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Urteil

I-10 U 18/05

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung kann auch als Regelungsverfügung (nicht nur als Verbotsverfügung) gerechtfertigt sein, wenn ohne sofortiges Einschreiten für den Eigentümer wesentliche Nachteile drohen. • Ein Verfügungsanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB besteht, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz aus § 986 BGB geltend machen kann. • Zur Verneinung eines Besitzrechts nach § 986 BGB genügt, dass das Pachtverhältnis spätestens durch Annahme einer Kündigung oder durch sonstige Umstände beendet ist. • Zur Glaubhaftmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 1000 Satz 1 BGB) oder eines Schadensersatzanspruchs (§ 273 BGB) bedarf es konkreter, schlüssiger und gegebenenfalls beweisfähiger Darlegung durch den Beklagten.
Entscheidungsgründe
Räumung per einstweiliger Verfügung wegen unabwendbarer Nachteile für den Eigentümer • Die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung kann auch als Regelungsverfügung (nicht nur als Verbotsverfügung) gerechtfertigt sein, wenn ohne sofortiges Einschreiten für den Eigentümer wesentliche Nachteile drohen. • Ein Verfügungsanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB besteht, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz aus § 986 BGB geltend machen kann. • Zur Verneinung eines Besitzrechts nach § 986 BGB genügt, dass das Pachtverhältnis spätestens durch Annahme einer Kündigung oder durch sonstige Umstände beendet ist. • Zur Glaubhaftmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 1000 Satz 1 BGB) oder eines Schadensersatzanspruchs (§ 273 BGB) bedarf es konkreter, schlüssiger und gegebenenfalls beweisfähiger Darlegung durch den Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, der Beklagte war als Pächter/ Besitzer darauf. Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung vom 18.10.2004, die den Beklagten zur Räumung des Grundstücks verpflichtete. Der Beklagte stellte Zahlungen ab März 2004 ein und bezweifelte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2004 die Wirksamkeit des Pachtvertrags; die Klägerin akzeptierte die ordentliche Kündigung zum 30.09.2004. Der Beklagte räumte das Grundstück am 30.12.2004. Die Klägerin erklärte einseitig die Erledigung des Verfügungsrechtsstreits und beantragte festzustellen, dass der Hauptsacherechtsstreit erledigt sei. Gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht richtete sich die Berufung des Beklagten, die das Oberlandesgericht überwiegend zurückwies. • Verfügungsanspruch: Die Klägerin konnte Herausgabe des Grundstücks nach § 985 BGB verlangen, weil der Beklagte kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB mehr hatte. • Beendigung des Pachtverhältnisses: Unabhängig von möglichen Formnichtigkeits- oder Anfechtungsfragen wurde die ordentliche Kündigung der Klägerin zum 30.09.2004 akzeptiert, sodass das Pachtverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt endete. • Fehlendes Gegenrecht des Beklagten: Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S.1 BGB scheidet aus mangels konkreter Verwendungsangaben; ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 273 BGB wurde nicht schlüssig oder beweisfähig dargetan. • Verfügungsgrund und Art der Verfügung: Die Räumung wurde nicht als Verbots-, sondern als Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO gerechtfertigt, weil ohne sofortiges Einschreiten wesentliche Nachteile für die Klägerin drohten und die Interessen des Beklagten gering waren. • Interessenabwägung: Die Klägerin erlitt gravierende Nachteile bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens; der Beklagte hatte seit März 2004 keine Zahlungen geleistet und bis zum 30.09.2004 ausreichend Zeit zur Neuorganisation gehabt, ohne dies nachzuweisen. • Prozessuale Folgen: Mangels Erfolg der Berufung wurde die einstweilige Verfügung bestätigt, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Erledigung des Hauptsacheverfahrens wurde festgestellt. • Rechtsgrundlagen: § 985, § 986, § 273, § 1000 BGB sowie § 940, §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713, §§ 542, 543 ZPO wurden berücksichtigt. Die Berufung des Beklagten blieb in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die vom Landgericht ausgesprochene einstweilige Verfügung zur Räumung des Grundstücks, da der Klägerin ein Verfügungsanspruch nach § 985 BGB zustand und kein Recht des Beklagten zum Besitz nach § 986 BGB mehr bestand. Die Räumung war als Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO gerechtfertigt, weil andernfalls für die Klägerin wesentliche Nachteile entstanden wären und die Interessen des Beklagten gering waren. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; ferner wurde die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, da das streitgegenständliche Grundstück bereits geräumt worden war.