Beschluss
I-24 U 170/05
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pachtvertrag endete durch ordentliche Kündigung; Pächter ist zur Räumung verpflichtet (§§ 581 II, 542 II, 556 I BGB).
• Keine Vergütung für vom Pächter übernommene Investitionen, wenn diese bereits vom Vorpächter/Eltern unternommen wurden und nicht zugunsten des Verpächters bestimmt waren.
• Kein Anspruch aus § 582a BGB, § 536a II BGB, § 547 I BGB a.F. oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB), wenn vertragliche Regelungen zur Rückgabe und Beseitigung greifen.
Entscheidungsgründe
Räumungsanspruch nach Beendigung des Pachtvertrags; kein Anspruch auf Vergütung von übernommenen Einbauten • Pachtvertrag endete durch ordentliche Kündigung; Pächter ist zur Räumung verpflichtet (§§ 581 II, 542 II, 556 I BGB). • Keine Vergütung für vom Pächter übernommene Investitionen, wenn diese bereits vom Vorpächter/Eltern unternommen wurden und nicht zugunsten des Verpächters bestimmt waren. • Kein Anspruch aus § 582a BGB, § 536a II BGB, § 547 I BGB a.F. oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB), wenn vertragliche Regelungen zur Rückgabe und Beseitigung greifen. Die Kläger kündigten das Pachtverhältnis über einen Stellplatz auf einem Campingplatz ordentlich zum 31.12.2004. Der Beklagte, der als Pächter in Urkunden benannt ist, hatte Einrichtungen und Inventar auf dem Pachtgrundstück, zum Teil von seinen Eltern übernommen. Nach Beendigung des Pachtvertrags verlangten die Kläger die Räumung und Beseitigung der Einrichtungen. Der Beklagte klagte seinerseits auf Zahlung von 60.000 EUR als Vergütung für die Investitionen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und wies die Widerklage ab. Der Beklagte legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Beendigungswirkung: Die ordentliche Kündigung der Kläger führte zum wirksamen Ende des Pachtverhältnisses, weshalb der Beklagte zur Rückgabe/Räumung verpflichtet ist (§§ 581 II, 542 II, 556 I BGB). • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat die Urkunden, die den Beklagten als Pächter ausweisen, als maßgeblich gewürdigt; entgegenstehende Indizien zugunsten der Eltern sind nicht durchgreifend. Die Berufung zeigt keine Fehler der Beweiswürdigung auf. • Kein Vergütungsanspruch nach § 582a BGB: Inventar und Einrichtungen wurden nicht von den Klägern, sondern von den Eltern bzw. dem Beklagten selbst übernommen; daher fehlt die Anspruchsgrundlage. • Kein Anspruch nach § 536a II BGB: Es geht nicht um Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels der Pachtsache; diese Norm findet keine Anwendung. • Vertragliche Regelung und § 547 I BGB a.F.: Der Pachtvertrag (§ 13) sieht die Beseitigung durch den Pächter vor; diese vertragliche Vereinbarung ist wirksam und verdrängt einen Verwendungsersatzanspruch. • Kein Bereicherungsanspruch (§ 812 I BGB): Mangels vorzeitiger Beendigung und fehlendem Vermögensvorteil für die Verpächter scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Der Beklagte unterliegt; die Berufung wird zurückgewiesen und der Beklagte zur Räumung der Pachtsache verurteilt. Die Widerklage des Beklagten auf Zahlung von 60.000 EUR wird abgewiesen, da keine der geltend gemachten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen greift und vertragliche Regelungen zur Beseitigung der Einrichtungen Vorrang haben. Eine Bereicherung der Kläger ist nicht ersichtlich, weil der Vertrag nicht vorzeitig beendet wurde und die Kläger die Entfernung der Einrichtungen verlangen können. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; der Streitwert für die Berufung wurde festgesetzt.