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Urteil

II-1 UF 183/04

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf den Scheidungsantrag eines Ehegatten mit deutschem Wohnsitz findet deutsches materielles Recht Anwendung, wenn durch die Rückverweisung des türkischen Kollisionsrechts deutsches Recht als anzuwendendes Recht bestimmt wird. • Bei gemischter Staatsangehörigkeit der Ehegatten führt Art.13 türk. IPRG zur Anwendung des Rechts des gemeinsamen Wohnsitzes; dies kann eine Rückverweisung in deutsches Recht bewirken. • Ist nach deutschem Recht das Trennungsjahr erfüllt, sind die Scheidungsvoraussetzungen zu prüfen; der Versorgungsausgleich ist zwingend im Verbund zu klären und kann die sofortige Entscheidung über die Scheidung hindern.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung türkischen Kollisionsrechts führt zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts • Auf den Scheidungsantrag eines Ehegatten mit deutschem Wohnsitz findet deutsches materielles Recht Anwendung, wenn durch die Rückverweisung des türkischen Kollisionsrechts deutsches Recht als anzuwendendes Recht bestimmt wird. • Bei gemischter Staatsangehörigkeit der Ehegatten führt Art.13 türk. IPRG zur Anwendung des Rechts des gemeinsamen Wohnsitzes; dies kann eine Rückverweisung in deutsches Recht bewirken. • Ist nach deutschem Recht das Trennungsjahr erfüllt, sind die Scheidungsvoraussetzungen zu prüfen; der Versorgungsausgleich ist zwingend im Verbund zu klären und kann die sofortige Entscheidung über die Scheidung hindern. Die Parteien, türkische Staatsangehörige, heirateten 1992 in der Türkei und leben seit langem in Deutschland. Seit Juli 2002 leben sie getrennt. Der Ehemann erlangte 2003 die deutsche Staatsangehörigkeit und beantragte im Dezember 2003 die Scheidung mit der Begründung der Ehezerrüttung nach türkischem Recht. Die Ehefrau widersprach dem Scheidungsantrag und verlangte den Fortbestand der Ehe. Das Amtsgericht wendete türkisches Recht an und wies den Antrag wegen des wirksamen Widerspruchs ab. Der Ehemann legte Berufung ein und rügte unter anderem die Unanwendbarkeit türkischen Rechts bzw. eine regelwidrige Anwendung deutschen Rechts. • Kollisionsrechtliche Einordnung: Nach Art.17 Abs.1 EGBGB ist zunächst auf das Recht zu verweisen, nach dem sich die Wirkungen der Ehe richten; das führt hier auf türkisches materielles Recht, jedoch greift Art.4 Abs.1 EGBGB das Prinzip der Gesamtverweisung und verweist auch auf das türkische Kollisionsrecht. • Rückverweisung durch türkisches Kollisionsrecht: Art.13 türk. IPRG bestimmt bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts; da beide Ehegatten bei Klageerhebung in Deutschland wohnten, führt dies zu einer Rückverweisung in deutsches Recht. • Folge der Rückverweisung: Die Scheidungsvoraussetzungen sind nach deutschem materiellen Recht (§§1565 ff. BGB) zu prüfen, nicht nach türkischem Recht. • Prüfung der Scheidungsgründe: Vor dem Senat war das Trennungsjahr bereits erfüllt, sodass nach deutschem Recht grundsätzlich die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. • Verbindung mit dem Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gehört kraft Rückverweisung ebenfalls zum Anwendungsbereich und ist im Zwangsverbund mit der Scheidung zu klären; deshalb konnte das Oberlandesgericht die Sache nicht selbst endgültig entscheiden, sondern musste an das Amtsgericht zurückverweisen. • Verfahrensrechtliche Folge: Wegen der fehlenden abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist gemäß §629b ZPO Zurückverweisung an das Amtsgericht anzuordnen; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Antragstellers ist begründet. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil des Amtsgerichts auf, weil durch die Rückverweisung des türkischen Kollisionsrechts deutsches materielles Recht auf die Scheidung anzuwenden ist und nach deutschem Recht das Trennungsjahr erfüllt ist. Da der Versorgungsausgleich zwingend im Verbund mit der Scheidung zu klären ist, konnte das Gericht die Scheidung nicht selbstrechtlich abschließend aussprechen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.