Beschluss
II-10 WF 30/04
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung eines Verfahrenspflegers/Vormunds sind die Regelungen für Vormunde entsprechend heranzuziehen; maßgeblich ist der Umfang der Geschäfte (§ 1836 Abs.2 BGB).
• Zeitaufwandangaben des Verfahrenspflegers sind nur eingeschränkt überprüfbar; nur offensichtlich überzogener und sachlich ungerechtfertigter Aufwand darf gekürzt werden.
• Kürzungen sind nur dort gerechtfertigt, wo die angegebenen Zeiten offensichtlich überhöht oder nicht hinreichend substantiiert sind; nachvollziehbare Fahrstrecken sind gesondert zu vergüten.
• Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 13a FGG; außergerichtliche Kosten sind gegenüber der Staatskasse nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin nach Umfang des Zeitaufwands • Bei der Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung eines Verfahrenspflegers/Vormunds sind die Regelungen für Vormunde entsprechend heranzuziehen; maßgeblich ist der Umfang der Geschäfte (§ 1836 Abs.2 BGB). • Zeitaufwandangaben des Verfahrenspflegers sind nur eingeschränkt überprüfbar; nur offensichtlich überzogener und sachlich ungerechtfertigter Aufwand darf gekürzt werden. • Kürzungen sind nur dort gerechtfertigt, wo die angegebenen Zeiten offensichtlich überhöht oder nicht hinreichend substantiiert sind; nachvollziehbare Fahrstrecken sind gesondert zu vergüten. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 13a FGG; außergerichtliche Kosten sind gegenüber der Staatskasse nicht erstattungsfähig. Die Antragstellerin war als Verfahrenspflegerin in einem familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren tätig und beantragte Aufwendungsersatz und Vergütung gemäß eingereichter Liquidation. Das Amtsgericht setzte die Vergütung teilweise herab und kürzte mehrere angesetzte Zeit- und Fahrtaufwendungen. Die Verfahrenspflegschaft unterliegt den Vorschriften des FGG; die Grundlage der Vergütungsbemessung bildet § 1836 BGB in Verbindung mit den für Vormünder geltenden Grundsätzen. Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die Kürzungen und machte konkret zusätzliche Minuten sowie Kilometer geltend, belegt durch Routenplanungen. Das Oberlandesgericht prüfte, welche der gekürzten Positionen offensichtlich überhöht oder sachlich ungerechtfertigt sind. Schließlich wurde die Vergütung gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluss teilweise erhöht; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig der Antragstellerin auferlegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach den einschlägigen FGG-Vorschriften zulässig, da die Verfahrenspflegschaft in ein familienrechtliches Verfahren eingebettet war und nach § 621a ZPO die FGG-Regelungen anzuwenden sind. • Maßstab der Prüfung: Für die Vergütung gilt subsidiär § 1836 Abs.2 BGB; die Vergütung bemisst sich nach dem Umfang der Geschäfte, wobei der Zeitaufwand maßgeblich ist. Angaben des Verfahrenspflegers zum Zeitaufwand sind nur in engen Grenzen überprüfbar; nur eindeutig überzogener und sachlich ungerechtfertigter Aufwand ist zu kürzen. • Einzelwürdigung: Die angefochtenen Kürzungen bei mehreren Schriftstücken (Terminanschreiben, Stellungnahme) und Gesprächen (mit Kindsvater, an verschiedenen Terminen) waren teilweise nicht gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin angegebenen Zeiten nachvollziehbar und nicht offensichtlich überhöht waren. • Fahrtkosten: Kürzungen der anerkannten Wegstrecken waren nicht schlüssig begründet; vorgelegte Routenplanungen rechtfertigten die geltend gemachten Kilometer und damit deren Vergütung. • Nicht beanstandete Kürzungen: Bei einzelnen Erörterungsgesprächen sowie sonstigen zwischenzeitlichen Gesprächen und der abschließenden Stellungnahme blieb die beanstandete Kürzung unangefochten beziehungsweise nachvollziehbar und wurde bestätigt. • Kostenfolge: Nach § 13a Abs.1 FGG sind die Gerichtskosten anteilig der Antragstellerin aufzuerlegen, soweit ihr Rechtsmittel unbegründet war; außergerichtliche Kosten sind gegenüber der Staatskasse nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde war in Teilen begründet. Die Vergütung der Antragstellerin wurde gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluss um zur Summe von EUR 154,33 erhöht und die insgesamt festgesetzte Vergütung somit auf EUR 1.203,27 festgesetzt. Zahlreiche beanstandete Kürzungen (bei Schriftstücken, Gesprächen und Fahrtstrecken) wurden als unbegründet aufgehoben, weil die angegebenen Zeiten und Kilometer nachvollziehbar und nicht offensichtlich überhöht waren. Für einige Positionen blieben die Kürzungen dagegen bestehen, weil sie entweder überzeugend begründet oder nicht substantiiert angegriffen waren. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 84 %; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.