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Beschluss

II-3 WF 44/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich nach dem im Wert höchsten Anspruch; bei unbeziffertem Leistungsantrag ist das klägerische Leistungsinteresse gemäß §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO zu schätzen. • Bei Schätzung des Streitwerts sind außergerichtliche Zahlungsaufforderungen und zahlungsbelege als Anhaltspunkte heranzuziehen; Rückstände sind dem Jahresbetrag hinzuzurechnen. • Für die Terminsgebühr darf nicht zwingend ein eigener fester Streitwert festgesetzt werden, da der Anspruch besteht, im Kostenfestsetzungsverfahren weitere Umstände vorzubringen. • Nach § 93d ZPO kann bei unvollständiger Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen die in Anspruch genommene Partei ganz oder teilweise mit Kosten belastet werden; es bleibt jedoch Ermessen, gegebenenfalls anteilig Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei unbeziffertem Stufenklageanspruch und Kostenverteilung • Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich nach dem im Wert höchsten Anspruch; bei unbeziffertem Leistungsantrag ist das klägerische Leistungsinteresse gemäß §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO zu schätzen. • Bei Schätzung des Streitwerts sind außergerichtliche Zahlungsaufforderungen und zahlungsbelege als Anhaltspunkte heranzuziehen; Rückstände sind dem Jahresbetrag hinzuzurechnen. • Für die Terminsgebühr darf nicht zwingend ein eigener fester Streitwert festgesetzt werden, da der Anspruch besteht, im Kostenfestsetzungsverfahren weitere Umstände vorzubringen. • Nach § 93d ZPO kann bei unvollständiger Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen die in Anspruch genommene Partei ganz oder teilweise mit Kosten belastet werden; es bleibt jedoch Ermessen, gegebenenfalls anteilig Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin begehrte per Stufenklage Ehegatten- und Kindesunterhalt. Vorausgegangene außergerichtliche Schreiben forderten monatl. 730,00 € Ehegattenunterhalt und 307,00 € Kindesunterhalt; für Kinderleistungen lag teilweise eine Jugendamtsurkunde über 284,00 € vor. Im Prozess wurde der Leistungsantrag unbeziffert gestellt; die Klägerin setzte bei Antrag auf Prozesskostenvorschuss einen vorläufigen Streitwert an. Der Beklagte zahlte teilweisew e vorgerichtlich und gab Auskünfte, die Streitigkeit führte jedoch nicht zur endgültigen Klärung, zudem behauptete die Klägerin eine Vermögensverschiebung des Beklagten nach Polen. Das Amtsgericht hatte den Streitwert und Kosten verteilt; sowohl der Klägervertreter als auch die Klägerin legten Beschwerde ein. • Streitwertfestsetzung: Gemäß § 44 GKG ist bei Stufenklage der im Wert höchste Anspruch maßgeblich. Bleibt der Leistungsantrag unbeziffert, ist das klägerische Leistungsinteresse nach §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO zu schätzen; auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage ist § 4 ZPO anzuwenden. • Anknüpfungspunkte für die Schätzung: Die außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen und vorgelegten Zahlungen bilden nachvollziehbare Anhaltspunkte; bei rückwirkend begehrten Unterhaltsansprüchen sind die Rückstände dem Jahresbetrag hinzuzurechnen. Aus den vorgelegten Zahlen ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 12.877,00 €. • Terminsgebühr: Eine verbindliche Festsetzung eines eigenständigen Streitwerts für die Terminsgebühr ist nicht geboten, da diese Gebühr auch für außergerichtliche Besprechungen anfallen kann; eine feste Festsetzung würde die Möglichkeit des Vertreters beschneiden, im Kostenfestsetzungsverfahren ergänzende Umstände vorzulegen (Vorbem. 3 Abs.3 VV RVG). • Auskunft und Kostenverteilung: Nach § 93d ZPO kann bei unzureichender Auskunftserteilung die Kostenabweichung nach billigem Ermessen erfolgen. Hier hat die Klägerin die Erledigung nicht mit fehlenden Auskünften des Beklagten begründet, sondern mit behaupteter Vermögensverschiebung; daher ist offen geblieben, in welchem Umfang die ursprünglichen Ansprüche bei vollständiger Auskunft begründet gewesen wären. • Billiges Ermessen: Unter den gegebenen Umständen ist es gerechtfertigt, die Klägerin anteilig an den Kosten zu beteiligen; ein Drittel der Kosten erscheint angemessen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens: Die Entscheidung hierzu stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahin abgeändert, dass der Streitwert der Stufenklage mit 12.877,00 € festgesetzt wird und kein eigener Streitwert für die Terminsgebühr verbindlich bestimmt wird. Die Beschwerde des Klägervertreters war damit erfolgreich; die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung wurde dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hat zumindest ein Drittel der Verfahrenskosten zu tragen, weil unklar geblieben ist, inwieweit ihr ursprüngliches Leistungsbegehren bei rechtzeitiger und vollständiger Auskunft begründet gewesen wäre und sie die Erledigung mit einer behaupteten Vermögensverschiebung begründete. Dem Klägervertreter wurde die Möglichkeit belassen, im Kostenfestsetzungsverfahren Umstände zur Begründung einer Terminsgebühr vorzubringen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.