Beschluss
VI-2 U (Kart) 17/04
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend beziffert ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
• Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Bestimmung eines angemessenen Entgelts analog § 315 Abs. 3 BGB im eigenen Namen bedarf es einer Anspruchsabtretung oder einer prozessualen Legitimation durch die Kunden mit schutzwürdigem Eigeninteresse.
• Bei Bestreitung der Berechnungsgrundlagen für Netznutzungsentgelte trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, insbesondere zur Anwendung der Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarung; Vorlage von nicht nachvollziehbaren Wirtschaftsprüfertestataten genügt nicht.
• Für Vertragsverhältnisse mit Einigungslücken über Entgelte kann eine analoge Anwendung von § 315 Abs. 2, 3 BGB zur Bestimmung der Entgelte in Betracht kommen, § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist insoweit nicht anwendbar.
• Die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG begründet eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin; die Beklagte muss die Voraussetzungen und die richtige Anwendung der Verbändevereinbarungen darlegen.
Entscheidungsgründe
Netznutzungsentgelte: Unzulässigkeit mangelhafter Leistungsanträge und Darlegungslast der Netzbetreiber • Ein Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend beziffert ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Bestimmung eines angemessenen Entgelts analog § 315 Abs. 3 BGB im eigenen Namen bedarf es einer Anspruchsabtretung oder einer prozessualen Legitimation durch die Kunden mit schutzwürdigem Eigeninteresse. • Bei Bestreitung der Berechnungsgrundlagen für Netznutzungsentgelte trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, insbesondere zur Anwendung der Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarung; Vorlage von nicht nachvollziehbaren Wirtschaftsprüfertestataten genügt nicht. • Für Vertragsverhältnisse mit Einigungslücken über Entgelte kann eine analoge Anwendung von § 315 Abs. 2, 3 BGB zur Bestimmung der Entgelte in Betracht kommen, § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist insoweit nicht anwendbar. • Die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG begründet eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin; die Beklagte muss die Voraussetzungen und die richtige Anwendung der Verbändevereinbarungen darlegen. Die Klägerin begehrt Feststellung und ggf. Zahlung im Zusammenhang mit Netznutzungsentgelten gegen die Beklagte. Streitpunkt sind die Abrechnung/ Messpreise und die Frage, nach welchem Modell (Doppelvertrags- oder All‑Inclusive‑Modell) Verträge mit Endkunden bestanden. Es bestanden bereits vor dem Rahmenvertrag vom 21. Juni 2001 mehrere Netznutzungsverträge nach früheren Rahmenverträgen; die Klägerin ist diesen gegenüber beigetreten. Die Klägerin macht die Bestimmung angemessener Entgelte und weitergehende Ansprüche geltend. Die Beklagte beruft sich auf Kalkulationen nach den Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarungen und legte Wirtschaftsprüfertestate vor. Das Gericht bemängelt unzureichende Bezifferung eines Antrags, Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin für bestimmte Verträge und unzureichende Darlegung der Beklagten zur Preisberechnung. • I. Zulässigkeit: Der Klageantrag zu Punkt 2 ist als Leistungsantrag unzulässig, weil er nicht beziffert ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. • II. Aktivlegitimation/Klagebefugnis: Soweit Netznutzungsverträge nach dem Doppelvertragsmodell aufgrund früherer Rahmenverträge fortgeführt werden, fehlt der Klägerin ohne Abtretung oder prozessuale Legitimation durch die Kunden ein schutzwürdiges Interesse zur Geltendmachung eigener Ansprüche; § 398 BGB und § 417 Abs. 1 BGB sind zu beachten. • III. Einigungslücke und Anspruchsgrundlage: Für die seit Vertragsabschluss bestehende Einigungslücke über die Höhe der Netznutzungsentgelte kann eine analoge Anwendung von § 315 Abs. 2, 3 BGB zur Bestimmung des Entgelts in Betracht kommen; § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB greift nicht, weil die Parteien den Rahmenvertrag trotz fehlender Einigung geschlossen haben. • IV. Darlegungs- und Beweislast: Vor Inkrafttreten des EnWG trifft die Klägerin die Anfangslast, das Fehlen eines Rechtsgrundes darzulegen; die Beklagte trägt aber die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, sie habe nach den Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarungen kalkuliert (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG als gesetzliche Vermutung und § 292 ZPO). • V. Beweismittelbewertung: Vorgelegte Wirtschaftsprüfertestate der Beklagten sind nicht nachvollziehbar und erfüllen die sekundäre Darlegungslast nicht. • VI. Verfahrensauftrag: Die Beklagte wurde aufgefordert, ihre Kalkulationen darzulegen und zu erläutern; die Klägerin soll ihre Berufungsanträge und ihren Vortrag entsprechend den Hinweisen überarbeiten. Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Insbesondere ist der Leistungsantrag zu 2. wegen fehlender Bezifferung unzulässig. Soweit die Klägerin Ansprüche für Vertragsverhältnisse nach dem Doppelvertragsmodell geltend macht, fehlt es ihr an hinreichender Aktivlegitimation ohne Abtretung oder prozessuale Legitimation der Kunden; diese Teile der Klage sind demnach abzuweisen. Gleichwohl besteht nach dem bisherigen Stand eine Aussicht auf Erfolg für eine zulässige Klage bezüglich der Netznutzungsentgelte im engeren Sinne, da die Einigungslücke über die Entgelthöhe durch analoge Anwendung von § 315 Abs. 2, 3 BGB geschlossen werden kann und die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG die Klägerin entlastet; die Beklagte muss folglich die Preisfindungsgrundlagen nachvollziehbar darlegen. Wegen unzureichender Darlegung durch die Beklagte wurden weitere Ausführungen und Prüfungen angeordnet; das Verfahren wurde zur Ergänzung des Vortrags geöffnet.