Beschluss
II-1 WF 313/05
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Kindschaftsklage ist nach § 640a Abs.1 ZPO das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat.
• Der Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach § 11 BGB: das Kind teilt den Wohnsitz des(s) sorgeberechtigten Elternteils; ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist nicht maßgeblich.
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung versagt werden, das Gericht sei örtlich unzuständig, wenn es für die streitige Kindschaftssache nach § 640a ZPO zuständig ist.
• Ist ein Verfahren über Prozesskostenhilfe noch nicht in der Sachprüfung, kann das Beschwerdegericht das Verfahren an das zuständige Amtsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Kindschaftsklagen und Prozesskostenhilfeanträgen • Für eine Kindschaftsklage ist nach § 640a Abs.1 ZPO das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. • Der Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach § 11 BGB: das Kind teilt den Wohnsitz des(s) sorgeberechtigten Elternteils; ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist nicht maßgeblich. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung versagt werden, das Gericht sei örtlich unzuständig, wenn es für die streitige Kindschaftssache nach § 640a ZPO zuständig ist. • Ist ein Verfahren über Prozesskostenhilfe noch nicht in der Sachprüfung, kann das Beschwerdegericht das Verfahren an das zuständige Amtsgericht zurückverweisen. Der Kläger ist 2004 nichtehelich geboren, seine Mutter ist noch minderjährig. Das Jugendamt Erkrath ist gemäß § 1791c BGB Vormund des Klägers. Der Kläger will die vom Beklagten anerkannte Vaterschaft anfechten und beantragte Prozesskostenhilfe für das Anfechtungsverfahren. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den PKH-Antrag mit der Begründung zurück, es sei örtlich unzuständig, und verwies auf die Zuständigkeit des Jugendamtsvormunds. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Das OLG prüfte die örtliche Zuständigkeitsfrage und die weitere Verfahrensfolge. • Anwendbare Normen sind § 640 ZPO i.V.m. § 640a Abs.1 ZPO für Kindschaftsklagen sowie § 11 BGB zur Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes. • Nach § 640a Abs.1 ZPO ist für Kindschaftsklagen ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. • Nach § 11 BGB richtet sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils; ein nicht sorgeberechtigter Elternteil oder der lediglich subsidiäre Amtsvormund ist nicht maßgeblich. • Die Annahme des Amtsgerichts, der Amtsvormund begründe den Wohnsitz des Kindes, verkennt, dass die Mutter trotz Vormundschaft die Personensorge innehat und Vorrang vor dem Amtsvormund hat (vgl. § 1673 Abs.2 BGB). Somit teilt der Kläger den Wohnsitz seiner Mutter in Düsseldorf, sodass das Amtsgericht Düsseldorf örtlich zuständig ist. • Da das PKH-Verfahren noch nicht in die Sachprüfung eingetreten war, ist es zweckmäßig, nicht über die PKH abschließend zu entscheiden, sondern die Sache an das nun als zuständig erkannte Amtsgericht zurückzuverweisen. • Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich nach § 127 Abs.4 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2005 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Düsseldorf ist für die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtung örtlich zuständig, weil der Kläger den Wohnsitz seiner sorgeberechtigten Mutter in Düsseldorf teilt. Die Zurückweisung des PKH-Antrags mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit war damit rechtsfehlerhaft. Da das Verfahren über die Prozesskostenhilfe noch nicht materiell geprüft war, übernimmt das OLG nicht die Entscheidung darüber, sondern verwies die Sache zur weiteren Sachprüfung an das Amtsgericht. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden.