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Beschluss

II-3 UF 226/05

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein konkludenter Verzicht auf die Weiterbetreibung einer Zwangsvollstreckung ist als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO zu werten. • Bei Einleitung eines neuen Zwangsvollstreckungsverfahrens kann aus Interessenlage und Begleitumständen ein stillschweigender Verzicht auf die Fortführung älterer Vollstreckungstitel folgen und die neue Vollstreckung unzulässig machen. • Ein solcher Verzicht kann nach § 843 ZPO auch durch schlichte Erklärung erfolgen; ein Gläubiger muss rechtzeitig einen ausdrücklichen Verzicht erklären, um eine doppelte Vollstreckung und eine daraus folgende Vollstreckungsgegenklage zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Konkludenter Verzicht als Einwendung gegen Zwangsvollstreckungstitel • Ein konkludenter Verzicht auf die Weiterbetreibung einer Zwangsvollstreckung ist als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO zu werten. • Bei Einleitung eines neuen Zwangsvollstreckungsverfahrens kann aus Interessenlage und Begleitumständen ein stillschweigender Verzicht auf die Fortführung älterer Vollstreckungstitel folgen und die neue Vollstreckung unzulässig machen. • Ein solcher Verzicht kann nach § 843 ZPO auch durch schlichte Erklärung erfolgen; ein Gläubiger muss rechtzeitig einen ausdrücklichen Verzicht erklären, um eine doppelte Vollstreckung und eine daraus folgende Vollstreckungsgegenklage zu vermeiden. Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, das die Zwangsvollstreckung aus früheren Unterhaltstiteln als unzulässig angesehen hat. Die Beklagte hatte bereits am 21.07.2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Vollstreckung aus amtsgerichtlichen Titeln erlassen; später erließ sie am 18.05.2005 einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Bezug auf ein abänderndes Senatsurteil vom 28.01.2005. Zwischenzeitlich war über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, das die Einzelzwangsvollstreckung ab 28.10.2004 beeinflusste. Der Kläger wurde daraufhin erneut mit Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert, sodass eine doppelte Vollstreckung befürchtet wurde. Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Beklagten als konkludenten Verzicht auf die Weiterbetreibung der älteren Alttitel und erklärte die neue Zwangsvollstreckung für unzulässig. • Die Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos, weil bereits in der Einleitung des neuen Zwangsvollstreckungsverfahrens ein konkludenter Verzicht auf die Weiterbetreibung der früheren amtsgerichtlichen Titel zu sehen ist. • Ein solcher Verzicht stellt eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO dar. Die Umstände — insbesondere die Beschlüsse vom 21.07.2004 und 18.05.2005 sowie das abändernde Senatsurteil — sprechen nach Auffassung des Gerichts für eine interessengerechte Auslegung zugunsten einer Verzichtsannahme. • Ab November 2004 unterlagen die Unterhaltsansprüche wegen der Insolvenz nicht mehr der Einzelzwangsvollstreckung; die Beklagte beschränkte ihre Maßnahmen gegenüber dem Insolvenzverwalter entsprechend, so dass die Einleitung der neuen Vollstreckung eine doppelte Vollstreckung zur Folge hatte. • Aufgrund der Interessenlage und der Begleitumstände war es für die Beklagte naheliegend, durch Erklärung auf die Vollstreckung aus den Alttiteln zu verzichten; ein solcher Verzicht kann nach § 843 ZPO auch formlos erklärt werden. • Etwaige durch den Verzicht eintretende Rangverluste oder der Wegfall der Vollstreckung gegen laufendes Gehalt im fraglichen Zeitraum sind der Beklagten zuzurechnen, weil sie durch ein rechtzeitiges ausdrückliches Verzichten diese Nachteile hätte vermeiden können und so eine sachlich gerechtfertigte Vollstreckungsgegenklage hätte verhindern müssen. Das Prozesskostenhilfe-Gesuch der Beklagten für die Berufung wird zurückgewiesen; die Berufung ist nicht aussichtsreich. Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Berufung kostenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Unzulässigkeit der neuen Zwangsvollstreckung aus den früheren amtsgerichtlichen Unterhaltstiteln beruht auf dem angenommenen konkludenten Verzicht der Beklagten, der als Einwendung gemäß § 767 ZPO zu werten ist. Der Verzicht konnte nach § 843 ZPO auch formfrei erfolgen; die Beklagte hat durch ihr Verhalten die Gefahr einer doppelten Vollstreckung geschaffen und damit die rechtliche Grundlage für die Entscheidung geliefert. Damit bleibt die Vollstreckung aus den Alttiteln unzulässig und die Entscheidung des Amtsgerichts ist zu bestätigen.