichtigung unstreitiger Zahlungen: Unstreitige Zahlungen vermindern beim Antragsgegner das Aktivvermögen und beim Antragsgegner zugleich das Endvermögen der Antragstellerin; unabhängig von der Rechtsgrundlage (Unterhaltstitel oder Vergleich) führen sie zu einem Rückforderungsanspruch oder einer Schuld, jeweils in Höhe von 3.604,22 DM. • Negative Zugewinne nicht möglich: Das Gesetz sieht vor, dass der Zugewinn nicht negativ werden kann; deshalb bleibt beim Antragsgegner ein Zugewinn von 0 und die Ausgleichsforderung reduziert sich um die hälftige Anrechnung der Zahlungen, sodass 5.147,55 € verbleiben. • Hausratsvereinbarung unwirksam ohne notarielle Form: Eine vor Rechtshängigkeit abgeschlossene Vereinbarung, die den Ausgleichsanspruch ändert, unterliegt §1378 Abs.3 S.2 BGB und erfordert notarielle Beurkundung; fehlt diese, ist die Vereinbarung nichtig und kann den Zugewinnausgleich nicht ausschließen. • Berücksichtigung des Hausrats im Anfangs- und Endvermögen: Auch wenn Hausratsgegenstände ins Anfangsvermögen einzubeziehen sind, führen natürliche Ersatzanschaffungen und der Umstand, dass der Hausratwert bis zur Trennung nicht abgenommen hat, dazu, dass im Endvermögen mindestens ein gleich hoher Wert anzusetzen ist, sodass sich kein verminderter Ausgleichsanspruch ergibt. • Beweislastverteilung: Nach §1377 Abs.3 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für Abweichungen von der Vermutung, dass Anfangs- und Endvermögen in bestimmter Weise bestehen, denjenigen Ehegatten, der Abweichungen geltend macht; die Antragstellerin hat diese Beweislast nicht substantiiert erfüllt. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Der Zinsanspruch bleibt bestehen; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. • Revision nicht zugelassen: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, sodass die Entscheidung endgültig ist. Die Berufung hatte nur teilweisen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich wurde abgewiesen; auf die Widerklage wurde die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner 5.147,55 € Zugewinnausgleich nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2003 zu zahlen. Die Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners führte zur Minderung der ursprünglich berechneten Forderung; eine von der Antragstellerin behauptete Erhöhung ihres Anfangsvermögens durch in Alleineigentum eingebrachten Hausrat wurde nicht anerkannt, weil die vorgerichtliche Aufteilung ohne notarielle Beurkundung unwirksam ist und Ersatzanschaffungen den Endvermögenswert mindestens ausgleichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden überwiegend der Antragstellerin auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.