Beschluss
IV-5 Ss (Owi) 97/07 – (OWi) 75/07 I
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Geldbußen bis 100 Euro ist die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
• Ergebnis- und Maßnahmeberichte der Polizei sind aktenkundig zu machen; eine Polizeianzeige mit Zeit, Ort, Tatbeschreibung, Personalien und Dienststellenangabe erfüllt diese Pflicht.
• Aussageerleichternde Notizen eines Zeugen gehören nicht zu den Ergebnissen oder Maßnahmen der Ermittlungen und müssen nicht in die Akte.
• Eine abweichende Würdigung der Beweise durch den Betroffenen rechtfertigt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde bei Bußgeld bis 100 Euro: keine Zulassung mangels grundsätzlicher Rechtsfrage oder Gehörsverstoß • Bei Geldbußen bis 100 Euro ist die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. • Ergebnis- und Maßnahmeberichte der Polizei sind aktenkundig zu machen; eine Polizeianzeige mit Zeit, Ort, Tatbeschreibung, Personalien und Dienststellenangabe erfüllt diese Pflicht. • Aussageerleichternde Notizen eines Zeugen gehören nicht zu den Ergebnissen oder Maßnahmen der Ermittlungen und müssen nicht in die Akte. • Eine abweichende Würdigung der Beweise durch den Betroffenen rechtfertigt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Rechtsbeschwerde ein, nachdem ihm ein Bußgeld verhängt worden war. Der Bußgeldtatbestand beruhte auf einer polizeilichen Anzeige, die Zeit, Ort, Art der Ordnungswidrigkeit, Personalien des Betroffenen und Angaben des Zeugendienststelleninhabers enthielt. Der Bußgeldbescheid griff die Inhalte der Polizeianzeige auf. Vor der Hauptverhandlung erhielt der Verteidiger Akteneinsicht und reichte eine Stellungnahme ein. Der Betroffene rügte insbesondere die Beweiserhebung und verwies auf angebliche nicht in der Akte befindliche Zeugennotizen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Rechtsbeschwerde zur Zulassung wegen grundsätzlicher Rechtsfragen oder Gehörsversagung berechtigt sei. • Zulassungsmaßstab: Nach §§ 79 Abs.1 S.2, 80 Abs.2 Nr.1 OWiG ist bei Bußgeldern bis 100 Euro die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des sachlichen Rechts dient oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden muss. • Aktenpflicht der Polizei: Nach § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 168b StPO sind Ergebnisse der Polizeiarbeit aktenkundig zu machen; die Polizeianzeige enthielt die für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Angaben und damit ein vollständiges Ergebnis der Ermittlungen. • Zeugennotizen: Private oder aussageerleichternde Notizen des Zeugen, die dessen Gedächtnisstütze darstellen, sind keine Ergebnisse oder Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akte; daher lag keine Aktenunvollständigkeit vor. • Beweiswürdigung: Der Antragsteller versucht, die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung durch seine eigene Sicht zu ersetzen; eine abweichende Würdigung begründet keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. • Erfolgsaussichten: Es liegen keine ungelösten grundsätzlichen Rechtsfragen vor und kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör; damit fehlt der Zulassungsgrund nach den genannten Vorschriften. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2007 wurde als unbegründet verworfen. Die Polizeianzeige machte die relevanten Ermittlungsergebnisse aktenkundig, sodass die Akteneinsicht vollständig und wahrheitsgetreu war. Aufzeichnungen des Zeugen sind keine zu aktenlegenden Ermittlungsergebnisse und fehlende solche Notizen rechtfertigen keinen Aufhebungsgrund. Eine bloße abweichende Beweiswürdigung durch den Betroffenen kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht herbeiführen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.