Beschluss
III-4 Ws 401/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der nachträgliche Erlass eines bei der Urteilsverkündung unterlassenen Bewährungsbeschlusses ist unzulässig.
• Fällt ein mit dem Urteil verbundenes früheres Bewährungsbeschluss durch abänderndes Urteil weg, besteht kein Raum für einen nachträglichen neuen Beschluss.
• Die Rechtswirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung (Mindestbewährungszeit von zwei Jahren und straffreie Führung) gelten auch ohne gesonderten Beschluss; der Verurteilte ist hierüber zu belehren.
• Die gemäß § 268a Abs. 3 StPO vorzunehmende Belehrung kann nach § 453a StPO nachgeholt werden; dafür ist das Amtsgericht zuständig, wenn der Verurteilte nicht in Haft ist (§ 462a Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Nachträglicher Bewährungsbeschluss unzulässig; Belehrung nach § 268a Abs.3 StPO durch Amtsgericht • Der nachträgliche Erlass eines bei der Urteilsverkündung unterlassenen Bewährungsbeschlusses ist unzulässig. • Fällt ein mit dem Urteil verbundenes früheres Bewährungsbeschluss durch abänderndes Urteil weg, besteht kein Raum für einen nachträglichen neuen Beschluss. • Die Rechtswirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung (Mindestbewährungszeit von zwei Jahren und straffreie Führung) gelten auch ohne gesonderten Beschluss; der Verurteilte ist hierüber zu belehren. • Die gemäß § 268a Abs. 3 StPO vorzunehmende Belehrung kann nach § 453a StPO nachgeholt werden; dafür ist das Amtsgericht zuständig, wenn der Verurteilte nicht in Haft ist (§ 462a Abs. 2 StPO). Der Verurteilte wurde nach zwei Urteilen des Amtsgerichts und einer Berufungsentscheidung des Landgerichts zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; das Landgericht setzte die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, ohne unmittelbar einen Bewährungsbeschluss nach § 268a StPO zu erlassen. Zwischen dem Amtsgericht Erkelenz und der Strafkammer des Landgerichts herrschte Streit darüber, welches Gericht für einen etwaigen nachträglichen Erlass zuständig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht wurden um Entscheidung gebeten. Es bestand zudem die Frage, ob durch die späteren abändernden Entscheidungen ein früherer Bewährungsbeschluss und die Bestellung eines Bewährungshelfers fortwirken oder entfallen sind. Schließlich war zu klären, ob und wie der Verurteilte über die gesetzlichen Rechtswirkungen der Bewährung (Mindestbewährungszeit, straffreie Führung) zu belehren ist. • Der nachträgliche Erlass eines bei der Urteilsverkündung versäumten Bewährungsbeschlusses verletzt den inneren Zusammenhang zwischen Urteil und Bewährung, weil die Bewährungsauflagen oft entscheidend für die Möglichkeit der Strafaussetzung sind; deshalb ist eine Nachholung unzulässig (§ 268a StPO). • Frühere, entgegenstehende Entscheidungen und Teile der Literatur werden zurückgewiesen; die überwiegende Rechtsprechung folgt der Unzulässigkeit des nachträglichen Beschlusses, da ansonsten Rechte des Verurteilten (Äußerungs- und Vertrauensschutz) beeinträchtigt würden. • Durch die abändernde Entscheidung des Landgerichts ist der dem ersten Urteil beigefügte Bewährungsbeschluss sowie die darin angeordnete Bewährungshelferunterstellung entfallen; ohne neuen Bewährungsbeschluss kann auch keine neue Bewährungshelferbestellung erfolgen. • Unabhängig von einem formellen Bewährungsbeschluss treten aus Gesetzes wegen die Rechtswirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung ein: die gesetzliche Mindestbewährungszeit von zwei Jahren und die Voraussetzung der straffreien Führung gelten auch ohne Beschluss. Diese gesetzlichen Wirkungen bedürfen keiner erneuten Beschlussfassung (§ 56 StGB in Verbindung mit § 268a StPO-Rechtsfolge). • Die unterlassene Belehrung des Verurteilten über die Rechtswirkungen der gewährten Bewährung ist nach § 453a StPO nachzuholen; nach § 453a Abs.1, Abs.2 und § 462a Abs.2 StPO ist hierfür das Amtsgericht zuständig, wenn der Verurteilte nicht in Haft ist. Der Senat hat entschieden, dass ein nachträglicher Erlass eines bei der Urteilsverkündung vergessenen Bewährungsbeschlusses unzulässig ist; deshalb entfällt der frühere Bewährungsbeschluss, und ein neuer Bewährungsbeschluss kann nicht ergehen. Die Bestellung eines Bewährungshelfers ist damit ebenfalls entfallen und kann nicht ohne neuen Beschluss erfolgen. Gleichwohl gelten die gesetzlichen Rechtswirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung (insbesondere die zweijährige Mindestbewährungszeit und die Voraussetzung straffreier Führung) auch ohne einen Beschluss; der Verurteilte ist über diese Rechtsfolgen zu belehren. Diese Belehrung ist vom Amtsgericht Erkelenz nach § 453a StPO bzw. § 268a Abs.3 StPO vorzunehmen, weshalb das Amtsgericht hierfür zuständig ist.