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Beschluss

III-3 Ws 237/07

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wiedereinsetzung mit gebundenem Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist unbegründet. • Sprachliche Ungenauigkeiten in der Formulierung des Beschlusses rechtfertigen keine Aufhebung, wenn die Sache nach Recht und Gesetz entschieden wurde. • Bei der Entscheidung über einen mit Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist das Ermessen eng an den Schutzgedanken der Untersuchungshaftregelungen auszurichten; Vollstreckungsaufschub kommt nur in Betracht, wenn die für eine Haftentlassung maßgeblichen Kriterien der §§ 112 ff. StPO erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Wiedereinsetzung und gebundenem Antrag auf Vollstreckungsaufschub • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wiedereinsetzung mit gebundenem Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist unbegründet. • Sprachliche Ungenauigkeiten in der Formulierung des Beschlusses rechtfertigen keine Aufhebung, wenn die Sache nach Recht und Gesetz entschieden wurde. • Bei der Entscheidung über einen mit Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist das Ermessen eng an den Schutzgedanken der Untersuchungshaftregelungen auszurichten; Vollstreckungsaufschub kommt nur in Betracht, wenn die für eine Haftentlassung maßgeblichen Kriterien der §§ 112 ff. StPO erfüllt sind. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision wurde als unzulässig verworfen. Der Verurteilte stellte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblicher Nachlässigkeit seines Verteidigers bei der Revisionsbegründungsfrist und beantragte gleichzeitig Vollstreckungsaufschub. Das Landgericht gewährte zunächst Vollstreckungsaufschub, hob diese Entscheidung nach Antrag der Staatsanwaltschaft aber wieder auf und lehnte den Antrag nach § 47 Abs. 2 StPO ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten beim Oberlandesgericht. Dieses prüfte formelle und materielle Aspekte der Entscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. • Formell: Die im Tenor verwendete Wendung "auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft" stellt eine sprachliche Ungenauigkeit dar; maßgeblich ist, dass das Landgericht in der Sache Abhilfe leisten wollte und dazu verpflichtet war. • Materiell: Die Gewährung von Vollstreckungsaufschub bei gleichzeitigem Wiedereinsetzungsantrag unterliegt dem Ermessen nach § 47 Abs. 2 StPO; dieses Ermessen ist nicht unbegrenzt, sondern an den schutzbezogenen Intentionen der Untersuchungshaftregelungen auszurichten. • Das durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz eingefügte § 47 Abs. 3 StPO zeigt, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft bestehende Haftbefehle bei Wiedereinsetzung wieder wirksam werden; daher ist bei Entscheidungen vor einer Wiedereinsetzung besonders auf die Sicherungswirkung der Untersuchungshaftanordnung Bedacht zu nehmen. • Entgegen der Auffassung mancher Kommentare rechtfertigt allein die Aussicht auf Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags nicht die Gewährung von Vollstreckungsaufschub; sonst droht Missbrauch des Wiedereinsetzungsrechts. • Folgerichtig sind die im Rahmen von § 47 Abs. 2 StPO auszuübenden Ermessensentscheidungen an den untersuchungshaftspezifischen Kriterien der §§ 112 ff. StPO zu messen; liegen diese Kriterien nicht vor, ist Vollstreckungsaufschub zu versagen. Im vorliegenden Fall hat der Verurteilte solche Haftentschuldigungsgründe nicht dargetan. Die Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Aufhebung des zunächst gewährten Vollstreckungsaufschubs und die Ablehnung des Antrags nach § 47 Abs. 2 StPO, weil das gesetzliche Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde und die für eine Entlassung aus der Untersuchungshaft einschlägigen Kriterien der §§ 112 ff. StPO nicht erfüllt sind. Eine bloße Erfolgsaussicht des Wiedereinsetzungsantrags reicht nicht aus, um Vollstreckungsaufschub zu gewähren; der Schutzgedanke der Untersuchungshaft gebietet hier Zurückhaltung. Der Verurteilte hat zudem keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine andere Ermessensausübung gerechtfertigt hätten.