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Beschluss

I-24 W 25/07

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien während der Anhängigkeit des Verfahrens ist auch nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils wirksam. • Erledigungserklärungen können zu richterlichem Protokoll eines anderen Gerichts erklärt und wirksam durch Übersendung der Abschrift werden. • Nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung obliegt dem erstinstanzlichen Gericht die nachträgliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.
Entscheidungsgründe
Erledigungserklärung während des Rechtszugs bindet das Prozessgericht; Kostenentscheidung nach § 91a ZPO • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien während der Anhängigkeit des Verfahrens ist auch nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils wirksam. • Erledigungserklärungen können zu richterlichem Protokoll eines anderen Gerichts erklärt und wirksam durch Übersendung der Abschrift werden. • Nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung obliegt dem erstinstanzlichen Gericht die nachträgliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Die Klägerin und der Beklagte streiten im Mietprozess vor dem Landgericht Wuppertal; das Landgericht wies die Klage ab und sprach die Kosten dem Klägerin zu. Bereits zuvor hatten die Parteien in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Velbert übereinstimmend die Hauptsache in beiden Verfahren als erledigt erklärt und ein Protokoll mit Kostenregelung verfasst. Das Amtsgericht übersandte am 01.02.2007 eine Abschrift dieses Protokolls an das Landgericht, die dort einging. Die Klägerin wies mit Schreiben darauf hin und beantragte Abänderung der Kostenentscheidung entsprechend dem Vergleich. Das Landgericht legte die Frage der Nichtabhilfe vor und verwies an den Senat, weil die Kammer der Ansicht war, die Erledigungserklärung sei nicht wirksam im dortigen Verfahren abgegeben worden. Das Oberlandesgericht musste entscheiden, ob die Erklärung wirksam war und wer die Kostenentscheidung zu treffen hat. • Der Rechtszug vor dem Landgericht endet nicht bereits mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Eintritt der formellen Rechtskraft; daher bleiben die Dispositionsbefugnisse der Parteien bestehen (§§ 172, 318 ZPO Rezeption). • Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; eine solche Erklärung bedarf nicht zwingend der Protokollierung vor der Geschäftsstelle des angerufenen Gerichts, eine Erklärung zu richterlichem Protokoll eines anderen Gerichts ist gemäß § 129a ZPO und entsprechender Kommentarliteratur gleichwertig. • Mit Eingang der vom Amtsgericht übermittelten Abschrift des Sitzungsprotokolls beim Landgericht trat die Wirkung der Erledigungserklärungen ein, da die Übermittlung in Art und Form nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die amtliche Abschrift die inhaltliche Richtigkeit ausreichend vermittelt. • Damit obliegt dem erstinstanzlichen Gericht die nachträgliche Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO; das Schreiben der Klägerin ist als Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO und nicht als unzulässiges Rechtsmittel zu werten. • Folglich war der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückzuverweisen. • Das Landgericht hat die Kostenentscheidung neu nach § 91a ZPO zu treffen und dabei die im Protokoll vereinbarte Kostenquote zu beachten. Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; diese Erklärung wurde wirksam durch richterliches Protokoll des Amtsgerichts Velbert und die Übersendung der Abschrift an das Landgericht. Deshalb hat das Landgericht die ihm obliegende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nachzuholen und die im Sitzungsprotokoll vereinbarte Kostenaufteilung zu berücksichtigen. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen, das hierbei die rechtlichen Maßstäbe des § 91a ZPO anzuwenden hat.