Beschluss
VII-Verg 51/05
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Nachprüfungsverfahren sind den Beigeladenen grundsätzlich nur dann die außergerichtlichen Kosten des unterlegenen Antragstellers aufzuerlegen, wenn der Antragsteller sich ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat und der Beigeladene sich aktiv beteiligt hat.
• Eine Kostengrundentscheidung der Vergabekammer, die von der Auflage der Kosten an den unterlegenen Antragsteller absieht, ist nicht zu beanstanden, wenn der Nachprüfungsantrag allein gegen die Wertung der Vergabestelle gerichtet ist und kein ausdrücklicher Interessengegensatz zu den Beigeladenen besteht.
• Die Kostenentscheidung kann auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO beruhen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragungspflicht ohne ausdrücklichen Interessengegensatz zu Beigeladenem • Im Nachprüfungsverfahren sind den Beigeladenen grundsätzlich nur dann die außergerichtlichen Kosten des unterlegenen Antragstellers aufzuerlegen, wenn der Antragsteller sich ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat und der Beigeladene sich aktiv beteiligt hat. • Eine Kostengrundentscheidung der Vergabekammer, die von der Auflage der Kosten an den unterlegenen Antragsteller absieht, ist nicht zu beanstanden, wenn der Nachprüfungsantrag allein gegen die Wertung der Vergabestelle gerichtet ist und kein ausdrücklicher Interessengegensatz zu den Beigeladenen besteht. • Die Kostenentscheidung kann auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO beruhen. Ein Bewerber (Antragsteller) erhob ein Nachprüfungsverfahren gegen die Wertung seiner Angebote durch die Vergabestelle. Beigeladene, darunter Beigeladene zu 1, beteiligten sich am Verfahren. Die Vergabekammer entschied im Nachprüfungsverfahren, dem unterlegenen Antragsteller die Aufwendungen der Beigeladenen nicht aufzuerlegen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. Streitgegenstand war allein die Frage der Kostentragung im Nachprüfungsverfahren. Der Antragsteller hatte den Sachantrag ausschließlich auf die Beanstandung der Wertung gerichtet und nicht darauf, dem Beigeladenen den Zuschlag zu entziehen oder ihn zu ersetzen. Die Vergabekammer wandte die einschlägige Kostenrechtsprechung des Senats an und traf die Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers. • Die sofortige Beschwerde ist offensichtlich unbegründet; die Vergabekammer hat zutreffend entschieden. • Nach der Rechtsprechung des Senats trägt der unterlegene Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens ein ausdrücklicher, bewusster und gewollter Interessengegensatz des Antragstellers zum Beigeladenen; zweitens eine aktive Beteiligung des Beigeladenen am Nachprüfungsverfahren. • Erste Voraussetzung fehlt hier: Der Antragsteller hat sich nicht ausdrücklich in einen Interessengegensatz zu den Beigeladenen gestellt, weil sein Antrag sich ausschließlich gegen die Wertung der Vergabestelle richtete und ein entsprechender Sachantrag gestellt wurde. • Der Senatsbeschluss vom 17.5.2004 (VII-Verg 12/03) ist nicht einschlägig, weil in jener Entscheidung die Antragstellerin das Verfahren mit dem Ziel geführt hatte, der Antragsgegnerin den Zuschlag zu entziehen und stattdessen der Beigeladenen zuzuordnen; in der vorliegenden Sache lag ein solcher ausdrücklicher Interessengegensatz nicht vor. • Die Vergabekammer hat somit die Auslagenentscheidung unter richtiger Anwendung der genannten Kostenrechtsprechung getroffen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vergabekammer, dem unterlegenen Antragsteller nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf als zutreffend bestätigt worden, weil der Antragsteller sich nicht ausdrücklich in einen Interessengegensatz zu den Beigeladenen gestellt hatte und daher die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht nicht vorlagen. Die Vergabekammer hat die maßgebliche Rechtsprechung des Senats korrekt angewandt und ihre Auslagenentscheidung auf entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO gestützt. Die Beschwerde war offensichtlich unbegründet und wurde auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.