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Beschluss

I-26 W 5/06 AktE

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eingliederung steht jedem ausscheidenden Aktionär nach § 320b Abs.1 AktG eine volle, angemessene Abfindung zu, die nach der Verschmelzungswertrelation aus Betreuung beider Unternehmen zu ermitteln ist. • Für die Unternehmensbewertung ist die Ertragswertmethode geeignet; Planzahlen des Vorstands dürfen zugrunde gelegt werden, wenn ihre Autorisierung und Plausibilität gegeben sind. • Der Kapitalisierungszinssatz ist anhand eines zutreffenden Basiszinssatzes und eines unternehmensindividuellen Risikozuschlags zu bestimmen; pauschale Werte dürfen nicht ohne Begründung übernommen werden. • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu bewerten und ein Vollausschüttungsfiktion kann die Berücksichtigung latenter Steuerguthaben rechtfertigen. • Bei ungleicher Stückelung können Abfindungen in Stamm- und Vorzugsaktien sowie baren Zuzahlungen festgesetzt werden, um Stimmrechtsverschiebungen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung angemessener Abfindung bei Eingliederung durch Ertragswertbewertung und individueller Kapitalisierungszinssatz • Bei Eingliederung steht jedem ausscheidenden Aktionär nach § 320b Abs.1 AktG eine volle, angemessene Abfindung zu, die nach der Verschmelzungswertrelation aus Betreuung beider Unternehmen zu ermitteln ist. • Für die Unternehmensbewertung ist die Ertragswertmethode geeignet; Planzahlen des Vorstands dürfen zugrunde gelegt werden, wenn ihre Autorisierung und Plausibilität gegeben sind. • Der Kapitalisierungszinssatz ist anhand eines zutreffenden Basiszinssatzes und eines unternehmensindividuellen Risikozuschlags zu bestimmen; pauschale Werte dürfen nicht ohne Begründung übernommen werden. • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu bewerten und ein Vollausschüttungsfiktion kann die Berücksichtigung latenter Steuerguthaben rechtfertigen. • Bei ungleicher Stückelung können Abfindungen in Stamm- und Vorzugsaktien sowie baren Zuzahlungen festgesetzt werden, um Stimmrechtsverschiebungen zu berücksichtigen. Die Kläger sind außenstehende, ausgeschiedene Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft (Antragsgegnerin 1). Die übernehmende Gesellschaft (Antragsgegnerin 2) erwarb 1994 ff. Anteile und beschloss die Eingliederung 1995; die Kläger hielten das angebotene Umtausch- und Abfindungsangebot für zu gering. Das Landgericht setzte eine Abfindung unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens fest; hiergegen und gegen Abweichungen der Bewertung wurden sofortige Beschwerden eingelegt. Streitpunkte betrafen insbesondere die Heranziehung und Plausibilisierung der Planzahlen, die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes (Basiszinssatz, Risikozuschlag, Inflations-/Wachstumsabschlag), die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und die Frage, ob latente Steuerguthaben zu berücksichtigen seien. Der Senat ließ eine ergänzende Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen vornehmen und überprüfte daraufhin die Angemessenheit der Abfindung sowie die methodischen Annahmen. • Rechtsgrundlage ist § 320b Abs.1 AktG: Anspruch der ausscheidenden Aktionäre auf angemessene Abfindung; Abfindung bestimmt sich nach der Verschmelzungswertrelation und muss den vollen Wert der Beteiligung abbilden. • Ertragswertmethode ist anerkannt und hier geeignet; sie ermittelt den Unternehmenswert aus prognostizierten Erträgen kapitalisiert mit einem angemessenen Kapitalisierungszinssatz und ergänzt durch das nicht betriebsnotwendige Vermögen. • Planzahlen durften verwendet werden, weil sie vom Vorstand autorisiert waren und der gerichtliche Sachverständige sie hinreichend plausibilisierte; retrospektive Plausibilitätsprüfungen sind wegen Stichtagsprinzip und Verfahrensdauer nur eingeschränkt zulässig. • Investitionsbedarf kann grundsätzlich nach Wiederbeschaffungskosten zu bemessen sein; eine Abweichung zugunsten handelsrechtlicher Abschreibungen ist gerechtfertigt, wenn technischer Fortschritt Kostenkompensation bewirkt, wie hier nachvollziehbar dargelegt. • Der Basiszinssatz ist an der Rendite langlaufender Bundesanleihen zu bemessen; der geeignete Basiszinssatz wurde mit 7,35 % festgestellt. • Der unternehmensindividuelle Risikozuschlag richtet sich nach der spezifischen Risikosituation; für die nicht börsennotierte Antragsgegnerin 1) ist ein Risikozuschlag von 3,5 % sachgerecht unter Berücksichtigung von Länder-, Wechselkurs- und Planungsrisiken sowie Fungibilitätsaspekten. • Für die börsennotierte Antragsgegnerin 2) ist der Risikozuschlag aus dem CAPM zu bestimmen (Marktrisikoprämie mal Beta); dies ergab 2,7 % für Antragsgegnerin 2). • Unter Berücksichtigung der angepassten Kapitalisierungszinssätze und der Werte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ergeben sich Unternehmenswerte von 526,6 Mio. DM (Antragsgegnerin 1) und 3.459,3 Mio. DM (Antragsgegnerin 2), was die Bewertung je Aktie und das Umtauschverhältnis/Barabfindung bestimmt. • Aufgrund der Wertrelationen ist die angemessene Abfindung entweder die Gewährung je 450 DM Nennwert Antragsgegnerin-2-Aktien (je 50 DM: eine Stamm- und eine Vorzugsaktie) plus barer Zuzahlung von 96,55 € oder eine Barabfindung von 105,44 € je 50-DM-Aktie der Antragsgegnerin 1. • Kosten und Geschäftswert wurden nach SpruchG geregelt; die Antragsgegnerin 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hat die Beschwerde der Antragsgegnerin 2) im Tenor teilweise stattgegeben und die angemessene Abfindung neu festgesetzt: wahlweise je Aktie der eingegliederten Gesellschaft (Nennwert 50 DM) eine Barabfindung von 105,44 € oder als Sachabfindung insgesamt Aktien im Nennwert von 450 DM der übernehmenden Gesellschaft (jeweils eine Stamm- und eine Vorzugsaktie zu 50 DM) plus eine baren Zuzahlung von 96,55 €. Die zuvor vom Landgericht festgesetzte abweichende Umrechnung wurde korrigiert, weil ergänzende sachverständige Berechnungen zu einem niedrigeren Unternehmenswert der eingegliederten Gesellschaft und zu einem höheren Wert der übernehmenden Gesellschaft führten. Die Verzinsung der Barabfindungen und Zuzahlungen sowie die Kostenentscheidung wurden bestimmt; die Antragsgegnerin 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Damit haben die Kläger nicht in vollem Umfang höhere Abfindungen erreicht; das Gericht begründete die Entscheidung mit methodisch nachvollziehbaren Anpassungen von Kapitalisierungszinssatz, Risikozuschlägen und Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, die eine dem Stichtag entsprechende, angemessene Abfindung sicherstellen.