Urteil
I-17 U 114/06
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Girokonto handelt es sich um ein Verwahrungs- und Geschäftsbesorgungsverhältnis; die Herausgabe des Guthabens ist grundsätzlich Holschuld des Kontoinhabers (vgl. § 700, § 697 BGB).
• Die Bank hat ihre Leistung erbracht, wenn sie das Guthaben entsprechend der Weisung des Zahlungsauftrags an das empfangende Kreditinstitut überwiesen und dafür Deckung bereitgestellt hat.
• Eine schuldhafte Falschangabe der Kontonummer begründet grundsätzlich Schadensersatzpflicht der überweisenden Bank, ohne dass dadurch zwingend ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger entsteht.
• Hat der Begünstigte von einer fehlgeleiteten Gutschrift rechtzeitig Kenntnis, muss er die Gutschrift zurückweisen; unterlässt er dies, kann ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB den Schadensersatzanspruch ausschließen.
• Ein Treuhänder (vorläufiger Insolvenzverwalter) hat besondere Mitwirkungspflichten zur Schadensabwehr; unterlässt er die naheliegende Zurückweisung einer Fehlgutschrift, ist sein Ersatzanspruch regelmäßig reduziert oder ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Fehlüberweisung auf anderes Anderkonto: Bankleistung erfüllt, Schadensersatz wegen Mitverschulden ausgeschlossen • Bei einem Girokonto handelt es sich um ein Verwahrungs- und Geschäftsbesorgungsverhältnis; die Herausgabe des Guthabens ist grundsätzlich Holschuld des Kontoinhabers (vgl. § 700, § 697 BGB). • Die Bank hat ihre Leistung erbracht, wenn sie das Guthaben entsprechend der Weisung des Zahlungsauftrags an das empfangende Kreditinstitut überwiesen und dafür Deckung bereitgestellt hat. • Eine schuldhafte Falschangabe der Kontonummer begründet grundsätzlich Schadensersatzpflicht der überweisenden Bank, ohne dass dadurch zwingend ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger entsteht. • Hat der Begünstigte von einer fehlgeleiteten Gutschrift rechtzeitig Kenntnis, muss er die Gutschrift zurückweisen; unterlässt er dies, kann ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB den Schadensersatzanspruch ausschließen. • Ein Treuhänder (vorläufiger Insolvenzverwalter) hat besondere Mitwirkungspflichten zur Schadensabwehr; unterlässt er die naheliegende Zurückweisung einer Fehlgutschrift, ist sein Ersatzanspruch regelmäßig reduziert oder ausgeschlossen. Der Kläger wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter der C. GmbH bestellt und richtete ein Anderkonto bei der E. Bank unter der Endziffer 29 ein. Die Beklagte überwies aufgrund von Überweisungsaufträgen des Klägers zwei Male Guthaben von einem Girokonto der C. GmbH an die E. Bank, nannte jedoch in der Buchung offenbar die Endziffer 28, so dass die Beträge auf ein anderes Anderkonto des Klägers für die D. GbR gutgeschrieben wurden. Die Beklagte teilte dem Kläger die zunächst erfolgte Fehlüberweisung mit; auch bei der zweiten Überweisung erlangte der Kläger zeitnah Kenntnis, stellte aber keine Zurückweisung der Gutschriften bei der empfangenden Bank sicher. Der Kläger verlangt Herausgabe bzw. Schadensersatz für die fehlgeleiteten Beträge, die Beklagte macht geltend, sie habe ihre Leistung erbracht und sei nur bei möglicher Falschangabe verpflichtet zum Schadensersatz. • Rechtsnatur der Giroguthaben: Das Giroverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis; ein Haben-Saldo ist als Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung zu behandeln (§§ 676 ff., § 700 BGB). Nach § 700 Abs.1 S.3 und § 697 BGB richtet sich Ort/Zeit der Rückgabe nach Verwahrungsrecht; die Herausgabe eines Giroguthabens ist daher grundsätzlich Holschuld des Kontoinhabers. • Erfüllung der Bankleistung: Die Beklagte hat die Anleitung des Klägers befolgt und die Beträge an die E. Bank überwiesen sowie Deckung bereitgestellt; damit ist der Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte erfüllt. • Schadensersatz wegen Fehler bei der Überweisung: Eine falsche Angabe der Kontonummer stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die ersatzpflichtig wäre, weil die Guthaben einem nicht beabsichtigten Empfänger zugeflossen sind. • Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB: Der Kläger wurde zeitnah über die Fehlüberweisung informiert bzw erkannte sie frühzeitig und hätte die Gutschriften bei der empfangenden Bank zurückweisen können. Durch Unterlassen der Rückweisung hat er die Entstehung des Schadens für die Insolvenzmasse maßgeblich mitverursacht, so dass sein Schadensersatzanspruch entfällt. • Treuwidrigkeits- und Mitwirkungspflicht: Als Treuhänder der Insolvenzmasse war der Kläger besonders verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensabwehr zu treffen; seine Vernachlässigung dieser Pflichten verstärkt das Ausschluss- bzw. Kürzungsbild beim Ersatzanspruch. • Rechtsfolge: Da die Beklagte ihre Leistungspflicht erfüllt hat und der Kläger überwiegend mitverschuldet ist, kann der Kläger weder Herausgabe noch den geltend gemachten Schadensersatz durchsetzen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Überweisungen an die empfangende Bank ausgeführt und damit ihre Leistungsverpflichtung erfüllt. Zwar liegt eine pflichtwidrige Fehlangabe der Kontonummer vor, die grundsätzlich ersatzpflichtig wäre, der Kläger hat jedoch durch Unterlassen der ihm möglichen und gebotenen Zurückweisung der Gutschriften die Entstehung des Schadens maßgeblich mitverursacht. Wegen dieses überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 BGB (sowie treuwidrigem Verhalten nach § 242 BGB) entfällt sein Schadensersatzanspruch; somit steht ihm weder Herausgabe noch Ersatz der Beträge zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.