Urteil
I-4 U 205/06
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Ein widerrufliches Bezugsrecht an einer Rückdeckungslebensversicherung begründet in der Insolvenz des Versicherungsnehmers kein Aussonderungsrecht des Begünstigten (§ 47 InsO).
• Wurden Arbeitgeberbeiträge zugunsten von Versorgungszusagen durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung eingebracht, endet eine etwa zuvor bestehende treuhänderische Bindung mit der Einbringung in den Versicherungsvertrag; die daraus resultierenden Versicherungsrechte gehören zur Insolvenzmasse.
• Eine statutarische Regelung, die pauschal die Auskehrung des Vermögens bei Auflösung vorsieht, begründet nicht ohne ausdrückliche und klare Bestimmung ein individuelles Aussonderungsrecht des Leistungsempfängers.
• § 166 VVG ist auf Bezugsrechtsbestimmungen anzuwenden: Widerruflich eingeräumte Bezugsrechte verschaffen dem Benannten den Anspruch gegen den Versicherer erst mit Eintritt des Versicherungsfalls.
• Ein vertragliches Aussonderungsrecht kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet war, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, wenn die konkreten Versicherungsbedingungen dem entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Kein Aussonderungsrecht an Rückdeckungsversicherungsansprüchen bei widerruflichem Bezugsrecht • Ein widerrufliches Bezugsrecht an einer Rückdeckungslebensversicherung begründet in der Insolvenz des Versicherungsnehmers kein Aussonderungsrecht des Begünstigten (§ 47 InsO). • Wurden Arbeitgeberbeiträge zugunsten von Versorgungszusagen durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung eingebracht, endet eine etwa zuvor bestehende treuhänderische Bindung mit der Einbringung in den Versicherungsvertrag; die daraus resultierenden Versicherungsrechte gehören zur Insolvenzmasse. • Eine statutarische Regelung, die pauschal die Auskehrung des Vermögens bei Auflösung vorsieht, begründet nicht ohne ausdrückliche und klare Bestimmung ein individuelles Aussonderungsrecht des Leistungsempfängers. • § 166 VVG ist auf Bezugsrechtsbestimmungen anzuwenden: Widerruflich eingeräumte Bezugsrechte verschaffen dem Benannten den Anspruch gegen den Versicherer erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. • Ein vertragliches Aussonderungsrecht kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet war, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, wenn die konkreten Versicherungsbedingungen dem entgegenstehen. Die Klägerin, ein mittelständischer Industriebetrieb, zahlte eine Einmalleistung an eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Insolvenzschuldnerin) zur Finanzierung einer Versorgungszusage zugunsten ihres Geschäftsführers. Die Unterstützungskasse schloss hierzu eine Rückdeckungslebensversicherung bei der C... Group Ltd. in den Niederlanden ab; Versicherungsnehmer und Beitragszahler war die Unterstützungskasse, Bezugsberechtigter war zunächst der Geschäftsführer. Nach Insolvenz der Unterstützungskasse erklärte der Insolvenzverwalter, er trete nicht in die Versorgungszusage ein. Die Klägerin machte Ansprüche auf Abtretung der Versicherungsansprüche geltend und berief sich auf eine treuhänderische Bindung der eingezahlten Mittel sowie auf Statuten der Unterstützungskasse. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung. • Rechtsstand: Ausschlaggebend ist, ob die Versicherungsrechte nicht zur Insolvenzmasse gehören oder ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO besteht. • Kein unmittelbarer Leistungsanspruch: Auslegung des Mitgliedsvertrags ergibt, dass Versicherungsnehmer und Leistungsberechtigter die Unterstützungskasse ist; ein Anspruch der Klägerin oder des Geschäftsführers gegen den Versicherer nach § 330 Abs.1 BGB wurde verneint. • Widerruflichkeit des Bezugsrechts: Nach § 166 VVG und den Versicherungsbedingungen konnte die Unterstützungskasse die Benennung der Bezugsberechtigten jederzeit widerrufen; daher erwirbt der Begünstigte den Anspruch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, sodass kein Aussonderungsrecht vorliegt. • Bundesgerichtshof-Rechtsprechung: Widerrufliche Bezugsrechte bei Direkt- oder Rückdeckungsversicherungen in der betrieblichen Altersversorgung begründen kein Aussonderungsrecht des Begünstigten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers. • Kein treuhänderisches Sondervermögen: Zwar mögen die eingezahlten Mittel zunächst treuhänderisch gebunden gewesen sein, doch endet eine solche Bindung mit dem zweckgerichteten Einsatz zur Bildung von Versicherungsansprüchen; Rechte aus dem Versicherungsvertrag wurden damit nicht dem Vermögen der Klägerin zugeordnet. • Statutarische Regelung: § 13 der Statuten regelt die Auskehrung bei Auflösung der Gesellschaft, erwähnt aber nicht die Insolvenzeröffnung und begründet keine individuelle Zuweisung bestimmter Vermögenswerte oder ein Aussonderungsrecht für einzelne Leistungsempfänger. • Weitere Ansprüche: Auf hilfsweise geltend gemachte Ansprüche (Anwartschaftsrecht, HGB- oder BGB-Ansprüche) kann kein Aussonderungsrecht gestützt werden; § 1b BetrAVG ändert die Zuordnung der Versicherungsansprüche nicht in diesem Zusammenhang. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Versicherungsansprüche gehören zur Insolvenzmasse der Unterstützungskasse. Es besteht kein Aussonderungsrecht der Klägerin oder des Geschäftsführers an den Rechten aus der Rückdeckungsversicherung, weil das Bezugsrecht widerruflich war und die Versicherungsrechte deshalb erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls entstehen können. Ein treuhänderisch gebundenes Sondervermögen an den Versicherungsansprüchen wurde nicht vereinbart; die Einbringung der Mittel in den Versicherungsvertrag hat eine etwaige zuvor bestehende treuhänderische Bindung beendet. Die Entscheidung beruht auf § 47 InsO, § 166 VVG sowie den Regelungen des BetrAVG in der Darlegung der wirkenden Rechtsverhältnisse. Das Landgericht hatte deshalb die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung des Vorlageklägers ist erfolglos geblieben.