Beschluss
I-24 W 45/05
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO bedarf es eines wirksamen Vollstreckungstitels, der eine Kostengrundentscheidung enthält.
• Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wird erst mit Zustellung an alle Parteien wirksam; fehlende Zustellung an einen Streitgenossen macht die Kostengrundentscheidung im Verhältnis zu diesem unwirksam.
• Bei mehreren einfachen Streitgenossen sind Zustellungen nach § 63 ZPO an alle Streitgenossen vorzunehmen; eine bloße Übersendung einer Kopie ersetzt keine formgerechte Zustellung.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kostenfestsetzung mangels wirksamer Kostengrundentscheidung gegenüber Streitgenossen • Für eine Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO bedarf es eines wirksamen Vollstreckungstitels, der eine Kostengrundentscheidung enthält. • Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wird erst mit Zustellung an alle Parteien wirksam; fehlende Zustellung an einen Streitgenossen macht die Kostengrundentscheidung im Verhältnis zu diesem unwirksam. • Bei mehreren einfachen Streitgenossen sind Zustellungen nach § 63 ZPO an alle Streitgenossen vorzunehmen; eine bloße Übersendung einer Kopie ersetzt keine formgerechte Zustellung. Die Klägerin verlangte von drei Beklagten rückständige Leasingraten und Schadensersatz nach fristloser Kündigung. Gegen zwei Beklagte war im schriftlichen Vorverfahren ein Teilversäumnisurteil ergangen, das keine Kostenentscheidung enthielt und diesen Beklagten zugestellt wurde. Nachdem die Klage auch der Drittbeklagten zugestellt war, erließ das Landgericht im schriftlichen Verfahren ein Schlussversäumnisurteil mit einer Kostenentscheidung gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner; dieses Urteil wurde jedoch nur der Klägerin und der Drittbeklagten zugestellt. Die Klägerin beantragte beim Rechtspfleger die Kostensetzung in Höhe von 1.548,00 EUR; der Zweitbeklagte legte sofortige Beschwerde ein, da ihm das Schlussversäumnisurteil nicht formgerecht zugestellt worden war. Das Oberlandesgericht prüfte Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung und die Zustellungspflichten gegenüber einfachen Streitgenossen. • Rechtsgrundlage ist § 103 ZPO: Kostenfestsetzung setzt einen zur Vollstreckung geeigneten Titel mit Kostengrundentscheidung voraus; der Rechtspfleger ist hieran gebunden. • Versäumnisurteile des schriftlichen Vorverfahrens werden gemäß §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO durch Zustellung an die Parteien verkündet; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden solche Urteile erst mit Zustellung an alle Parteien wirksam, sodass Rechtsmittelfristen erst mit der letzten Zustellung zu laufen beginnen. • Bei mehreren einfachen Streitgenossen gilt § 61 ZPO: jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozess; Zustellungen müssen nach § 63 ZPO an sämtliche Streitgenossen erfolgen, eine Zustellung nur an einige kann die Wirksamkeit im Verhältnis zu den übrigen beeinträchtigen. • Das Schlussversäumnisurteil enthielt die erste Kostenentscheidung, war aber gegenüber dem Zweitbeklagten nicht wirksam verlautbart, weil die erforderliche Zustellung an ihn unterblieben ist; eine nachträgliche formlose Übersendung einer Kopie heilte den Mangel nicht. • Verkündungsmängel führen nur dann zur Unwirksamkeit eines Urteils, wenn elementare Formerfordernisse verletzt sind; hier war jedoch die Mindestanforderung der formgerechten Verlautbarung gegenüber dem Zweitbeklagten nicht erfüllt, sodass die Kostengrundentscheidung ihm gegenüber fehlte. • Aufgrund dieses Mangels fehlt es an der Entscheidungsgrundlage für die Kostenfestsetzung gegen den Zweitbeklagten; der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit aufzuheben. • Die Kostenentscheidung beruht materiell auf § 91 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich (§ 574 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt). Die sofortige Beschwerde des Zweitbeklagten hatte Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers wurde insoweit aufgehoben, als er den Zweitbeklagten belastete, weil es an einer wirksamen Kostengrundentscheidung fehlte. Das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Insgesamt hat der Zweitbeklagte somit prozessual gewonnen, weil die formell notwendige Zustellung des Schlussversäumnisurteils an ihn nicht erfolgt ist und eine bloße Übersendung der Urteilskopie den Mangel nicht heilte, sodass die Kostenfestsetzung gegenüber ihm nicht bestehen bleibt.