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Urteil

I-24 U 44/05

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verlängerung eines Leasingvertrags endet der Verbraucherschutz der Existenzgründungsphase, wenn die Tätigkeit objektiv nicht mehr als Gründungsphase anzusehen ist. • Bei vorzeitiger, vom Leasingnehmer zu vertretender Vertragsbeendigung besteht Schadensersatzanspruch in Höhe des abgezinsten Werts der bis Vertragsende ausstehenden Leasingraten abzüglich ersparter Aufwendungen und Vorteile aus der vorzeitigen Rückgabe. • Eine überraschende oder unklare Klausel in vorformulierten Leasingbedingungen, die bei Kündigung eine Umstellung auf Restwertabrechnung bewirken soll, ist dem Leasinggeber nachteilig auszulegen und kann unwirksam sein. • Bei Kilometerabrechnung sind Mehr- bzw. Minderkilometerregelungen grundsätzlich wirksam und keine unzulässige Schadenspauschalierung, da sie Teil der Amortisation des Leasingvertrags sind.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung eines Firmenleasings; Ende der Gründungsprivilegierung • Bei Verlängerung eines Leasingvertrags endet der Verbraucherschutz der Existenzgründungsphase, wenn die Tätigkeit objektiv nicht mehr als Gründungsphase anzusehen ist. • Bei vorzeitiger, vom Leasingnehmer zu vertretender Vertragsbeendigung besteht Schadensersatzanspruch in Höhe des abgezinsten Werts der bis Vertragsende ausstehenden Leasingraten abzüglich ersparter Aufwendungen und Vorteile aus der vorzeitigen Rückgabe. • Eine überraschende oder unklare Klausel in vorformulierten Leasingbedingungen, die bei Kündigung eine Umstellung auf Restwertabrechnung bewirken soll, ist dem Leasinggeber nachteilig auszulegen und kann unwirksam sein. • Bei Kilometerabrechnung sind Mehr- bzw. Minderkilometerregelungen grundsätzlich wirksam und keine unzulässige Schadenspauschalierung, da sie Teil der Amortisation des Leasingvertrags sind. Die Klägerin war Leasinggeberin eines gebrauchten BMW, der ursprünglich an eine GmbH geleast und später durch den Beklagten übernommen wurde. Die Parteien verlängerten den Vertrag bis 6. März 2004; ab September 2003 zahlte der Beklagte keine Raten mehr und gab das Fahrzeug am 8. Oktober 2003 zurück. Die Klägerin ermittelte den Händlerverkaufswert und rechnete unter Berücksichtigung eines kalkulierten Restwerts sowie einer Kilometerabrechnung ab; der Beklagte bestritt die Restwertermittlung, den Kilometerstand und berief sich auf Verbraucherstatus wegen früherer Existenzgründung. Die Klägerin forderte ausstehenden Betrag und Schadensersatz; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrags, woraufhin dieser teilweise Berufung einlegte. Das Oberlandesgericht prüfte u.a. ob der Beklagte noch unter die Verbraucherschutzregelung der Existenzgründung fiel, ob die AGB-Klausel zur Restwertabrechnung wirksam ist und wie der Schaden zu bemessen sei. • Der Beklagte war beim Abschluss der Verlängerung am 06.03.2003 nicht mehr in der Existenzgründungsphase; daher gilt er als Unternehmer (§§ 13, 14 BGB und § 507 BGB nicht mehr anwendbar). Entscheidend ist die objektive Zielrichtung des Handelns; das Gericht wertete fortlaufendes, planmäßiges Markthandeln von 2002 bis Sept. 2003 als unternehmerisch. • Die in den vorformulierten Bedingungen enthaltene Regelung, bei vorzeitiger Kündigung auf Restwertabrechnung umzustellen, ist unklar und überraschend; sie wurde deshalb nicht Vertragsbestandteil (vgl. § 305c, § 307 BGB) und die Klägerin kann sich nicht auf eine derartige Restwertabrechnung berufen. • Der Klägerin steht wegen endgültiger Verweigerung der Vertragserfüllung durch Rückgabe und Nichtzahlung Schadensersatz gemäß § 281 BGB zu; dieser bemisst sich nach dem Barwert der bis Vertragsende noch offenen Leasingraten abzüglich ersparter laufzeitabhängiger Kosten sowie unter Anrechnung von Vorteilen aus der vorzeitigen Rückgabe. • Die Klägerin durfte zur Schadensberechnung die Methode der Abzinsung der Restleasingraten anwenden; Mehrkilometeransprüche sind nach der vereinbarten Kilometerabrechnung zu berechnen und keine unzulässige Vertragsstrafe (§ 307 BGB). • Bei der Verwertung des Fahrzeugs sind marktübliche Verkaufswerte, abzüglich üblicher Verwertungskosten, zugrunde zu legen; nicht vom Beklagten zu tragender Verschleiß sind abzuziehen, für nicht altersbedingte Schäden ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen. • Eine Fristsetzung zur Geltendmachung des Schadens war entbehrlich, da der Beklagte durch sein Verhalten (§ 281 Abs. 2 BGB) die endgültige Weigerung zur Leistungserbringung kundtat. Die Berufung des Beklagten war nur teilweise begründet. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.557,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2004; die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung als Unternehmer anzusehen war, die streitige AGB-Regelung zur Umstellung auf Restwertabrechnung unwirksam und der Schadensersatz nach Abzinsung der verbleibenden Raten sowie Anrechnung ersparter Kosten und Vorteile korrekt berechnet wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien geteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Damit obsiegt die Klägerin im Wesentlichen, weil die Voraussetzungen für den ihr zustehenden Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch vorlagen und vertragliche AGB-Bestimmungen, die eine andere Abrechnung hätten bewirken können, nicht Vertragsbestandteil wurden.