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Beschluss

I-24 W 33/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter ist im Verfügungsverfahren passiv legitimiert; Versiegelungsmaßnahmen erfolgen auf Anordnung des Insolvenzverwalters und dienen der Sicherung der Insolvenzmasse. • Für den Besitzschutz im Verfügungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller noch ein schuldrechtliches Miet- oder Untermietrecht hat; maßgeblich ist die faktische Besitzposition nach §§ 854, 858, 862 BGB. • Eine Versiegelung gegen den Willen des bisherigen Besitzers ist verbotene Eigenmacht; der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe muss gegebenenfalls in einem ordentlichen Verfahren oder durch Zwangsvollstreckung mit Titel geltend gemacht werden. • Kosten des Verfügungsverfahrens können dem Verfügungsbeklagten auferlegt werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagte unterliegt.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter ist passiv legitimiert; Versiegelung als verbotene Eigenmacht • Der Insolvenzverwalter ist im Verfügungsverfahren passiv legitimiert; Versiegelungsmaßnahmen erfolgen auf Anordnung des Insolvenzverwalters und dienen der Sicherung der Insolvenzmasse. • Für den Besitzschutz im Verfügungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller noch ein schuldrechtliches Miet- oder Untermietrecht hat; maßgeblich ist die faktische Besitzposition nach §§ 854, 858, 862 BGB. • Eine Versiegelung gegen den Willen des bisherigen Besitzers ist verbotene Eigenmacht; der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe muss gegebenenfalls in einem ordentlichen Verfahren oder durch Zwangsvollstreckung mit Titel geltend gemacht werden. • Kosten des Verfügungsverfahrens können dem Verfügungsbeklagten auferlegt werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagte unterliegt. Die Klägerinnen betrieben Teilflächen in einem Objekt aufgrund von Untermietverträgen. Der Insolvenzverwalter der Hauptmieterin ließ die betreffenden Räume versiegeln, um die Insolvenzmasse zu sichern. Die Klägerinnen erhoben daraufhin ein Verfügungsverfahren zur Aufhebung der Versiegelung und behaupteten, die Versiegelung sei ungeeignet und die Entsiegelung müsse im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Das Landgericht hatte dem Antrag stattgegeben und dem Verfügungsbeklagten die Kosten auferlegt. Der Verfügungsbeklagte legte sofortige Beschwerde ein mit der Rüge mangelnder passiver Legitimation und dass die Versiegelung auf Anordnung des Insolvenzgerichts erfolgt sei. • Der Beschwerde fehlt der Erfolg; das Landgericht hat zu Recht die Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). • Die Versiegelung dient zwar der Sicherung der Insolvenzmasse, wird aber nicht durch das Insolvenzgericht angeordnet, sondern durch den Insolvenzverwalter, der zur Durchsetzung den Gerichtsvollzieher nach § 150 InsO einschaltet; der Insolvenzverwalter tritt in die Rechtsstellung der Schuldnerin ein (§§ 56 Abs.1, 80 Abs.1 InsO). • Für Besitzstreitigkeiten gelten keine besonderen Regeln der Insolvenzordnung, sodass die allgemeinen zivilrechtlichen Besitzschutzvorschriften Anwendung finden. Entscheidend ist die tatsächliche Besitzlage der Klägerinnen nach §§ 854, 858, 862 BGB. • Die Versiegelung gegen den Willen der Klägerinnen stellte eine Besitzbeeinträchtigung und damit verbotene Eigenmacht dar; der Insolvenzverwalter muss seinen Herausgabeanspruch im ordentlichen Verfahren oder durch Zwangsvollstreckung mit einem vollstreckbaren Titel geltend machen. Selbst wenn die Klägerinnen sich vertraglich zu einem Besitzverzicht verpflichtet hatten, sind sie bis zur freiwilligen Aufgabe oder gerichtlichen Durchsetzung eines Herausgabetitels possessorisch geschützt. • Auf Grundlage dieser Erwägungen war die Entscheidung über die Kosten des Verfügungsverfahrens zuungunsten des Verfügungsbeklagten zu treffen. Der Verfügungsbeklagte (Insolvenzverwalter) hat die Beschwerde zurückgewiesen verloren; das OLG bestätigt, dass der Insolvenzverwalter im Verfügungsverfahren passiv legitimiert ist und die Versiegelung der Räume gegen den Willen der Klägerinnen verbotene Eigenmacht darstellt. Die Klägerinnen waren als faktische Besitzerinnen nach §§ 854, 858, 862 BGB schutzwürdig, sodass der Insolvenzverwalter seinen Herausgabeanspruch nicht durch Selbsthilfe durchsetzen durfte, sondern diesen gegebenenfalls im ordentlichen Verfahren oder mittels Zwangsvollstreckung mit Titel geltend machen muss. Deshalb wurden dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; das Verfahren blieb ohne Erfolg für ihn.