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Urteil

I-10 U 129/04

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Pönale für die verspätete Gebrauchsgewährung von Mieträumen erlischt nach § 341 Abs. 3 BGB, wenn der Mieter die Leistung vorbehaltlos annimmt. • § 341 BGB ist auf eine verspätete Übergabe von Mieträumen anwendbar, wenn die Vertragsstrafe für die nicht rechtzeitige Überlassung insgesamt und nicht für nicht nachholbare Teilleistungen vereinbart wurde. • Bei einer Vertragsstrafe für verspätete Gebrauchsgewährung ist entscheidend, ob der Gläubiger sich bei Annahme der Leistung vorbehalten hat, die Strafe geltend zu machen; fehlt ein solcher Vorbehalt, erlischt der Anspruch.
Entscheidungsgründe
Vertragsstrafe bei verspäteter Übergabe von Mieträumen – Erlöschen mangels Vorbehalts (§ 341 Abs. 3 BGB) • Eine vertraglich vereinbarte Pönale für die verspätete Gebrauchsgewährung von Mieträumen erlischt nach § 341 Abs. 3 BGB, wenn der Mieter die Leistung vorbehaltlos annimmt. • § 341 BGB ist auf eine verspätete Übergabe von Mieträumen anwendbar, wenn die Vertragsstrafe für die nicht rechtzeitige Überlassung insgesamt und nicht für nicht nachholbare Teilleistungen vereinbart wurde. • Bei einer Vertragsstrafe für verspätete Gebrauchsgewährung ist entscheidend, ob der Gläubiger sich bei Annahme der Leistung vorbehalten hat, die Strafe geltend zu machen; fehlt ein solcher Vorbehalt, erlischt der Anspruch. Vermieter und Mieter schlossen am 17.07.1997 einen Mietvertrag über Praxisräume mit vereinbartem Mietbeginn 01.05.1998 und gestaffelter Vertragsstrafe (§ 23) für den Fall verspäteter Gebrauchsgewährung. Die Räume konnten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht genutzt werden; die Mieter nahmen den Praxisbetrieb erst im August 1998 auf und minderten die Miete für August und September. Der Vermieter klagte auf Kostenerstattung aus mehreren Positionen, die Mieter setzten als Gegenforderung eine Vertragsstrafe in Höhe von rund 25.000 € geltend. Das Landgericht gab der Klage teils statt und verneinte den Vertragsstrafenanspruch, weil die Mieter die Leistung vorbehaltlos angenommen hatten. Die Berufung der Mieter beschränkt sich auf die Weiterverfolgung des Vertragsstrafenanspruchs. • Anwendbarkeit von § 341 Abs. 3 BGB: Die Parteien vereinbarten eine Vertragsstrafe für die nicht rechtzeitige Überlassung ab dem festen Übergabetermin; damit greift § 341 BGB, der die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zulässt. • Vorbehaltlose Annahme: Die Beklagten haben die von dem Kläger geschuldete Leistung bei Abnahme nicht mit dem erforderlichen Vorbehalt hinsichtlich der Geltendmachung der Vertragsstrafe verbunden; dadurch ist der Anspruch gemäß § 341 Abs. 3 BGB erloschen. • Abgrenzung zu § 340 BGB: § 340 BGB (Auswahl zwischen Erfüllung und Vertragsstrafe) kommt nur in Betracht, wenn die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung bzw. nicht nachholbare Teilleistungen vereinbart worden wäre; hier aber bezog sich die Pönale auf die nicht rechtzeitige Übergabe insgesamt. • Keine Entscheidung zur nachträglichen Abbedingung erforderlich: Mangels Vorbehalts der Mieter bei Abnahme entfällt die Notwendigkeit, die behauptete einvernehmliche Abbedingung der Vertragsstrafe zu klären. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vertraglichen Pönale ist erloschen, weil sie die vom Vermieter erbrachte Leistung bei Abnahme ohne Vorbehalt angenommen haben (§ 341 Abs. 3 BGB). Entscheidungen des Landgerichts, mit denen der Pönaleanspruch verneint wurde, sind zutreffend; eine weitergehende Prüfung, ob die Pönale einvernehmlich abbedungen worden sei, war vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.