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Beschluss

III-5 Ss 15/08 - 10/08 I

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Urteilsgründe müssen bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen eine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung darlegen. • Bei allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen beruhenden Schuldsprüchen sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung zu stellen. • Wenn der Belastungszeuge eigenes Interesse an der Sache hat, ist die Gefahr einer Falschbelastung besonders zu berücksichtigen und gesondert zu würdigen. • Ersetztes Verlesen einer erstinstanzlichen Zeugenaussage (§ 325 StPO) genügt nicht, wenn Aussage gegen Aussage steht und der Belastungszeuge nicht vernommen werden konnte; das Berufungsgericht muss insoweit weitere Aufklärungsmaßnahmen treffen, etwa Vernehmungsbeamte oder erstinstanzliche Richter als Zeugen hören.
Entscheidungsgründe
Erhöhte Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage und ersetzender Verlesung • Die Urteilsgründe müssen bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen eine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung darlegen. • Bei allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen beruhenden Schuldsprüchen sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung zu stellen. • Wenn der Belastungszeuge eigenes Interesse an der Sache hat, ist die Gefahr einer Falschbelastung besonders zu berücksichtigen und gesondert zu würdigen. • Ersetztes Verlesen einer erstinstanzlichen Zeugenaussage (§ 325 StPO) genügt nicht, wenn Aussage gegen Aussage steht und der Belastungszeuge nicht vernommen werden konnte; das Berufungsgericht muss insoweit weitere Aufklärungsmaßnahmen treffen, etwa Vernehmungsbeamte oder erstinstanzliche Richter als Zeugen hören. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen gewerbsmäßigen Handels mit Heroin in zwei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu insgesamt zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In erster Instanz stützte sich das Urteil im Kern auf die Aussage des einzigen Belastungszeugen Acachar; der Angeklagte bestritt dies und behauptete, Acachar sei der Händler und er selbst nur Konsument. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil. In der Berufungsinstanz wurde unklar, ob und in welcher Form die erstinstanzliche Zeugenaussage verlesen wurde und ob weitere Aufklärungsmaßnahmen getroffen wurden. Der Belastungszeuge war nicht erreichbar und es bestanden widersprechende Darstellungen von Zeuge und Angeklagtem. • Richterliche Überzeugung erfordert objektive, in den Urteilsgründen belegte Tatsachengrundlagen, die rational den Schluss erlauben, dass die Feststellungen wahrscheinlich zutreffen (§§ 261, 325 StPO als Verfahrenskontext relevant). • Bei Aussage gegen Aussage, insbesondere wenn nur ein belastender Zeuge vorhanden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung zu stellen; der Tatrichter muss lückenlos alle entscheidungserheblichen Umstände aufklären und würdigen. • Wenn der einzige Belastungszeuge eigenes Interesse an der Sache hat (z.B. Beteiligung am Betäubungsmittelgeschäft), drängt sich die Falschbelastungshypothese auf und die Aussage ist kritisch zu hinterfragen (§ 31 BtMG als sachlicher Kontext). • Die ersetzende Verlesung einer früheren Zeugenaussage (§ 325 StPO) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Aussage offensichtlich zuverlässig ist und keine weitere Vernehmung Aufklärung erwarten lässt; bei widersprechenden Aussagen und prozessentscheidender Bedeutung genügt sie nicht. • Ist der Belastungszeuge unauffindbar, muss das Berufungsgericht regelmäßig die Vernehmungsbeamten und den erstinstanzlichen Richter als Zeugen heranziehen, um sich mittelbar ein Bild vom Vortrag und Eindruck des Zeugen zu verschaffen; das Landgericht hat dies nicht dargelegt. • Wegen dieses Mangels sind die Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). • Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit gehört nicht in den Schuldspruch nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und ist verfahrensrechtlich gesondert zu behandeln. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Das Revisionsgericht beanstandet insbesondere die unzureichende Begründung der Beweiswürdigung in einem Aussage-gegen-Aussage-Fall, in dem der einzige Belastungszeuge ein eigenes Interesse hatte und nicht vernommen wurde. Da das Berufungsgericht nicht hinreichend dargelegt hat, dass die ersetzende Verlesung der erstinstanzlichen Aussage oder andere Aufklärungsmaßnahmen eine zuverlässige Grundlage boten, ist eine neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich. Die Sache wird an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen; dies betrifft auch die Kosten der Revision. Zudem sind die Feststellungen zum Widerstand aufgehoben, weil eine umfassende Neuaufklärung des zusammenhängenden Sachverhalts geboten ist.