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Beschluss

VI - Kart 12/06 (V)

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme der Beschwerde in frühem Verfahrensstadium kann der Beschwerdeführer nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Tragung der Gerichtskosten und der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners verpflichtet werden. • Der Beschwerdewert in Verfahren gegen Verfügungen der Kartellbehörde bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei. • Das wirtschaftliche Interesse kann den entgehenden Fortführungsverlusten entsprechen und ist bei vorsichtiger Schätzung festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge und Streitwert bei frühzeitiger Beschwerderücknahme gegen kartellbehördliche Untersagungsverfügung • Bei Rücknahme der Beschwerde in frühem Verfahrensstadium kann der Beschwerdeführer nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Tragung der Gerichtskosten und der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners verpflichtet werden. • Der Beschwerdewert in Verfahren gegen Verfügungen der Kartellbehörde bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei. • Das wirtschaftliche Interesse kann den entgehenden Fortführungsverlusten entsprechen und ist bei vorsichtiger Schätzung festzusetzen. Der Beteiligte zu 1 hatte gegen eine Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie Beschwerde eingelegt, mit der die beantragte Erlaubnis für einen zuvor vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss nicht erteilt worden war. Noch im frühen Verfahrensstadium zog der Beteiligte zu 1 seine Beschwerde ohne Begründung zurück. Streitgegenstand war die Frage der Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens und die Festsetzung des Streitwerts. Relevante Tatsachen sind, dass durch den geplanten Verkauf der Krankenhäuser bestehende Verluste von etwa 7,5 Mio. Euro angefallen waren und dauerhaft weitere Verluste durch den Fortbetrieb vermieden werden sollten. Die Beschwerderücknahme erfolgte so früh, dass nicht ersichtlich war, welche konkreten Rechtsfragen streitig gewesen wären. Das Verfahren betraf eine kartellrechtliche Untersagungsverfügung und die Folgen der Beschwerderhebung bzw. -rücknahme. • Nach § 78 Satz 1 GWB ist bei Rücknahme der Beschwerde unter Billigkeitsgesichtspunkten über die Kosten zu entscheiden; bei früher Rücknahme und fehlender Begründung entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen des Gegners aufzuerlegen. • Die Rücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium und die fehlende Beschwerdebegründung rechtfertigen die vollständige Kostentragung durch den Beschwerdeführer, weil dadurch nicht ersichtlich war, welche Punkte streitig waren und welche Kosten vermeidbar gewesen wären. • Für die Festsetzung des Streitwerts gilt § 12a Abs.1 Satz 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO; der Beschwerdewert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufhebung der Untersagung. • Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ergab sich hier daraus, dass durch den Verkauf der Krankenhäuser nicht nur bereits entstandene Verluste (ca. 7,5 Mio. Euro) beseitigt, sondern auch künftig anfallende Verluste vermieden werden sollten; der Senat schätzte dieses Interesse vorsichtig auf 10 Mio. Euro. Der Beschwerdeführer hat nach Rücknahme der Beschwerde die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen. Begründet wurde dies mit der frühen, unbegründeten Rücknahme und der daraus folgenden Billigkeitsentscheidung nach § 78 Satz 1 GWB. Ferner wurde der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 10 Mio. Euro festgesetzt, da sich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers aus der Vermeidung bereits entstandener und künftig erwarteter Verluste durch den Verkauf der Krankenhäuser ergab. Damit verliert der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung; die Entscheidung ist materiell-durch den wirtschaftlichen Nutzen des beabsichtigten Verkaufs gerechtfertigt.