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Urteil

I-9 U 152/07

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der gesetzliche Löschungsanspruch nach §1179a BGB kann insolvenzfest sein, wenn sein Entstehen rechtlich gesichert ist und nicht mehr vom eingreifenden Willen des Schuldners abhängig ist. • Bei einer Hypothek tritt der Vereinigungsfall kraft Gesetzes mit Tilgung ein, so dass der Löschungsanspruch strukturell einem vormerkungsfähigen, bedingten Anspruch ähnelt und daher insolvenzfest sein kann. • Ein nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger hat kein besseres Recht, wenn sein künftiger Anspruch nicht bereits in seinem Kern durch Gesetz oder Vereinbarung gesichert war (§106 InsO).
Entscheidungsgründe
Insolvenzfestigkeit des Löschungsanspruchs bei Hypothek • Der gesetzliche Löschungsanspruch nach §1179a BGB kann insolvenzfest sein, wenn sein Entstehen rechtlich gesichert ist und nicht mehr vom eingreifenden Willen des Schuldners abhängig ist. • Bei einer Hypothek tritt der Vereinigungsfall kraft Gesetzes mit Tilgung ein, so dass der Löschungsanspruch strukturell einem vormerkungsfähigen, bedingten Anspruch ähnelt und daher insolvenzfest sein kann. • Ein nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger hat kein besseres Recht, wenn sein künftiger Anspruch nicht bereits in seinem Kern durch Gesetz oder Vereinbarung gesichert war (§106 InsO). Der Kläger handelt als Nachlassinsolvenzverwalter und verlangt im Widerspruchsverfahren die Ächtung eines Teilungsplans, weil er meint, ihm stünde an einem Versteigerungserlös von 28.114,57 € ein vorrangiges Recht aus einer zur Eigentümergrundschuld gewordenen Hypothek zu. Die Beklagte hatte im Grundbuch eine weiter hinten eingetragene Grundschuld, die nach Ansicht des Landgerichts durch §1179a BGB einen gesetzlichen Löschungsanspruch erworben hatte. Der Kläger rügt, dieser Löschungsanspruch sei nicht insolvenzfest, weil sein Entstehen nicht bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung rechtlich gesichert gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab; hiergegen richtet sich die Berufung. Streitgegenstand ist die Frage, ob der gesetzliche Löschungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter Bestand hat. Relevante Tatsachen sind die Umwandlung der vorrangigen Hypothek in eine Eigentümergrundschuld und der Zeitpunkt des Vereinigungsfalls in Bezug auf die Insolvenzeröffnung. • Rangverhältnis der Grundpfandrechte richtet sich nach Eintragung (§879 Abs.1 BGB). • Der Löschungsanspruch nach §1179a Abs.1 BGB ist kraft Gesetzes wie durch eine Vormerkung gesichert (§1179a Abs.1 Satz3 BGB) und kann beim Vorliegen der Rechtsbedingung in der Zwangsversteigerung geltend gemacht werden (§§91 Abs.4 ZVG, 883 Abs.2, 888 Abs.1 BGB). • Für die Insolvenzfestigkeit ist maßgeblich, ob für den künftigen Anspruch ein ‚sicherer Rechtsboden‘ besteht; Schutz besteht jedenfalls, wenn das Entstehen des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. §883 Abs.1 Satz2 BGB-Grundsätze). • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Sicherungsgrundschuld der Löschungsanspruch nicht insolvenzfest ist, wenn der Vereinigungsfall noch von Eingriffen des Schuldners abhängig ist; diese Erwägung ist hier jedoch auf Hypotheken nicht übertragbar. • Bei der Hypothek tritt die Rechtsvereinigung mit Tilgung automatisch ein (§1163 Abs.1 Satz2, §1177 Abs.1 BGB), sodass der Löschungsanspruch strukturell einem vormerkungsfähigen, bedingten Anspruch entspricht und daher rechtlich gesichert ist. • Es kommt nicht darauf an, ob die Tilgung sicher ist, sondern ob der Schuldner noch rechtlich eingreifen kann, um das Entstehen des Anspruchs zu verhindern; dies war hier nicht der Fall, sodass Insolvenzschutz besteht. • Die gesetzliche Wertung, dass nachrangige Gläubiger bei Verwertung vorrangiger Sicherheiten zurückfallen können, ändert nichts am Bestand des Löschungsanspruchs, der auf Basis der genannten Normen geschützt ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der gesetzlichen Löschungsanspruch der Beklagten nach §1179a BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter insolvenzfest ist, weil sein Entstehen rechtlich gesichert war und nicht mehr vom eingreifenden Willen des Schuldners abhängig gemacht werden kann. Damit hatte der Kläger kein besseres Recht an den 28.114,57 €, die der Beklagten im Teilungsplan zugewiesen worden sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 28.114,57 €.