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Beschluss

II-4 UF 150/04

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sich Erfolgsaussichten bereits aus der Berufungsbegründung oder nach Erwiderung und Replik abschließend beurteilen lassen. • Das Unverzüglichkeitsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO beschränkt die Anwendbarkeit der Beschlusszurückweisung nicht auf einen sehr kurzen Zeitpunkt unmittelbar nach Einlegung der Berufung; auch später vorgetragenes, unstreitiges Vorbringen ist zu berücksichtigen. • Die Bestimmung eines Verhandlungstermins nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Entscheidung des Senats über eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da die Terminierung dem Vorsitzenden obliegt und nicht die Entscheidungsbefugnis des Senats ausschließt. • Die gesetzliche Regelung von § 522 Abs. 2 ZPO ist verfassungsgemäß und mit europäischen Verfahrensgrundrechten vereinbar, weil sie keinen absoluten Anspruch auf mündliche Verhandlung begründet.
Entscheidungsgründe
Beschlusszurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich und verfassungsgemäß • Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sich Erfolgsaussichten bereits aus der Berufungsbegründung oder nach Erwiderung und Replik abschließend beurteilen lassen. • Das Unverzüglichkeitsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO beschränkt die Anwendbarkeit der Beschlusszurückweisung nicht auf einen sehr kurzen Zeitpunkt unmittelbar nach Einlegung der Berufung; auch später vorgetragenes, unstreitiges Vorbringen ist zu berücksichtigen. • Die Bestimmung eines Verhandlungstermins nach § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Entscheidung des Senats über eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da die Terminierung dem Vorsitzenden obliegt und nicht die Entscheidungsbefugnis des Senats ausschließt. • Die gesetzliche Regelung von § 522 Abs. 2 ZPO ist verfassungsgemäß und mit europäischen Verfahrensgrundrechten vereinbar, weil sie keinen absoluten Anspruch auf mündliche Verhandlung begründet. Der Antragsteller legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen ein. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und daher nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden kann. Es ging um die Frage, ob die Zurückweisung auch nach eingegangener Berufungserwiderung und Replik erfolgen darf und ob die Pflicht zur unverzüglichen Terminbestimmung nach § 523 Abs. 1 ZPO dem entgegensteht. Relevantes Vorbringen der Parteien wurde berücksichtigt. Der Senat stellte fest, dass die Erfolgsaussichten abschließend beurteilt werden können und dass eine Terminierung keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung schafft. Die Berufung wurde zurückgewiesen und der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung. • § 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn die Erfolgsaussichten bereits aus der Berufungsbegründung oder spätestens nach Erwiderung und Replik abschließend zu beurteilen sind. • Das Unverzüglichkeitsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht zeitlich auf den unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung liegenden Zeitraum beschränkt; auch nachfolgendes, insbesondere unstreitiges neues Vorbringen ist einzubeziehen (einschließlich BGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit). • Zweck der Vorschrift ist, die unnötige Inanspruchnahme richterlicher und terminlicher Kapazitäten zu vermeiden und den obsiegenden Parteien einen raschen Rechtsschutz zu sichern; dies ist verfassungskonform, da kein zwingender Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK nicht verletzt). • § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach unverzüglich ein Termin zu bestimmen ist, verhindert nicht Entscheidungen nach § 522 Abs. 2 ZPO, weil die Terminierung dem Vorsitzenden nach § 216 Abs. 2 ZPO obliegt und die Entscheidungsbefugnis des Senats dadurch nicht ausgehebelt wird. • Eine andersverständliche Auslegung würde praxiswidrige Folgen haben: zahlreiche Terminsbestimmungen wären zu unterlassen und die beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren würde ins Gegenteil verkehren, weil kurzfristige Terminsfindung oft unmöglich wäre. • Vor diesem Hintergrund besteht keine rechtliche Veranlassung, die Berufung zur mündlichen Verhandlung zuzulassen; die Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung lagen vor. Die Berufung des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Kosten der Berufung hat der Antragsteller zu tragen. Der Senat hat festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung sowie der Erwiderung und Replik die Erfolgsaussichten abschließend zu beurteilen waren und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Die Pflicht zur unverzüglichen Terminsbestimmung nach § 523 Abs. 1 ZPO steht einer Beschlusszurückweisung nicht entgegen. Die Entscheidung folgt dem Sinn und Zweck von § 522 Abs. 2 ZPO sowie verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen, weshalb die Zurückweisung rechtmäßig ist.