Beschluss
II-7 UF 87/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Bei der Bemessung von Wohnvorteilen ist auf einen objektiven Mietwert abzustellen; verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind grundsätzlich nicht zusätzlich abzugsfähig.
• Für die Berechnung von nachscheidungsbedingtem Unterhalt sind nur solche Belastungen abziehbar, die den Eigentümer im Vergleich zu einem Mieter besonders treffen.
• Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist einem Prozesskostenhilfeersuchen des Antragsgegners zu versagen; der Antragsgegner hat ein nachlässig geprüften Einkommen und Wohnvorteile darzulegen.
Entscheidungsgründe
Bemessung von Wohnvorteilen und Abziehbarkeit von Belastungen beim Nachscheidungsunterhalt • Bei der Bemessung von Wohnvorteilen ist auf einen objektiven Mietwert abzustellen; verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind grundsätzlich nicht zusätzlich abzugsfähig. • Für die Berechnung von nachscheidungsbedingtem Unterhalt sind nur solche Belastungen abziehbar, die den Eigentümer im Vergleich zu einem Mieter besonders treffen. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist einem Prozesskostenhilfeersuchen des Antragsgegners zu versagen; der Antragsgegner hat ein nachlässig geprüften Einkommen und Wohnvorteile darzulegen. Die Parteien sind geschieden; streitig ist ein nachscheidungsbedingter Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach § 1572 Nr.1 BGB bzw. ergänzend ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB. Der Antragsgegner bezieht Rente und behauptet verschiedene Belastungen aus der Eigentumswohnung, die er zur Minderung des hinzurechnenden Wohnvorteils ansetzt. Die Antragstellerin verlangt Unterhalt in der vom Amtsgericht titulierten Höhe; das Amtsgericht hatte Wohnvorteil und Belastungen bereits bewertet. Der Antragsgegner beantragte Prozesskostenhilfe, die Antragstellerin ebenfalls zur Verteidigung gegen die Berufung. Streitpunkte sind maßgeblich Höhe des Wohnvorteils, Abzugsfähigkeit von Finanzierungslasten und Nebenkosten sowie das tatsächlich erzielbare Einkommen der Antragstellerin. • Die Ehescheidung ist nach § 629a Abs.3 ZPO rechtskräftig, sodass nachscheidungsbezogener Unterhalt in Betracht kommt. • Beim Wohnvorteil ist auf einen objektiven Mietwert abzustellen; das Amtsgericht hat 5 €/m² für 135 m² korrekt angesetzt, sodass ein monatlicher Wohnvorteil von 675 € zu Grunde gelegt werden kann. • Nur Finanzierungslasten, die den Eigentümer im Vergleich zu einem Mieter besonders treffen, sind vom Wohnvorteil abzuziehen; verbrauchsunabhängige Nebenkosten und allgemeine Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (§§ 287, 119 ZPO i.V.m. richtiger Auslegung der Unterhaltsvorschriften). • Die vom Antragsgegner geltend gemachten monatlichen Belastungen (Kredite, Lebensversicherung, Hypothek) ergeben eine Summe, die teilweise bestritten bzw. unzureichend belegt ist; außerdem bewohnt die Lebensgefährtin mit und teilt sich die ersparte Miete, sodass dem Antragsgegner der volle Wohnwert zuzurechnen ist. • Der Kindesunterhalt für den bei der Antragstellerin lebenden Sohn ist als abzugsfähige Belastung zu berücksichtigen (Düsseldorfer Tabelle, 4. Einkommensgruppe). • Das Einkommen der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiografie realistisch zu bemessen; ein höheres Einkommen als vom Amtsgericht angesetzt ist nicht erreichbar, sodass ihr Anspruch in der titulierten Höhe verbleibt. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist das PKH-Gesuch des Antragsgegners gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen; der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gemäß § 119 Abs.1 S.2 ZPO zu bewilligen. Die Berufung des Antragsgegners ist unbegründet; der vom Amtsgericht festgesetzte Unterhalt der Antragstellerin bleibt bestehen. Der Wohnvorteil ist mit 675 € monatlich anzusetzen; abzugsfähig sind nur die spezifischen Finanzierungslasten, nicht jedoch allgemeine verbrauchsunabhängige Nebenkosten. Unter Berücksichtigung der bestrittenen und teils nicht belegten Belastungen sowie des Kindesunterhalts verbleibt dem Antragsgegner ein positiver Wohnvorteil, sodass die Unterhaltsberechnung den Titel des Amtsgerichts bestätigt. Das PKH-Gesuch des Antragsgegners wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung bewilligt.