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Urteil

VI-U (Kart) 35/05

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB entsteht nur an eingebrachten Sachen, sofern diese pfändbar sind; die Pfändbarkeit bestimmt sich nach § 811 ZPO. • Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Mieters dienen, sind nach § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO unpfändbar, auch wenn sie nicht unerlässlich sind. • Die Unpfändbarkeit bleibt bestehen, solange die Gegenstände noch für die Fortführung der Erwerbstätigkeit verwendet werden bzw. die Absicht zur Weiterführung besteht; nach endgültiger Aufgabe der Geschäftstätigkeit enden die Voraussetzungen für ein Vermieterpfandrecht. • Ein nachträglich in 2. Instanz erhobener Auskunftsanspruch wegen Veräußerung von Gegenständen kann scheitern, wenn bereits kein Vermieterpfandrecht bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Kein Vermieterpfandrecht bei unpfändbaren Betriebsgegenständen • Ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB entsteht nur an eingebrachten Sachen, sofern diese pfändbar sind; die Pfändbarkeit bestimmt sich nach § 811 ZPO. • Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Mieters dienen, sind nach § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO unpfändbar, auch wenn sie nicht unerlässlich sind. • Die Unpfändbarkeit bleibt bestehen, solange die Gegenstände noch für die Fortführung der Erwerbstätigkeit verwendet werden bzw. die Absicht zur Weiterführung besteht; nach endgültiger Aufgabe der Geschäftstätigkeit enden die Voraussetzungen für ein Vermieterpfandrecht. • Ein nachträglich in 2. Instanz erhobener Auskunftsanspruch wegen Veräußerung von Gegenständen kann scheitern, wenn bereits kein Vermieterpfandrecht bestanden hat. Die Klägerin vermietete ein Ladenlokal an die Beklagte, die dort einen Pizza-Lieferdienst betrieb. Die Klägerin kündigte wegen erheblicher Mietrückstände fristlos; die Beklagte räumte Ende Mai 2004 und übergab das Lokal Anfang Juni 2004. Die Klägerin verlangte Zahlung rückständiger Miete und die Herausgabe von vier Gegenständen (Elektroofen, Pizzaausrollmaschine, Packtisch, Kühlschrank) wegen geltend gemachten Vermieterpfandrechts. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte akzeptierte die Zahlungspflicht, focht jedoch die Herausgabeverurteilung an und berief sich darauf, die Gegenstände seien nach § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO unpfändbar gewesen. In der Berufung machte die Klägerin in 2. Instanz außerdem Auskunftsansprüche über einen möglichen Käufer geltend, weil die Beklagte die Gegenstände nach eigenen Angaben weiterveräußert habe. • Voraussetzung für Herausgabe nach § 562b Abs.2 Satz1 BGB ist ein Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs.1 BGB an eingebrachten Sachen. • Pfändbarkeit richtet sich nach § 811 ZPO; nach Abs.1 Nr.5 sind Gegenstände unpfändbar, die der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dienen. • Die fraglichen Geräte dienten dem Pizzalieferbetrieb und waren zur Fortführung der Erwerbstätigkeit erforderlich; das Gesetz verlangt nicht, dass Gegenstände unerlässlich sind. • Das Vorhandensein eines Kühlhauses schließt den Bedarf an einem Kühlschrank nicht aus; Teigherstellung rechtfertigt den Einsatz einer Ausrollmaschine; ein zweiter Ofen kann nutzbringend und damit erforderlich sein; gleiches gilt für den Packtisch. • Die Unpfändbarkeit blieb bestehen, solange die Beklagte die Geschäftsräume nutzte und die Absicht zur Fortführung bestand; nach räumlicher Übergabe endete die Einordnung als in die Räume eingebrachte Sachen, sodass danach kein Vermieterpfandrecht mehr entstand. • Mangels bestehendem Vermieterpfandrecht war der in 2. Instanz gestellte Auskunftsanspruch der Klägerin unbegründet, sodass auf ihn nicht weiter einzugehen war. • Rechtsgrundlagen und Verfahrensentscheidungen: § 562, § 562b BGB; § 811, § 524, § 92, § 97, § 708, § 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Herausgabeantrags stattgegeben und den Herausgabeanspruch der Klägerin abgewiesen. Die Gegenstände waren nach § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO unpfändbar, weil sie der Erwerbstätigkeit der Beklagten dienten und solange unpfändbar blieben, wie die Beklagte die Geschäftstätigkeit fortführte oder die Absicht dazu bestand. Nachdem die Gegenstände nicht mehr als eingebracht in den Mieträumen zu qualifizieren waren, konnte kein Vermieterpfandrecht der Klägerin entstehen. Der in 2. Instanz erhobene Auskunftsanspruch der Klägerin war deshalb unbegründet. Damit ist die Klägerin mit dem Herausgabeverlangen gescheitert; die Zahlungsklage blieb unberührt und die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.