Urteil
I-1 U 102/06
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Ersatzanspruch des Geschädigten bemisst sich beim Total- oder wirtschaftlichen Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich des tatsächlich realisierten Restwerts.
• Der Schädiger/Versicherer kann geltend machen, dass der Geschädigte den Restwert verwertet und so den Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen hat; hierfür ist der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös maßgeblich.
• Unterlässt der Geschädigte trotz gerichtlicher Hinweise die Angabe des Verkaufserlöses, gilt die vom Schädiger behauptete Erlössumme gemäß § 138 ZPO als zugestanden.
Entscheidungsgründe
Restwertermittlung beim wirtschaftlichen Totalschaden — Maßgeblicher Veräußerungserlös • Der Ersatzanspruch des Geschädigten bemisst sich beim Total- oder wirtschaftlichen Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich des tatsächlich realisierten Restwerts. • Der Schädiger/Versicherer kann geltend machen, dass der Geschädigte den Restwert verwertet und so den Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen hat; hierfür ist der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös maßgeblich. • Unterlässt der Geschädigte trotz gerichtlicher Hinweise die Angabe des Verkaufserlöses, gilt die vom Schädiger behauptete Erlössumme gemäß § 138 ZPO als zugestanden. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Autovermietunternehmen, begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Unfall mit einem gemieteten Volvo V70. In einem Gutachten waren Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und ein Restwert vermerkt. Die Klägerin verkaufte das beschädigte Fahrzeug und rechnete den Schaden auf Totalschadensbasis ab, ohne im Berufungsverfahren den erzielten Verkaufserlös anzugeben. Die Beklagte, Haftpflichtversicherer, zahlte vorgerichtlich einen Betrag unter Zugrundelegung eines Restwertangebots der Firma K. und bestritt weitere Zahlungsverpflichtungen. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt; das Oberlandesgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Der Ersatzanspruch des Geschädigten ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt; der maßgebliche Restwert ist der tatsächlich realisierte Veräußerungserlös. • Der BGH hat entschieden, dass bei Realisierung des Restwerts durch den Geschädigten dessen erzielter Verkaufspreis für die Schadensberechnung maßgeblich ist; dies verhindert eine Bereicherung des Geschädigten (Verweis auf BGH VI ZR 192/04 vom 07.06.2005). • Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es nicht unerheblich, wann der Schädiger ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat; entscheidend ist, welchen Preis der Geschädigte tatsächlich erzielt hat. • Die Klägerin hat trotz ausdrücklicher Hinweise den tatsächlichen Veräußerungserlös nicht angegeben. Daher gilt die Behauptung der Beklagten, der von Firma K. gebotene Preis sei erzielt worden, nach den § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden. • Aufgrund des zugestandenen Erlöses ist der restliche Schaden der Klägerin in Höhe von 12.836,20 € ausgeglichen, sodass die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten den Schaden vollständig abdeckt. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Entscheidungsgrund ist, dass der Klägerin der erzielte Restwerterlös zugerechnet wird und sie trotz gerichtlicher Hinweise den Verkaufserlös nicht benannt hat; somit gilt der von der Beklagten behauptete Erlös als zugestanden und der Schaden ist durch die bereits geleistete Zahlung ausgeglichen. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, weitergehende Feststellungen zu treffen, wenn die Partei die relevanten Tatsachen nicht vorträgt. Die Entscheidung schließt auch eine weitere Prüfung, ob die Klägerin das Restwertangebot hätte annehmen müssen, als entbehrlich.