Beschluss
II-8 WF 58/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO bedarf die beabsichtigte Klage vor Rechtshängigkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
• Eine beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichte Abänderungsklage löst die Rechtsfolgen des § 167 ZPO nicht aus, wenn die verspätete Zustellung auf nachlässiges Verhalten des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist.
• Konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel des minderjährigen Kindes (z. B. Mitteilung der neuen Anschrift, Empfangsbekenntnisse) gebieten beim Kläger bzw. seinem Vertreter, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen; unterlässt er dies, ist dies als Nachlässigkeit zu werten.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Zeit vor Rechtshängigkeit bei nachlässiger Einreichung der Abänderungsklage • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO bedarf die beabsichtigte Klage vor Rechtshängigkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht. • Eine beim örtlich unzuständigen Gericht eingereichte Abänderungsklage löst die Rechtsfolgen des § 167 ZPO nicht aus, wenn die verspätete Zustellung auf nachlässiges Verhalten des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. • Konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel des minderjährigen Kindes (z. B. Mitteilung der neuen Anschrift, Empfangsbekenntnisse) gebieten beim Kläger bzw. seinem Vertreter, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen; unterlässt er dies, ist dies als Nachlässigkeit zu werten. Der Kläger hatte in einem früheren Verfahren die Vaterschaft und die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt festgestellt bekommen. Er reichte am 05.11.2007 per Fax eine Abänderungsklage beim Amtsgericht Husum ein, obwohl das Kind und die Mutter bereits im Juni 2007 nach Oberhausen verzogen waren. Das Amtsgericht Husum erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oberhausen. Das Amtsgericht Oberhausen gewährte Prozesskostenhilfe (PKH) nur für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit und lehnte weiteren PKH-Antrag ab. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein. Die zentrale Frage war, ob die verspätete Zustellung der Klage vor Rechtshängigkeit als vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit anzusehen ist und damit die Voraussetzungen für PKH vor Rechtshängigkeit entfallen. • Rechtliche Grundlage ist § 114 ZPO (Erfolgsaussicht für PKH) und § 167 ZPO ("demnächst erfolgte" Zustellung) mit Bezug zu § 642 ZPO (örtliche Unzuständigkeit). • Die Voraussetzungen für eine "demnächst erfolgte" Zustellung im Sinne des § 167 ZPO lagen nicht vor, weil die Klage beim örtlich unzuständigen Amtsgericht Husum eingereicht wurde; die Rechtsfolgen des § 167 ZPO werden dadurch nicht ausgelöst. • Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; der Vertreter hat durch Unterlassen von Aufklärungsmaßnahmen den Zustellungsverzug herbeigeführt und damit nachlässig gehandelt. • Konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel der Mutter und damit des Kindes lagen vor: Mitteilung der neuen Anschrift, Empfangsbekenntnisse mit der Oberhausener Adresse und die gesetzliche Annahme, dass das minderjährige Kind den Wohnsitz der Mutter teilt (§ 11 BGB). • Vor diesem Hintergrund bestand für den Kläger Anlass, die tatsächliche örtliche Zuständigkeit zu prüfen; das Unterlassen war vermeidbar und rechtfertigt die Versagung von PKH für die Zeit vor Rechtshängigkeit. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Zeit vor Rechtshängigkeit wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte PKH nur ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bewilligen, weil die vorherige Einreichung der Abänderungsklage beim örtlich unzuständigen Gericht auf nachlässigem Verhalten des Prozessbevollmächtigten beruhte, das dem Kläger zuzurechnen ist. Konkrete Hinweise auf den Wohnsitzwechsel der Mutter hätten den Kläger veranlassen müssen, die Zuständigkeit zu klären; das Unterlassen solcher Aufklärung schließt die benötigte Erfolgsaussicht für PKH vor Rechtshängigkeit aus. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.